Tenor
Zuständig zur Entscheidung über die Gewährung von Prozeßkostenhilfe ist das Amtsgericht Wuppertal.
Gründe
Der Senat ist analog § 36 Nr. 6 ZPO zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits zwischen dem Amtsgericht – Familiengericht – Wipperfürth und dem Amtsgericht – Familiengericht – Wuppertal berufen, nachdem sich beide Gerichte im Rahmen des zunächst beim Amtsgericht Wipperfürth anhängig gemachten Unterhalts- und Prozeßkostenhilfeverfahrens durch beiden Parteien jeweils mitgeteilte Beschlüsse „rechtskräftig” für unzuständig erklärt haben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. Februar 1987 – IVb ARZ …/86 – BGHR ZPO § 36 Nr. 6 Unzuständigerklärung 1 und vom 23. November 1988 – IVb ARZ …/88 – BGHR ZPO § 281 Abs. 2 Satz 2 a.F. Prozeßkostenhilfeverfahren 1).
Zuständig zur Entscheidung über die beantragte Prozeßkostenhilfe ist das Amtsgericht Wuppertal, das gemäß § 281 Abs. 2 Satz 5 ZPO an die auf den Antrag beider Parteien erfolgte Verweisung gebunden ist. Das Amtsgericht Wipperfürth ist dabei davon ausgegangen, daß in dem beiderseitigen Antrag auf „Abgabe” der Sache an das Amtsgericht Wuppertal eine wirksame, weil vor Rechtshängigkeit abgeschlossene Gerichtsstandsvereinbarung liege. Daran ist richtig, daß die örtliche Zuständigkeit für Unterhaltsklagen vor Anhängigkeit der Ehesache der Parteidisposition gemäß §§ 38 Abs. 2 und 3, 39 ZPO unterliegt, weil die vom Gesetz angeordnete ausschließliche Zuständigkeit (§ 621 Abs. 1 ZPO) nur das Familiengericht als solches betrifft (vgl. MünchKomm-ZPO/Walter § 621 Rdn. 131; Zöller/Philippi ZPO 19. Aufl. § 621 Rdn. 89). Soll allerdings in beiderseitigen Verweisungs- bzw. Abgabeanträgen vor Rechtshängigkeit der Sache (danach gilt § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO) eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung gesehen werden, ist bei einer Konstellation der vorliegenden Art zu beachten, daß der insoweit in Betracht kommende § 38 Abs. 3 ZPO eine ausdrückliche und schriftliche Vereinbarung fordert. An dem Erfordernis der Ausdrücklichkeit, das inhaltliche Klarheit voraussetzt, fehlt es schon dann, wenn auch nur eine der Parteien bei der Antragstellung davon ausgeht, das Gericht, das mit der Sache befaßt werden soll, sei das an sich zuständige Gericht; denn von einer Gerichtsstandsvereinbarung kann nur gesprochen werden, wenn nach dem Parteiwillen ein an sich unzuständiges Gericht den Rechtsstreit entscheiden soll. Vorliegend sind die Anträge der Parteien in dieser Hinsicht zumindest nicht eindeutig. Die danach möglicherweise vorliegende Fehlbeurteilung des Amtsgerichts Wipperfürth stellt die Bindungswirkung seines Verweisungsbeschlusses jedoch nicht in Frage, weil diese nur dann entfiele, wenn die Verweisung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrte, willkürlich oder unter Verletzung des rechtlichen Gehörs ergangen wäre (BGHZ 71, 69, 72 und st. Rspr.). Diese strengen Voraussetzungen liegen nicht vor.
Der Senat weist vorsorglich darauf hin, daß das zur Entscheidung über den Prozeßkostenhilfeantrag berufene Gericht infolge der Bindungswirkung den Antrag nicht mit der Begründung fehlender örtlicher Zuständigkeit zurückweisen kann (vgl. Senatsbeschluß vom 23. November 1988 a.a.O.). Indessen betrifft die aus § 281 Abs. 2 ZPO folgende Zuständigkeit nur das Prozeßkostenhilfeverfahren. Wenn die Hauptsache rechtshängig wird, ist die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Wuppertal erneut zu prüfen (vgl. Senatsbeschluß vom 5. Juni 1991 – XII ARZ 14/91 – FamRZ 1991, 1172 f.).
Unterschriften
Blumenröhr, Krohn, Zysk, Hahne, Gerber
Fundstellen