Leitsatz (amtlich)
Wenn der Beschwerdeführer eine beim Berufungsgericht eingelegte, nach § 544 Abs. 2 ZPO nicht statthafte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision vor Abgabe der Sache an den Bundesgerichtshof zurückgenommen hat, ist für die entsprechend § 516 Abs. 3 ZPO zu treffende Kostenentscheidung das Berufungsgericht zuständig (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 18. Juni 1953 - IV ZB 51/53).
Normenkette
ZPO § 516 Abs. 3, § 544 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Entscheidung vom 11.10.2021; Aktenzeichen 22 S 97/21) |
AG Düsseldorf (Entscheidung vom 18.02.2021; Aktenzeichen 49 C 451/20) |
Tenor
Die Sache wird der 22. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf zurückgegeben.
Gründe
Rz. 1
I. Der Kläger hat die Beklagte nach Rücktritt von einem Reisevertrag auf Zahlung von 883 Euro nebst Zinsen und vorgerichtlichen Kosten in Anspruch genommen.
Rz. 2
Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen und die Revision nicht zugelassen.
Rz. 3
Der Kläger hat daraufhin durch seinen zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten beim Berufungsgericht Beschwerde eingelegt und beantragt, die Revision zuzulassen. Nach einem gerichtlichen Hinweis hat er den Rechtsbehelf zurückgenommen.
Rz. 4
Die Beklagte beantragt, dem Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.
Rz. 5
Das Berufungsgericht hat die Akten zur Herbeiführung einer Kostenentscheidung dem Bundesgerichtshof übersandt.
Rz. 6
II. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzugeben, weil dieses für die entsprechend § 516 Abs. 3 ZPO zu treffende Kostenentscheidung zuständig ist.
Rz. 7
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Gericht, bei dem eine unzulässige Beschwerde gegen eine vom ihm getroffene Entscheidung eingelegt worden ist, für die entsprechend § 516 Abs. 3 ZPO zu treffende Kostenentscheidung zuständig, wenn die Beschwerde vor einer Abgabe der Sache an den Bundesgerichtshof zurückgenommen wird (BGH, Beschluss vom 18. Juni 1953 - IV ZB 51/53; OLG Braunschweig, Beschluss vom 6. Dezember 2018 - 9 U 97/17).
Rz. 8
Diese Konstellation liegt im Streitfall vor.
Rz. 9
Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision war nicht statthaft, weil die hierfür nach § 544 Abs. 2 ZPO maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorlagen. Da das Rechtsmittel vor Abgabe der Sache an den Bundesgerichtshof zurückgenommen wurde, hat die entsprechend § 516 Abs. 3 ZPO zu treffende Kostenentscheidung durch das Berufungsgericht zu ergehen.
Bacher |
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Hoffmann |
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Deichfuß |
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Marx |
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Crummenerl |
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Fundstellen
Haufe-Index 15124407 |
NJW 2022, 10 |
NJW-RR 2022, 648 |
JurBüro 2022, 467 |
JZ 2022, 301 |
MDR 2022, 656 |
ErbR 2022, 659 |
Mitt. 2022, 367 |