Verfahrensgang

LG Koblenz (Urteil vom 09.08.2007)

 

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 9. August 2007 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Urteilsformel dahin berichtigt und ergänzt wird, dass die Bezeichnung der gemeinschaftlichen Begehungsweise entfällt und die in dieser Sache in Belgien erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 auf die Strafe angerechnet wird.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

 

Gründe

Rz. 1

Der Senat hat den Schuldspruch berichtigt, da die mittäterschaftliche Begehungsweise im Tenor nicht aufzuführen ist (Meyer-Goßner StPO 50. Aufl. § 260 Rdn. 24 m.w.N.).

Rz. 2

Der Ausspruch über den Maßstab der Anrechnung der in Belgien erlittenen Freiheitsentziehung war nachzuholen (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB, § 354 Abs. 1 StPO entspr.). Ein anderer Anrechnungsmaßstab als 1:1 kommt hier ersichtlich nicht in Betracht.

Rz. 3

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

 

Unterschriften

Rissing-van Saan, Fischer, Roggenbuck, Cierniak, Schmitt

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2564389

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