Verfahrensgang

OLG München (Entscheidung vom 07.11.2014; Aktenzeichen 12 UF 1408/14)

AG Garmisch-Partenkirchen (Entscheidung vom 16.12.1997; Aktenzeichen 1 F 291/95)

 

Tenor

Die Erinnerung des weiteren Beteiligten zu 5) vom 21.3.2015 gegen den Kostenansatz vom 4.2.2015 (Kostenrechnung vom 9.2.2015, Kassenzeichen: 780015104615) wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei (§ 57 Abs. 8 FamGKG).

 

Gründe

Rz. 1

Zur Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenansatz am BGH ist nach §§ 1 Abs. 2, 57 Abs. 5 FamGKG der Einzelrichter berufen (vgl. BGH Beschl. v. 23.4.2015 - I ZB 73/14 - Juris).

Rz. 2

Die Eingabe des weiteren Beteiligten zu 5) ist als nach § 57 Abs. 1 FamGKG zulässige Erinnerung anzusehen, da der Empfänger der Kostenrechnung seine Zahlungspflicht in Abrede stellt (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 45. Aufl., § 57 FamGKG Rz. 1 i.V.m. § 66 GKG Rz. 18).

Rz. 3

Sie ist jedoch unbegründet, weil sie sich inhaltlich gegen den Senatsbeschluss vom 4.2.2015 und die darin getroffene Kostenentscheidung richtet, gegen die ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben ist. Gründe, die der Zahlungspflicht des Kostenschuldners entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich.

Rz. 4

Insbesondere kann der Kostenschuldner sie nicht mit der Begründung in Abrede stellen, er habe den BGH nicht angerufen. Über das von ihm unter dem Namen des verstorbenen Antragstellers eingelegte Rechtsmittel gegen die Entscheidung des OLG hatte der BGH mit entsprechender Kostenfolge zu entscheiden, nachdem das Rechtsmittel trotz entsprechender Belehrung nicht zurückgenommen wurde. Ergänzend wird auf den Inhalt des Senatsbeschlusses vom 8.4.2015 hingewiesen.

Rz. 5

Auch der Höhe nach ist der mit der Erinnerung angegriffene Kostenansatz frei von Bedenken.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI8097400

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