Entscheidungsstichwort (Thema)
Familiensache
Leitsatz (amtlich)
a) Ist ein Soldat auf eigenen Antrag gemäß § 2 Abs. 1 PersStärkeG vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden, so ist im Versorgungsausgleich von der tatsächlich erlangten Soldatenversorgung auszugehen, auch soweit diese auf der Berücksichtigung der Zurechnungszeit des § 6 Abs. 2 PersStärkeG beruht. Das gilt auch dann, wenn der Antrag auf Versetzung in den Ruhestand erst nach der Ehezeit gestellt worden ist.
b) Bei der Berechnung des Ehezeitanteils dieser Versorgung ist als „Gesamtzeit” im Sinne des § 1587a Abs. 2 Nr. 1 BGB die durch die vorzeitige Pensionierung begrenzte ruhegehaltsfähige Dienstzeit, unter Außerachtlassung der auf § 6 Abs. 2 PersStärkeG beruhenden Zurechnungszeit, zugrunde zu legen.
Normenkette
BGB § 1587 Abs. 1, § 1587a Abs. 2 Nr. 1; VAHRG § 10a Abs. 1 Nr. 1; PersStärkeG § 2 Abs. 1, § 6 Abs. 2
Verfahrensgang
Tenor
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 17. Zivilsenats – Senat für Familiensachen – des Oberlandesgerichts Celle vom 21. Dezember 1994 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 1.560 DM.
Gründe
I.
Die am 27. September 1957 geborene Ehefrau (Antragstellerin) und der am 23. Juni 1946 geborene Ehemann (Antragsgegner) haben am 7. Dezember 1978 die Ehe geschlossen, aus der keine Kinder hervorgegangen sind. Der Scheidungsantrag ist dem Ehemann am 15. September 1992 zugestellt worden.
In der Ehezeit (l. Dezember 1978 bis 31. August 1992, § 1587 Abs. 2 BGB) hat nur die Ehefrau Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (weitere Beteiligte zu 1 – BfA) in Höhe von monatlich 619,74 DM erworben. Der Ehemann war während der Ehezeit bis zu seiner vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand zum 30. Juni 1994 Berufssoldat der Bundeswehr im Rang eines Hauptfeldwebels. Den auf die Ehezeit entfallenden Anteil seiner Anwartschaft auf Soldatenversorgung hat das Wehrbereichsgebührnisamt alternativ mit 1.436,56 DM (Auskunft vom 23. Juni 1993) bzw. 1.696,63 DM (Auskunft vom 24. Juni 1993) errechnet. Dabei ist es im ersten Fall davon ausgegangen, daß die ruhegehaltfähige Dienstzeit des Ehemannes um die Zeit bis zu der sich aus § 44 Abs. 2 i.V.m. § 45 Abs. 2 Nr. 1 Soldatengesetz (SG) ergebenden besonderen Altersgrenze (30. September 1999) als „Gesamtzeit” zu erweitern sei, während es im zweiten Fall eine nur bis zum 30. Juni 1994, dem Zeitpunkt der (bei Auskunftserteilung bereits zu erwartenden) vorzeitigen Versetzung des Ehemannes in den Ruhestand, erweiterte „Gesamtzeit” zugrunde gelegt hat.
Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich in der Weise durchgeführt, daß es zu Lasten der in Höhe von monatlich 1.696,63 DM berücksichtigten Versorgungsanwartschaften des Ehemannes bei dem Wehrbereichsgebührnisamt III für die Ehefrau bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 538,45 DM, bezogen auf den 31. August 1992, begründet hat. Mit der Beschwerde gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich hat der Ehemann beanstandet, daß bei der Bewertung seiner Versorgungsanwartschaft auf den Zeitpunkt seiner vorzeitigen Pensionierung abgestellt worden ist. Er vertritt die Ansicht, der Ehezeitanteil der Soldatenversorgung müsse auf der Grundlage einer bis zum 30. September 1999 erweiterten Gesamtzeit von 34 Jahren und 92 Tagen – entsprechend der Auskunft des Wehrbereichsgebührnisamts vom 23. Juni 1993 – bemessen werden. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Mit der zugelassenen weiteren Beschwerde verfolgt der Ehemann seinen Rechtsstandpunkt weiter.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 1995, 810 veröffentlicht ist, hat seine Auffassung, bei der Berechnung des auf die Ehezeit entfallenden Teils der Anwartschaft des Ehemannes auf Soldatenversorgung sei die Gesamtzeit im Sinne des § 1587a Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 BGB nach der bis zum Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand tatsächlich zurückgelegten ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu bestimmen, im wesentlichen wie folgt begründet:
Seit Inkrafttreten des § 10a VAHRG könnten auch bleibende Veränderungen in den individuellen Verhältnissen eines Beamten oder Soldaten, die nach Ehezeitende eingetreten seien und sich rückwirkend betrachtet auf die Höhe der Versorgung und/oder die Berechnung des Ehezeitanteils auswirkten, schon bei der Erstentscheidung über den Versorgungsausgleich berücksichtigt werden. Eine derartige Änderung liege hier vor. Der Ehemann, der von der Möglichkeit Gebrauch gemacht habe, nach dem Gesetz über die Verminderung der Personalstärke der Streitkräfte (Personalstärkegesetz – PersStärkeG –) vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I 2376) auf seinen schriftlichen Antrag vorzeitig in den Ruhestand versetzt zu werden, habe den Ruhegehaltshöchstsatz und den Anspruch auf die volle Versorgung bereits mit seiner vorzeitigen Pensionierung erlangt. Der Teil der Versorgung, der auf der Berücksichtigung der Zurechnungszeit nach § 6 Abs. 2 PersStärkeG beruhe, könne im Versorgungsausgleich – ebenso wie im Fall vorzeitiger Dienstunfähigkeit – nicht außer Betracht bleiben. Vielmehr sei von der gesamten Versorgung auszugehen, deren Ehezeitanteil nach dem Verhältnis der in der Ehezeit zurückgelegten ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit, begrenzt durch die vorzeitige Pensionierung, zu errechnen sei.
Dem hält die weitere Beschwerde entgegen, der von den Vorinstanzen durchgeführte Versorgungsausgleich sei mit dem Halbteilungsgrundsatz nicht vereinbar. Danach habe der ausgleichsberechtigte Ehegatte nur Anspruch auf Teilhabe an einem schon während der Ehe erworbenen Versorgungsanrecht des ausgleichspflichtigen Ehegatten. Am Ende der Ehezeit habe dem Ehemann aber noch kein Anrecht auf Ruhegehalt unter Berücksichtigung der Zurechnungszeit des § 6 Abs. 2 PersStärkeG zugestanden, weil das Ausscheiden aus dem aktiven Dienst erst auf der nach dem Ende der Ehezeit getroffenen persönlichen Entscheidung beruhe, mit der während der Ehe nicht habe gerechnet werden können.
2. Mit diesem Vorbringen vermag die weitere Beschwerde nicht durchzudringen. Der angefochtene Beschluß hält in allen Punkten einer rechtlichen Überprüfung stand.
a) Als Ausgangswert für die Berechnung des in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Versorgungsanrechts eines noch im aktiven Dienst stehenden Beamten ist von dem Betrag auszugehen, der sich am Ende der Ehezeit als Versorgung ergäbe, wenn die bis zu diesem Zeitpunkt zurückgelegte ruhegehaltfähige Dienstzeit um die Zeit bis zur Altersgrenze auf die „Gesamtzeit” erweitert wird (§ 1587a Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 und 2 BGB). Der ehezeitlich erworbene Anteil dieser Versorgung wird sodann nach dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit zur „Gesamtzeit” bestimmt (§ 1587a Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 BGB). Diese fiktive Berechnung ist entbehrlich, wenn der Beamte bei Ehezeitende bereits pensioniert ist und eine tatsächliche Versorgung, sei es wegen Alters oder wegen vorzeitiger Dienstunfähigkeit, bezieht. Dann ist nach der Rechtsprechung des Senats das tatsächlich gezahlte Ruhegehalt – bereinigt um familienbezogene Bestandteile – zugrunde zu legen, dessen Ehezeitanteil nach dem Verhältnis des in der Ehezeit verbrachten Teils der ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu der insgesamt zurückgelegten ruhegehaltfähigen Dienstzeit (beide begrenzt durch die Pensionierung) zu errechnen ist (Senatsbeschluß BGHZ 82, 66, 80 und seitdem ständig).
b) Im vorliegenden Fall stand der Ehemann am Ende der Ehezeit zwar noch im aktiven Dienst; die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand ist erst zum 30. Juni 1994 erfolgt. Daß dies erst nach der Ehezeit geschehen ist, ist jedoch nicht maßgebend. Seit Einführung des Abänderungsverfahrens nach § 10a VAHRG sind auch nachehezeitliche, auf individuellen Verhältnissen beruhende Änderungen, die einen anderen Ehezeitanteil der Versorgungsanrechte ergeben, aus Gründen der Verfahrensökonomie bereits bei der Erstentscheidung zu berücksichtigen, um ein späteres Abänderungsverfahren zu vermeiden (st. Rspr. seit Senatsbeschluß vom 6. Juli 1988 – IVb ZB 151/84 – FamRZ 1988, 1148). Der Senat hat deshalb für den Fall, daß ein Beamter erst nach Ehezeitende in den Ruhestand getreten ist, nicht nur die Abänderung einer rechtskräftigen Ausgleichsentscheidung zugelassen, sondern eine solche Tatsache bereits im Erstverfahren berücksichtigt (Beschluß vom 9. November 1988 IVb ZB 53/87 – BGHR VAHRG § 10 Abs. 1 Wertunterschied 1 FamRZ 1989, 492). Aufgrund der genannten Rechtsprechung werden die Fälle vorzeitiger Dienstunfähigkeit unabhängig davon gleich behandelt, ob diese vor oder nach Ehezeitende eingetreten ist (Senatsbeschluß vom 9. Mai 1990 – XII ZB 58/89 – FamRZ 1990, 1341, 1342).
c) Der Rechtsgedanke des § 10a VAHRG führt auch vorliegend dazu, daß die vorzeitige Versetzung des Ehemannes in den Ruhestand und deren Auswirkungen auf das in den Versorgungsausgleich einzubeziehende Versorgungsanrecht bereits bei der erstmaligen Durchführung des Versorgungsausgleichs zu berücksichtigen sind. Auch insoweit liegt eine tatsächliche nachehezeitliche Veränderung der Verhältnisse vor, die rückwirkend den ehezeitbezogenen Wert ändert und damit einen Anwendungsfall des § 10a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG darstellt.
Der Ehemann war Berufssoldat im Rang eines Hauptfeldwebels. Nach § 44 Abs. 2 i.V.m. § 45 Abs. 2 Nr. 1 SG hätte er zum 30. September 1999, nach Vollendung des 53. Lebensjahres, in den Ruhestand versetzt werden können. Bis dahin hätte er eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von 34 Jahren und 92 Tagen und unter Berücksichtigung des auf § 26 Abs. 2 Soldatenversorgungsgesetz (SVG) beruhenden Erhöhungszuschlags einen Ruhegehaltssatz von 75 % erreicht (vgl. die Auskunft des Wehrbereichsgebührnisamts vom 23. Juni 1993). Er hat jedoch von der durch das Personalstärkegesetz für die Jahre 1992 bis 1994 geschaffenen Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen auf schriftlichen Antrag bereits nach Vollendung des 48. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt zu werden, Gebrauch gemacht. Seinem Antrag, der am 17. März 1992 oder am 17. Dezember 1992 (vgl. hierzu die insofern widersprüchlichen Schreiben der Stammdienststelle des Heeres, Köln vom 15. Februar 1993 und der Wehrbereichsverwaltung III vom 13. Dezember 1994) gestellt worden war, ist entsprochen und die Zurruhesetzung zum 30. Juni 1994 veranlaßt worden. Die tatsächlich erlangte Versorgung des Ehemannes beruht ebenfalls auf einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit von 34 Jahren und 92 Tagen, nämlich der Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes und der nach § 6 Abs. 2 Satz 1 PersStärkeG zu berücksichtigenden Zurechnungszeit. Nach der vorgenannten Bestimmung erhöht sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit um die Zeit von der Versetzung in den Ruhestand an bis zum Ablauf des Monats, von dem an der Berufssoldat nach §§ 44 Abs. 2, 45 Abs. 2 SG in der vor Inkrafttreten des Personalstärkegesetzes geltenden Fassung in den Ruhestand hätte versetzt werden können. Unter Berücksichtigung des Erhöhungszuschlags gemäß § 26 Abs. 2 SVG, der gemäß § 6 Abs. 3 PersStärkeG aus Gründen des Besitzschutzes entsprechend gilt, ergibt sich daher gleichermaßen ein Ruhegehaltssatz von 75 % (vgl. die Auskunft des Wehrbereichsgebührnisamts vom 24. Juni 1993). Dadurch ändert sich zugleich der Ehezeitanteil der Versorgung.
d) Dieser ist unter Berücksichtigung des tatsächlich gezahlten Ruhegehalts und der tatsächlich geleisteten Dienstzeit (bis zum 30. Juni 1994) zu berechnen. Daß der Ehemann nicht wegen Dienstunfähigkeit pensioniert, sondern auf seinen eigenen Antrag vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden ist, gibt entgegen der mit der weiteren Beschwerde vertretenen Auffassung zu einer unterschiedlichen Beurteilung keinen Anlaß. Vielmehr entspricht es in beiden Fällen gleichermaßen der Grundkonzeption des § 1587 Abs. 1 BGB, auf die tatsächlich bezogene Versorgung mit ihrem wirklichen, innerhalb der tatsächlich zurückgelegten Dienstzeit erworbenen Wert abzustellen und damit die gleichmäßige Teilhabe der Ehegatten an dem während der Ehe erworbenen Versorgungsvermögen zu sichern. Bei einer feststehenden Versorgung, bei der keine weiteren Dienstzeiten mehr erfolgen werden, derentwegen sich der Steigerungssatz noch ändern könnte, würde es den tatsächlichen Wert der Versorgung verfälschen, wenn noch auf die Altersgrenze hochgerechnet und damit ein fiktiver Versorgungswert ermittelt würde. Denn die dadurch berücksichtigte Zeit ist auf die bereits erzielte und fortdauernde Versorgung ohne Einfluß (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ aaO S. 76, 77 und vom 18. September 1991 – XII ZB 169/90 – FamRZ 1991, 1415, 1416).
Auch der Teil des Ruhegehalts, der auf der Berücksichtigung der Zurechnungszeit nach § 6 Abs. 2 PersStärkeG beruht, ist bei dem zunächst festzustellenden Ausgangswert der Versorgung zu berücksichtigen. Für die in der Dienstunfähigkeitsversorgung enthaltenen Zurechnungszeiten (z.B. nach § 13 Abs. 1 BeamtVG) hat der Senat entschieden, daß es sich hierbei nicht eigentlich um erst zukünftige Zeiten, sondern um bloße Berechnungsfaktoren für die Höhe der Versorgung handelt. Diese ist bereits mit der Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand zur Gänze „erdient”. Dementsprechend werden die vorgenannten Zurechnungszeiten bei dem in den Ausgleich einzustellenden Ausgangswert der Versorgung in vollem Umfang berücksichtigt und zwar auch, soweit sie über das Ehezeitende hinausgehen. Bei der Berechnung des Ehezeitanteils der Versorgung bleiben sie dagegen außer Betracht (BGHZ aaO S. 77; Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 2. Aufl. § 1587a Rdn. 57, 66; Soergel/Minz BGB 12. Aufl. § 1587a Rdn. 27; MünchKomm/Eißler 3. Aufl. § 1587a Rdn. 83; Wick in FamGb § 1587a Rdn. 64, Borth Versorgungsausgleich 2. Aufl. 2. Kap. Rdn. 75). Dabei kann es, soweit die Dienstunfähigkeit nicht auf einem Dienstunfall beruht und deshalb nach § 1587a Abs. 2 Nr. 1 Satz 4 BGB eine vom tatsächlich ausgezahlten Ruhegehalt abweichende Beurteilung erforderlich ist, keinen Unterschied machen, ob die Ursache für die Dienstunfähigkeit sukzessiv während der gesamten Dienstzeit entstanden oder erst nach dem Ende der Ehezeit eingetreten ist. Denn die Maßgeblichkeit der tatsächlichen Versorgung als in den Ausgleich einzubeziehender Ausgangswert hat ihren Grund nicht in einer schon während der Ehe im Ansatz angelegten Dienstunfähigkeit, sondern in dem Grundsatz, daß die Ehegatten an dem tatsächlichen ehezeitbezogenen Versorgungserwerb gleichmäßig zu beteiligen sind.
Diese für die Berücksichtigung der Zurechnungszeit nach § 13 Abs. 2 BeamtVG angestellten Erwägungen treffen auch für die auf § 6 Abs. 2 PersStärkeG beruhende Zurechnungszeit zu. Die Regelung bezweckt den versorgungsrechtlichen Ausgleich hinsichtlich der Zeiten, um die sich die Zeit der Dienstleistung aufgrund der §§ 1 und 2 PersStärkeG durch die vorzeitige Zurruhesetzung des Berufssoldaten verkürzt (vgl. BT-Drucks. 12/1269 S. 8). Der Berufssoldat wird somit versorgungsrechtlich so behandelt, als wäre er erst mit Erreichen der besonderen Altersgrenze des § 45 Abs. 2 SG pensioniert worden; tatsächlich wird die Versorgung jedoch in kürzerer Zeit erlangt. Diesem Umstand ist durch Berücksichtigung der gewährten Versorgung mit ihrem wirklichen, innerhalb der tatsächlichen Dienstzeit erworbenen Wert, an der der ausgleichsberechtigte Ehegatte bei Fortbestehen der Ehe auch insoweit partizipieren würde, als die Versorgung auf der Zurechnungszeit beruht, Rechnung zu tragen, um verfassungsrechtlich bedenkliche Abweichungen vom Halbteilungsgrundsatz zu vermeiden (vgl. Senatsbeschluß vom 9. Mai 1990 aaO).
Hierzu steht die von der weiteren Beschwerde zitierte Rechtsprechung des Senats zu den Zurechnungszeiten nach §§ 37 AVG, 1260 RVO nicht in Widerspruch. Soweit eine derartige Zurechnungszeit einem Erwerbsunfähigen als Entschädigung dafür gewährt wird, daß er eine bestimmte Zeit nach der Ehezeit nicht mehr arbeiten kann, ist der ihr zugeordnete Teil des Rentenzahlbetrages für die Wertberechnung im Versorgungsausgleich nicht heranzuziehen und dem für diesen Zeitpunkt ermittelten fiktiven Altersruhegeld nicht vergleichend gegenüberzustellen. Dem liegt die Überlegung zugrunde, daß ein sachgerechter Vergleich zwischen den maßgeblichen Werten des fiktiven Altersruhegeldes am Ende der Ehezeit einerseits und des tatsächlichen Rentenzahlbetrages andererseits voraussetzt, daß dieser zunächst um den Wert für die nach der Ehezeit zurückgelegten Zurechnungszeiten bereinigt wird, weil sich nur auf diese Weise die zutreffende Grundlage für die sodann erforderliche Berechnung des Ehezeitanteils des in den Versorgungsausgleich einzustellenden werthöheren Anrechts oder Rentenbetrages ermitteln läßt (vgl. Senatsbeschluß vom 15. März 1989 – IVb ZB 213/87 – FamRZ 1989, 721, 722). Eine derartige vergleichende Gegenüberstellung ist bei der Beamten- oder Soldatenversorgung, deren Höhe mit dem Eintritt in den Ruhestand feststeht, nicht erforderlich. Die tatsächliche Versorgung des Ehemannes wird vielmehr endgültig durch die Zurechnungszeit nach § 6 Abs. 2 PersStärkeG mitbestimmt.
Die von der weiteren Beschwerde aufgezeigte Möglichkeit einer Ruhegehaltskürzung gemäß § 6 Abs. 6 PersStärkeG i.V.m. § 54 SVG betrifft lediglich den Fall des Zusammentreffens von Versorgungsbezügen mit außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielten Einkommen und sieht insofern eine (teilweise) Anrechnung des Erwerbseinkommens auf das Ruhegehalt vor. Hierdurch wird das Stammrecht der Versorgung jedoch nicht berührt. Eventuelle versorgungsrechtliche Auswirkungen einer weiteren Erwerbstätigkeit haben schon deshalb unberücksichtigt zu bleiben, weil die zusätzliche Versorgung außerhalb der Ehezeit erworben wäre, so daß die ausgleichsberechtigte Ehefrau einen Kürzungsanteil nicht mit zu tragen hätte, weil sie auch an der die Kürzung verursachenden anderen Versorgung nicht teil hat (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 1587a Rdn. 77).
e) Der Ehezeitanteil der tatsächlich erworbenen Versorgung ist nach dem Verhältnis des in der Ehezeit verbrachten Teils der ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu der insgesamt zurückgelegten ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu errechnen (§ 1587a Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 BGB). Insofern wäre als „Gesamtzeit” i.S.d. § 1587a Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 BGB die Zeit bis zum Erreichen der besonderen Altersgrenzen, wie sie für Berufssoldaten nach § 45 Abs. 2 SG bestehen, zugrunde zu legen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Juli 1982 – IVb ZB 741/81 und IVb ZB 726/81 – FamRZ 1982, 999, 1003), wenn der Ehemann bis zu diesem Zeitpunkt (30. September 1999) im Dienst verblieben wäre. Nachdem er auf seinen Antrag gemäß § 2 Abs. 1 PersStärkeG jedoch vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden ist, muß auch für die Bemessung der Gesamtzeit von dieser tatsächlichen Entwicklung ausgegangen und als Gesamtzeit die durch die vorzeitige Pensionierung begrenzte ruhegehaltfähige Dienstzeit, unter Außerachtlassung der Zurechnungszeit, zugrunde gelegt werden (vgl. BGHZ aaO S. 80). Insofern gelten die Gründe, die zur Berücksichtigung der tatsächlich gewährten Versorgung als dem in die Berechnung einzubeziehenden Ausgangswert führen, gleichermaßen. Daß die vorzeitige Zurruhesetzung des Ehemannes nicht – wie bei bestehender Dienstunfähigkeit – auf einer seinem Einfluß entzogenen Entwicklung beruht, sondern auf seine eigene Antragstellung zurückgeht, rechtfertigt im Endergebnis keine andere Beurteilung. In beiden Fällen treten Veränderungen der Versorgungshöhe ein, die rückwirkend den ehezeitbezogenen Wert ändern (vgl. auch Borth aaO 2. Kap. Rdn. 80, der die Voraussetzungen eines Abänderungsverfahrens nach § 10a VAHRG im Hinblick auf die vorzeitige Versetzung eines Berufssoldaten in den Ruhestand nach dem Gesetz zur Verbesserung der Personalstruktur in den Streitkräften vom 30. Juli 1985 – BGBl. I 1621 bejaht; a.A. – ohne Begründung – MünchKomm/Eißler aaO § 1587a Rdn. 93). Soweit die weitere Beschwerde demgegenüber einen Bezug zum ehezeitlichen Erwerbstatbestand in Abrede stellt, kann ihr nicht gefolgt werden. Wie das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat, ist das nach §§ 1587, 1587a Abs. 2 Nr. 1 BGB auszugleichende Anrecht auf Soldatenversorgung nicht erst durch den Antrag des Ehemannes auf vorzeitige Pensionierung entstanden, vielmehr hat der Antrag nur eine Verkürzung der Erwerbszeit der bei Ehezeitende bestehenden Versorgung auf die Dienstzeit bis zum 30. Juni 1994 bewirkt. Nachdem das Stichtagsprinzip seit Inkrafttreten des § 10a VAHRG eine Durchbrechung erfahren hat, kann es nicht mehr darauf ankommen, wann der die Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand auslösende Umstand eingetreten ist, so daß dahinstehen kann, ob der Antrag nach § 2 Abs. 1 PersStärkeG vor oder nach dem Ehezeitende gestellt worden ist (vgl. Senatsbeschluß vom 6. Juli 1988 aaO; anders noch im Hinblick auf die frühere Rechtslage Senatsbeschluß vom 14. Juli 1982 – IVb ZB 865/81 – FamRZ 1982, 1005).
3. Demgemäß haben die Vorinstanzen den ehezeitbezogenen Anteil der vollen Versorgung des Ehemannes zu Recht ausgehend von einer bis zum 30. Juni 1994 erweiterten Gesamtzeit entsprechend der auch im übrigen rechtlich und rechnerisch unbedenklichen Auskunft des Wehrbereichsgebührnisamts vom 24. Juni 1993 mit monatlich 1.696,63 DM in die Saldierung einbezogen. Der vom Oberlandesgericht gebilligte Versorgungsausgleich durch das Amtsgericht erweist sich daher als zutreffend.
4. Eine Verringerung des Ausgleichs in Anwendung der § 10a Abs. 3 VAHRG, § 1587c Nr. 1 BGB kommt vorliegend nicht in Betracht. Eine grob unbillige Auswirkung (siehe hierzu die Senatsbeschlüsse vom 21. September 1988 – IVb ZB 154/86 – BGHR VAHRG § 10a Wertänderung 1 = FamRZ 1989, 42; vom 21. September 1988 – IVb ZB 99/85 – BGHR VAHRG § 10a Wertänderung 2 FamRZ 1989, 44; vom 5. Oktober 1988 – IVb ZB 128/87 FamRZ 1989, 43 und vom 18. September 1991 aaO), die darin bestehen könnte, daß die Berechtigte sich im Gegensatz zum Verpflichteten noch weitere Versorgungswerte schaffen könnte und im Ergebnis zusammen mit dem Ausgleich mehr hätte als dieser selbst, hat das Oberlandesgericht verneint. Auch unter diesem Gesichtspunkt hält die Beurteilung der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Oberlandesgericht hat zutreffend ausgeführt, daß der Ehemann seine Versorgungsanwartschaften nur etwa zur Hälfte in der Ehezeit erworben hat, so daß ihm auch nach Durchführung des Versorgungsausgleichs noch rund drei Viertel der Versorgung verbleiben. Darüber hinaus ist er – im Gegensatz zu einem dienstunfähigen Verpflichteten – noch in der Lage, durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit weitere Versorgungsanwartschaften zu erlangen. Bei dieser Sachlage ist die Prognose des Oberlandesgerichts, die Ehefrau werde trotz ihres Alters von (inzwischen) erst 38 Jahren keine im Vergleich zum Ehemann unverhältnismäßig hohe Altersversorgung erreichen, nicht zu beanstanden. Auch die weitere Beschwerde hat hiergegen keine Einwendungen erhoben.
Fundstellen