Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 9. Dezember 1997 wird nicht angenommen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Der Streitwert für die Revisionsinstanz beträgt 115.290 DM.

 

Gründe

Die Revision wirft keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf; die Revision bietet keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).

Das Berufungsgericht hat in seiner Hauptbegründung (BU 15-20) zu Recht angenommen, daß ein vertraglicher Schadensersatzanspruch der Klägerin gemäß der Einrede der Beklagten 1996 verjährt ist (§ 51 Fall 1 BRAO a.F. = § 51 b Fall 1 BRAO n.F.). Es ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß das – einheitliche – Mandat der Beklagten, das die Vertretung der Klägerin im Ehescheidungsverfahren nebst Folgesachen umfaßt hat, ununterbrochen bis zum Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 2. November 1995 bestanden hat. Daran ändert § 16 BRAGO nichts. Satz 2 dieser Vorschrift bestimmt nur, daß der Rechtsanwalt einen fälligen Vergütungsanspruch – abweichend von dem Grundsatz, daß dafür die Erledigung des Auftrags oder die Beendigung der Angelegenheit Voraussetzung ist (§ 16 Satz 1 BRAGO) – auch dann hat, wenn ein gerichtliches Verfahren länger als drei Monate ruht. Diese Regelung besagt nichts darüber, wann im Einzelfall ein anwaltliches Mandat beendet ist. Insoweit hat das Landgericht, auf dessen Urteil sich die Revision bezieht, das Senatsurteil vom 16. November 1995 (IX ZR 148/94, NJW 1996, 661, 662) mißverstanden. Aus dieser Entscheidung ergibt sich nicht, daß ein Anwaltsdienstvertrag immer endet, wenn der Rechtsanwalt – im vorliegenden Falle ohne Erledigung seiner Aufgabe – seine Gebührenrechnung erteilen „kann”; dies ist hier auch nicht sogleich nach Anordnung des Ruhens des Vorverfahrens geschehen, sondern erst am 9. Januar 1995 (GA I 76).

Das Berufungsgericht hat auch zu Recht angenommen, daß die Klägerin die berechtigte Verjährungseinrede nicht mit dem Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) abwehren kann. Nachdem aufgrund des Schriftwechsels vom 2. November 1995, 27. November 1995 und 18. Dezember 1995 die Umstände weggefallen waren, aus denen die Klägerin den Rechtsmißbrauch herleitet, stand noch ein ausreichender Zeitraum zur Verfügung, die Verjährung eines Schadensersatzanspruchs gegen die Beklagte rechtzeitig durch Klageerhebung zu unterbrechen (§ 209 Abs. 1 BGB; vgl. BGH, Urt. v. 29. Februar 1996 - IX ZR 180/95, WM 1996, 1106, 1108).

 

Unterschriften

Paulusch, Kreft, Stodolkowitz, Zugehör, Ganter

 

Fundstellen

Haufe-Index 539346

AGS 2000, 143

MittRKKöln 2000, 248

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