Verfahrensgang

OLG Köln (Entscheidung vom 25.05.2009; Aktenzeichen 20 U 206/08)

LG Köln (Entscheidung vom 20.12.2006; Aktenzeichen 26 O 720/05)

 

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg besitzt.

Eine Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft (§ 574 Abs.1 Satz 1 ZPO); gleiches gilt für ein außerordentliches Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof (BGHZ 150, 133). Die Entscheidung über die Anhörungsrüge ist unanfechtbar (§ 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO).

 

Fundstellen

Haufe-Index 2962214

GuT 2009, 216

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