Verfahrensgang
OLG Köln (Entscheidung vom 25.05.2009; Aktenzeichen 20 U 206/08) |
LG Köln (Entscheidung vom 20.12.2006; Aktenzeichen 26 O 720/05) |
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg besitzt.
Eine Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft (§ 574 Abs.1 Satz 1 ZPO); gleiches gilt für ein außerordentliches Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof (BGHZ 150, 133). Die Entscheidung über die Anhörungsrüge ist unanfechtbar (§ 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO).
Fundstellen
Haufe-Index 2962214 |
GuT 2009, 216 |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen