Verfahrensgang

OLG Hamm (Beschluss vom 15.02.1996; Aktenzeichen 1 UF 563/95)

AG Bielefeld (Urteil vom 06.10.1995; Aktenzeichen 34 F 1630/94)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 15. Februar 1996 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 1.000 DM.

 

Tatbestand

I.

Die Klägerin verfolgt im Wege der Stufenklage Ansprüche auf Auskunft und Zahlung von Trennungsunterhalt.

Das Amtsgericht – Familiengericht – verurteilte den Beklagten durch Teilurteil, über sein Einkommen Auskunft durch Vorlage einer geordneten Aufstellung nebst Belegen wie folgt zu erteilen:

  1. durch Vorlage der Verdienstabrechnungen hinsichtlich seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der O. E. GmbH für die Zeit von Januar bis einschließlich Dezember 1993,
  2. hinsichtlich seiner Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb O. E., Einzelfirma, nebst Vorlage von Bilanzen bzw. Jahresabschlüssen für die zurückliegenden drei Jahre 1991 bis 1993,
  3. über seine Einkünfte aus der Firma O. E. GmbH in den Jahren 1991–1993 unter Vorlage der Bilanzen nebst Gewinn- und Verlustrechnungen und der in diesem Zeitraum abgegebenen Umsatzsteuererklärungen,
  4. über seine sonstigen Einkünfte, insbesondere aus Kapitalvermögen, unter Darlegung der Bruttoeinnahmen und der steuerlichen Abzüge der Jahre 1991 bis 1993 unter Vorlage der Einkommensteuererklärungen nebst aller dazu gesetzlich vorgeschriebenen Anlagen und der Einkommensteuerbescheide hierzu.

Das Oberlandesgericht setzte den Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz auf 1.000 DM fest, half der hiergegen eingelegten Gegenvorstellung des Beklagten nicht ab und verwarf dessen Berufung durch Beschluß, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 1.500 DM nicht übersteige (§ 511 a ZPO).

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten, mit der er geltend macht, die Beschwer hätte auf mindestens 2.000 DM festgesetzt werden müssen:

Zum einen habe das Berufungsgericht den Sachverhalt verkannt, soweit es in dem angefochtenen Beschluß ausführe, der titulierte Anspruch beziehe sich lediglich auf die Vorläge bereits erstellter und vorhandener Unterlagen. Lediglich für 1991 und 1992 lägen die Jahresabschlüsse für seine beiden Firmen vor; weitere Unterlagen seien noch nicht gefertigt.

Zum anderen habe das Berufungsgericht verkannt, daß er wegen der zu erwartenden Aufforderung, die Richtigkeit seiner Auskünfte an Eides Statt zu versichern, im Rahmen der Auskunftserteilung die Unterlagen für 1991 und 1992 gründlich überprüfen lassen müsse. Diese Unterlagen seien von seinem langjährigen Steuerberater erstellt worden, der ein zunächst verheimlichtes Verhältnis mit der Klägerin unterhalten habe, und zwar auch schon während der Zeit der steuerlichen Beratung. Er müsse daher befürchten, von seinem Steuerberater auch bei der Erstellung der maßgeblichen Geschäftsunterlagen betrogen worden zu sein. Die Überprüfung der Unterlagen werde gemäß dem vorgelegten Kostenvoranschlag einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Kosten in Höhe von mindestens 2.000 DM verursachen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, die Bemessung des Beschwerdewerts durch das Berufungsgericht in Frage zu stellen. Denn mit der erstmals in der sofortigen Beschwerde vorgebrachten Behauptung, die Unterlagen für 1993 seien noch nicht erstellt, und mit der ebenfalls erstmals vorgebrachten Befürchtung, die Unterlagen für 1991 und 1992 seien möglicherweise nicht korrekt erstellt worden, kann der Beklagte schon aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht mehr gehört werden.

1. Zwar kann eine Beschwerde gemäß § 570 ZPO auf neue Tatsachen und Beweise gestützt werden. Das gilt auch für die sofortige Beschwerde nach § 519 b ZPO (vgl. Zöller/Gummer, ZPO 19. Aufl. § 519 b Rdn. 20 m.w.N.). Soweit jedoch die Zulässigkeit einer Berufung von dem Wert des Beschwerdegegenstandes abhängt (§ 511 a ZPO) und das Berufungsgericht diesen zulässigerweise nach freiem Ermessen festgesetzt hat, beschränkt sich die Prüfungskompetenz des Bundesgerichtshofs darauf, ob das Berufungsgericht von seinem Ermessen einen ungesetzlichen Gebrauch gemacht hat. Das könnte etwa dann der Fall sein, wenn das Gericht bei seiner Ermessensprüfung maßgebliche Tatsachen verfahrensfehlerhaft nicht berücksichtigt oder erhebliche Tatsachen unter Verstoß gegen die Fragepflicht nach § 139 ZPO nicht festgestellt hätte. Zeigt der Beschwerdeführer einen derartigen Verfahrensfehler unter Vortrag neuer Tatsachen auf, dann können in diesem Rahmen – bei der Kontrolle der Ermessensausübung – auch neue Tatsachen Beachtung finden (Senatsbeschluß vom 6. Dezember 1989 – IVb ZB 90/89 – BGHR ZPO § 3 Beschwerdewert 1).

Die hierfür erforderlichen Voraussetzungen sind indessen im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Dem Berufungsgericht fällt weder ein Verstoß gegen § 139 ZPO zur Last, noch ist ihm vorzuwerfen, daß es den ihm vorliegenden Prozeßstoff unter Verletzung des § 286 ZPO nicht gewürdigt hätte.

a) Nach dem eigenen Vortrag des Beklagten, den er durch Parteivernehmung der Klägerin unter Beweis gestellt hat, lagen dieser sämtliche mit der Klage geforderten Auskünfte und Belege bereits vor. Die Klägerin hat bei ihrer Vernehmung zwar erklärt, die Bilanzen bzw. Jahresabschlüsse der Einzelfirma und auch der GmbH für die Zeit von 1991 bis 1993 seien ihr nicht (mehr) zugänglich, zugleich aber eingeräumt, von ihnen und auch von den Einkünften aus Kapitalvermögen in den Jahren 1991 bis 1993 Kenntnis gehabt zu haben. Das Berufungsgericht mußte angesichts dieses Vortrages der Parteien folglich davon ausgehen, daß die Unterlagen, die den Gegenstand des Auskunftsbegehrens bilden, auch für das Jahr 1993 bereits vorlagen.

b) Auch die Befürchtung des Beklagten, der Steuerberater könne ihn bei der Erstellung dieser Unterlagen betrogen haben, ist erstmals in der Beschwerdeschrift vorgetragen. Allein die schon in erster Instanz unstreitige Tatsache, daß der Steuerberater ein Verhältnis mit der Klägerin unterhielt, brauchte das Berufungsgericht nicht zu veranlassen, bei der Festsetzung der Beschwer von der Notwendigkeit einer Überprüfung dieser Unterlagen auszugehen oder etwa den Beklagten gemäß § 139 ZPO zu fragen, ob er Zweifel an deren Richtigkeit hege.

Dies gilt um so mehr, als der Beklagte selbst die Auskunftsklage als „eine Farce” bezeichnet und dies damit begründet hat, die Klägerin habe Zugriff auf sämtliche von ihr verlangten Unterlagen, zumal sie inzwischen mit dem Steuerberater zusammenlebe, der die gesamten gewünschten Angaben in seinem Computer gespeichert habe. Diesem Vortrag war zu entnehmen, daß der Beklagte den geltend gemachten Auskunftsanspruch als bereits erfüllt ansah und weitere Aufwendungen zur Erfüllung dieses Anspruchs – insbesondere eine Überprüfung – nicht für erforderlich hielt.

Auch aus der Gegenvorstellung des Beklagten und seinem Hinweis auf den Kostenvoranschlag einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vom 12. Januar 1996 ergibt sich nichts anderes. Der Kostenvoranschlag, der sich auf einen Betrag von mindestens 2.000 bis 2.500 DM beläuft, bezieht sich zwar auf die Erteilung der Auskünfte gemäß dem Urteil des Familiengerichts „nebst Zusammenstellung der Unterlagen sowie deren Überprüfung auf Vollständigkeit und inhaltliche Richtigkeit einschließlich der Prüfung der zugrundeliegenden Buchungsunterlagen”. Zu Recht hat das Berufungsgericht dies aber nicht zum Anlaß genommen, den Wert des Beschwerdegegenstandes heraufzusetzen, weil der Beklagte die Notwendigkeit dieser Zusatzarbeiten zur Erfüllung des titulierten Anspruchs nicht dargetan hatte.

2. Einen weiteren Anwendungsbereich für die Berücksichtigung neuer Tatsachen eröffnet § 570 ZPO nicht. Er bestünde im übrigen auch dann nicht, wenn das Berufungsgericht die Berufung durch Urteil verworfen hätte und der Bundesgerichtshof demzufolge nicht über eine sofortige Beschwerde nach § 519 b ZPO, sondern über eine Revision nach § 547 ZPO zu entscheiden hätte. Daß eine sofortige Beschwerde weitergehenden Rechtsschutz ermöglichen sollte als eine Revision unter vergleichbaren Verhältnissen, kann indessen nicht angenommen werden (Senatsbeschluß vom 6. Dezember 1989 a.a.O.).

 

Unterschriften

Blumenröhr, Krohn, Zysk, Sprick, Weber-Monecke

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1530796

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