Leitsatz (amtlich)
a) Weist der Rechtsanwalt eine Kanzleikraft mündlich an, die von ihm errechnete Berufungsbegründungsfrist nebst Vorfrist zu notieren, ist durch geeignete organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass die Eintragung nicht in Vergessenheit gerät. Dazu ist konkret vorzutragen.
b) Ist eine Rechtsbeschwerde zur Hauptsache unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen, sind auch Angriffe gegen die Kostenentscheidung des angegriffenen Beschlusses unzulässig.
Normenkette
ZPO §§ 233, 99 Abs. 1
Verfahrensgang
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des OLG Stuttgart vom 28.3.2011 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 1.837,52 EUR
Gründe
I.
Rz. 1
Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Schadensersatz wegen der Folgen eines Verkehrsunfalls in Anspruch. Das LG hat die Klage teilweise abgewiesen.
Rz. 2
Das Urteil wurde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 5.11.2010 zugestellt. Diese legte gegen das Urteil mit Schriftsatz vom 6.12.2010 (Montag), der am selben Tag vorab per Telefax beim Berufungsgericht einging, Berufung ein. Mit einem an das LG gerichteten Schriftsatz vom selben Tag beantragte die Klägerin, das Urteil im Tenor zu berichtigen. Mit Verfügung vom 7.1.2011 wies der Senatsvorsitzende auf die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist hin. Mit Schriftsatz vom 19.1.2011, der taggleich per Telefax übermittelt wurde, beantragte die Klägervertreterin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Gleichzeitig hat sie die Berufung begründet und beantragt, das angefochtene Urteil des LG dahingehend abzuändern, dass die Beklagten verurteilt werden, an die Klägerin weitere 1.837,52 EUR nebst weiteren 61,88 EUR, jeweils nebst Zinsen zu zahlen.
Rz. 3
Das Berufungsgericht hat die Berufung unter Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin.
II.
Rz. 4
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 238 Abs. 2 Satz 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Sie ist aber unzulässig. Weder der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch der der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) liegen vor.
Rz. 5
1. Das Berufungsgericht hat die Ablehnung der Wiedereinsetzung wie folgt begründet:
Rz. 6
Der Klägerin sei keine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren. Die Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist sei durch ein Verschulden der Prozessbevollmächtigten der Klägerin versäumt worden; dieses sei der Klägerin gem. § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen.
Rz. 7
Im Zusammenhang mit der erforderlichen Fristenkontrolle komme Wiedereinsetzung nur in Betracht, wenn Fehler allein auf das Verhalten Dritter, insb. des Büropersonals, zurückzuführen seien. Fehlerquellen müssten beim Eintragen und Behandeln von Fristen möglichst ausgeschlossen sein. Betreffe die mündliche Anweisung einen so wichtigen Vorgang wie die Eintragung einer Rechtsmittelfrist, müssten in der Kanzlei ausreichende organisatorische Vorkehrungen dagegen getroffen sein, dass die Anweisung in Vergessenheit gerate und die Fristeintragung unterbleibe. Insoweit müsse die unverzügliche Ausführung der Weisung verlangt werden. Sehe der Rechtsanwalt davon ab, gereiche ihm zum Verschulden, dass er keine Vorkehrungen dagegen getroffen habe, die Ausführung seiner Anweisung sicherzustellen oder zu kontrollieren.
Rz. 8
Diese Voraussetzungen habe die Klägerin nicht dargetan. Dass gemäß allgemeiner Büroanweisung in der Kanzlei der Klägervertreterin die von dem Rechtsanwalt errechnete Berufungsbegründungsfrist umgehend mit einer entsprechenden Vorfrist von einer Woche im Fristenkalender einzutragen sei, genüge bei einer mündlich erteilten Einzelanweisung nicht. Vielmehr sei, wenn der Rechtsanwalt keine schriftliche Weisung erteile, zusätzlich die klare und präzise Anweisung erforderlich, die Frist sofort zu notieren, damit sie nicht in Vergessenheit geraten könne. Wenn weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht sei, dass die Organisation der Fristenkontrolle diesen Anforderungen genügt habe, sei ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten nicht ausgeschlossen und der Antrag auf Wiedereinsetzung zurückzuweisen.
Rz. 9
2. Diese Ausführungen betreffen weder noch nicht vom BGH entschiedene Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, noch lassen sie Rechtsfehler erkennen, die die Rechtsbeschwerde als zulässig i.S.d. § 574 Abs. 2 ZPO erscheinen lassen könnten.
Rz. 10
a) Die Rechtsbeschwerde beruft sich darauf, grundsätzlich dürfe ein Rechtsanwalt nach der ständigen Rechtsprechung des BGH darauf vertrauen, dass eine Büroangestellte, die sich bisher als zuverlässig erwiesen habe, eine konkrete Einzelanweisung befolge. Mit dieser Begründung kann indes ein Verschulden der Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht verneint werden.
Rz. 11
Zwar kommt es auf die allgemeinen organisatorischen Vorkehrungen in einer Rechtsanwaltskanzlei für die Fristwahrung nicht entscheidend an, wenn der Rechtsanwalt von ihnen abweicht und stattdessen eine genaue Anweisung für den konkreten Fall erteilt, deren Befolgung die Fristwahrung sichergestellt hätte, wobei der Rechtsanwalt im allgemeinen nicht verpflichtet ist, sich anschließend über die Ausführung seiner Weisung zu vergewissern. In einem solchen Fall ist für die Fristversäumnis nicht die Büroorganisation, sondern der Fehler des Mitarbeiters ursächlich, weil ein Rechtsanwalt grundsätzlich darauf vertrauen darf, dass die einem zuverlässigen Mitarbeiter erteilte Einzelanweisung befolgt wird. Jedoch kann eine konkrete Einzelanweisung den Rechtsanwalt dann nicht von einer unzureichenden Büroorganisation entlasten, wenn diese die bestehende Organisation nicht außer Kraft setzt, sondern sich darin einfügt und nur einzelne Elemente ersetzt, während andere ihre Bedeutung behalten, die bestimmt sind, der Fristversäumnis entgegenzuwirken, dieses infolge eines Organisationsmangels aber nicht bewirken (vgl. BGH v. 11.2.2003 - VI ZB 38/02, VersR 2003, 1462; v. 4.11.2003 - VI ZB 50/03, VersR 2005, 94 [95]; v. 22.6.2004 - VI ZB 10/04, VersR 2005, 383 f.; v. 12.1.2010 - VI ZB 64/09, NJW-RR 2010, 417 Rz. 7; v. 13.7.2010 - VI ZB 1/10, NJW 2011, 151 Rz. 13; jeweils m.w.N.).
Rz. 12
Betrifft die Anweisung einen so wichtigen Vorgang wie die Eintragung einer Rechtsmittelfrist und wird sie nur mündlich erteilt, müssen in der Kanzlei ausreichende organisatorische Vorkehrungen dagegen getroffen sein, dass die Anweisung in Vergessenheit gerät und die Fristeintragung unterbleibt. In einem solchen Fall bedeutet das Fehlen jeder Sicherung einen entscheidenden Organisationsmangel (vgl. BGH v. 22.6.2004 - VI ZB 10/04, VersR 2005, 383 f.).
Rz. 13
Mit Recht nimmt das Berufungsgericht an, dass nach dem Vortrag der Klägerin zu ihrem Wiedereinsetzungsgesuch, dessen Richtigkeit die Prozessbevollmächtigte anwaltlich versichert und durch Vorlage der eidesstattlichen Versicherung der Kanzleiangestellten weiter glaubhaft gemacht hat, nicht davon ausgegangen werden kann, dass das Vorgehen der Anwältin im vorliegenden Fall diesen Anforderungen genügt hat. In dem Wiedereinsetzungsgesuch heißt es u.a.:
Rz. 14
"... So wie geschildert wurde auch die Berufungsfrist eingetragen und sodann vorgelegt, bearbeitet und letztendlich am 6.12.2010 erledigt. Weiterhin dem üblichen Ablauf folgend hatte die Unterzeichnerin mit der Erstellung der Berufungsschrift die Berufungsbegründungsfrist korrekt auf den 5.1.2011 berechnet und die an diesem Montag tätige Frau ... angewiesen, diese Frist zu notieren. Darüber hinaus erfolgte die Einzelanweisung durch die Unterzeichnerin, die sonst übliche Vorfrist von einer Woche nicht auf den 29.12.2010 einzutragen, sondern bereits auf den 20.12.2010, um hier vor dem Weihnachtsurlaub der Unterzeichnerin, welcher vom 23. bis 31.12.2010 dauerte, beim LG Heilbronn wegen des Sachstandes der beantragten Urteilsberichtigung nachzufragen. Entgegen der Einzelanweisung trug Frau ... jedoch weder die Berufungsbegründungsfrist ... noch die Vorfrist ... in den Fristenkalender ein. ..."
Rz. 15
Dem ist nicht zu entnehmen, dass die Prozessbevollmächtigte der Klägerin ihrer Kanzleikraft mündlich die umgehende Erledigung aufgetragen hat, und auch nicht, welche organisatorischen Absicherungen dagegen bestanden, dass die Anweisung in Vergessenheit geriet.
Rz. 16
b) Die Rechtsbeschwerde meint, es habe ausgereicht, dass in der Praxis der Prozessbevollmächtigten die allgemeine Anweisung bestanden habe, Berufungsbegründungsfristen mit einer entsprechenden Vorfrist von einer Woche im Fristenkalender einzutragen. Damit wird indes für den vorliegenden Fall ein fehlendes Verschulden nicht dargelegt.
Rz. 17
Insoweit beruft sich die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg auf den Senatsbeschluss vom 4.11.2003 (VI ZB 50/03, a.a.O., unter II. 2. C) a.E.). In jener Entscheidung hat der Senat ausgeführt, wenn ein so wichtiger Vorgang wie die Notierung einer Berufungsfrist nur mündlich vermittelt werde, dann bedeute das Fehlen jeder Sicherung einen entscheidenden Organisationsmangel (a.a.O., unter II. 2. A) bb) a.E.). Die von der Rechtsbeschwerde zitierte Textstelle besagt - in Abgrenzung zu der zuvor erörterten Fragestellung in anderen Entscheidungen - lediglich, dass es hinsichtlich der Eintragung von Rechtsmittelfristen allgemeiner Anweisungen bedarf. Dass auch ausreichende organisatorische Vorkehrungen dagegen getroffen sein müssen, dass eine mündliche Einzelanweisung in Vergessenheit gerät und die Fristeintragung unterbleibt, ist schon zuvor ausgeführt (a.a.O.).
Rz. 18
Dem Vorbringen der Klägerin ist insoweit nur zu entnehmen, dass ihre Prozessbevollmächtigte die Kanzleiangestellte mündlich anwies, die von ihr errechnete Frist einzutragen verbunden mit der Anweisung, die Vorfrist bereits auf den 20.12.2010 zu notieren. Dass eine umgehende Erledigung verlangt worden sei, wird nicht behauptet. Inwieweit die allgemeine Anweisung, Fristen umgehend einzutragen, für den Fall mündlicher Einzelanweisungen das "gebotene Mittel" gegen das Vergessen sein soll, ist nicht ersichtlich, zumal nichts zur (vorgesehenen) Behandlung der Handakte und zur Kontrolle der Eintragung im vorliegenden Fall und in ähnlichen Fällen vorgetragen ist.
Rz. 19
c) Unter diesen Umständen kann dahinstehen, ob - wie die Rechtsbeschwerdeerwiderung meint - die Prozessbevollmächtigte der Klägerin bereits deshalb ein Verschulden trifft, weil bereits im Rahmen der Bearbeitung der Handakte für die Berufungseinlegung Maßnahmen zur Eintragung der Berufungsbegründungsfrist und deren Kontrolle hätten ergriffen werden müssen.
Rz. 20
3. Soweit die Rechtsbeschwerde die Kostenentscheidung des angefochtenen Beschlusses beanstandet, ist das Rechtsmittel ebenfalls unzulässig. Nach § 99 Abs. 1 ZPO ist die Anfechtung einer Kostenentscheidung unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Das Rechtsmittel zur Hauptsache, das die zugehörige Kostenentscheidung mit umfasst, muss zulässig eingelegt sein (vgl. Musielak/Lackmann, ZPO, 9. Aufl., § 99 Rz. 5; Schneider in Prütting/Gehrlein/Schneider, ZPO, 3. Aufl., § 99 Rz. 2; Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 99 Rz. 4). Daran fehlt es hier, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen (oben 2) ergibt.
Rz. 21
Darauf, ob und inwieweit es nach der obergerichtlichen Rechtsprechung gerechtfertigt ist, im Falle einer Anschlussberufung bei der Verwerfung der Berufung als unzulässig dem Kläger die vollen Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach dem Streitwert aus Berufung und Anschlussberufung aufzuerlegen, kommt es danach nicht an, selbst wenn - wie die Rechtsbeschwerde geltend macht - die Kostenentscheidung des angefochtenen Beschlusses in Divergenz zu anderen obergerichtlichen Entscheidungen stehen sollte.
Fundstellen
Haufe-Index 3017312 |
NJW 2012, 8 |
EBE/BGH 2012 |
FamRZ 2012, 1213 |
NJW-RR 2013, 179 |
JurBüro 2012, 557 |
MDR 2012, 795 |
RENOpraxis 2012, 177 |
Mitt. 2012, 475 |
Reno 2012, 24 |