Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 04.06.2008)

 

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 4. Juni 2008 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Urteilsformel dahin ergänzt wird, dass die in dieser Sache in Belgien erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 auf die Strafe angerechnet wird.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

 

Gründe

Rz. 1

Der Ausspruch über den Maßstab der Anrechnung der in Belgien erlittenen Freiheitsentziehung war nachzuholen (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB, § 354 Abs. 1 StPO entspr.). Ein anderer Anrechnungsmaßstab als 1:1 kommt hier ersichtlich nicht in Betracht.

Rz. 2

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

 

Unterschriften

Rissing-van Saan, Rothfuß, Fischer, Appl, Cierniak

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2560750

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