Tenor
Zuständig ist das Amtsgericht Magdeburg.
Tatbestand
I.
Die Parteien sind durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Magdeburg geschieden worden. Das Verfahren über den Versorgungsausgleich ist abgetrennt und weiterhin anhängig.
Im vorliegenden Verfahren begehrt die Antragstellerin nachehelichen Unterhalt. Mit ihrer – mangels Zahlung der Gerichtsgebühren noch nicht zugestellten – Klage beantragt sie zugleich Bewilligung von Prozeßkostenhilfe.
Das angerufene Amtsgericht Fürstenwalde forderte den Antragsgegner unter Zuleitung einer einfachen Abschrift der Klageschrift zur Stellungnahme zu dem Prozeßkostenhilfegesuch auf, erklärte sich nach Anhörung der Parteien für örtlich unzuständig und verwies das Verfahren auf den Antrag der Antragstellerin durch beiden Parteien mitgeteilten Beschluß an das Amtsgericht Magdeburg, weil die Ehesache infolge der Abtrennung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich dort noch anhängig sei.
Das Amtsgericht Magdeburg erklärte sich ebenfalls durch beiden Parteien mitgeteilten Beschluß für örtlich unzuständig und legte die Sache zur Bestimmung des zuständigen Gerichts dem Bundesgerichtshof vor.
Entscheidungsgründe
II.
1. § 36 Nr. 6 ZPO ermöglicht die Entscheidung eines negativen Kompetenzkonflikts auch im Verfahren wegen der Gewährung von Prozeßkostenhilfe vor Rechtshängigkeit der Hauptsache (st. Rspr. des Senats, vgl. Beschlüsse vom 7. Oktober 1981 – IVb ARZ 556/81 – FamRZ 1982, 43, vom 4. Februar 1987 – IVb ARZ 54/86 – BGHR ZPO § 36 Nr. 6 Unzuständigerklärung 1 und vom 8. April 1987 – IVb ARZ 14/87 – BGHR a.a.O. Prozeßkostenhilfeverfahren 1), nachdem das Verfahren wie hier durch Mitteilung der Antragsschrift an den Gegner in Gang gesetzt worden ist. Die erforderlichen Voraussetzungen liegen vor, weil die beteiligten Amtsgerichte sich jeweils durch beiden Parteien mitgeteilte Beschlüsse „rechtskräftig” für unzuständig erklärt haben.
2. Als zuständig war das Amtsgericht Magdeburg zu bestimmen, das gemäß § 281 Abs. 2 Satz 5 ZPO an den Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Fürstenwalde gebunden ist. Die genannte Vorschrift ist auch im Prozeßkostenhilfeverfahren anzuwenden (vgl. Senatsbeschluß vom 23. November 1988 – IVb ARZ 42/88 – BGHR ZPO § 281 Abs. 2 Satz 2 Prozeßkostenhilfeverfahren 1). Der Beschluß des Amtsgerichts Fürstenwalde ist auch nicht willkürlich. Er übersieht zwar, daß die Zuständigkeit des Gerichts der Ehesache gemäß § 621 Abs. 2 Satz 1 ZPO mit dem rechtskräftigen Abschluß der Ehesache erlischt, auch wenn das Verfahren wegen einer Folgesache anhängig bleibt (vgl. Senatsbeschluß vom 7. Oktober 1981 a.a.O.). Eine Verweisung, die auf einem derartigen Rechtsirrtum beruht, kann jedoch allein deswegen noch nicht als jeder Rechtsgrundlage entbehrend und somit als willkürlich angesehen werden (vgl. Senatsbeschluß vom 26. Oktober 1989 – IVb ARZ 27/89 – BGHR ZPO § 281 Abs. 2 Satz 2 Bindungswirkung 2).
3. Der Senat weist vorsorglich darauf hin, daß das zur Entscheidung über den Prozeßkostenhilfeantrag berufene Gericht infolge der Bindungswirkung den Antrag nicht mit der Begründung fehlender örtlicher Zuständigkeit zurückweisen kann (vgl. Senatsbeschluß vom 23. November 1988 a.a.O.). Indessen betrifft die aus § 281 Abs. 2 ZPO folgende Zuständigkeit nur das Prozeßkostenhilfeverfahren. Wenn die Hauptsache rechtshängig wird, kommt daher deren Verweisung an das Amtsgericht Fürstenwalde in Betracht, sofern die tatsächlichen Voraussetzungen für dessen örtliche Zuständigkeit fortbestehen (vgl. Senatsbeschluß vom 5. Juni 1991 – XII ARZ 14/91 – FamRZ 1991, 1172, 1173).
Unterschriften
Zysk, Hahne, Gerber, Sprick, Weber-Monecke
Fundstellen