Verfahrensgang

Schleswig-Holsteinisches OLG (Beschluss vom 07.07.1994)

 

Tenor

Auf die Rechtsmittel der Antragstellerin werden der Beschluß des 4. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 7. Juli 1994 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Kiel vom 24. November 1992 im Ausspruch über den Versorgungsausgleich wie folgt abgeändert:

Zu Lasten der beamtenrechtlichen Versorgung des Antragsgegners bei dem Wehrbereichsgebührnisamt III, Gesch.-Nr. PK: VS–7/060742–P–32510, werden auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Landesversicherungsanstalt S. H. Vers.-Nr. 26 19 … W. Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 1.684,61 DM, bezogen auf den 31. Mai 1992, begründet.

Der Monatsbetrag der zu begründenden Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Die Gerichtskosten beider Rechtsmittel werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Beschwerdewert: 1.166 DM.

 

Tatbestand

I.

Die am … geborene Ehefrau (Antragstellerin) und der am … geborene Ehemann (Antragsgegner) haben am 7. Mai 1968 die Ehe geschlossen, aus der ein Kind hervorgegangen ist. Der Scheidungsantrag ist dem Ehemann am 25. Juni 1992 zugestellt worden.

Während der Ehezeit (1. Mai 1968 bis 31. Mai 1992, § 1587 Abs. 2 BGB) hat die Ehefrau Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Landesversicherungsanstalt S.-H. (weitere Beteiligte zu 1 – LVA) in Höhe von monatlich 311,42 DM erworben. Der Ehemann war bis zu seiner vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand zum 31. Oktober 1992 Berufssoldat der Bundeswehr im Rang eines Kapitänleutnants. Den auf die Ehezeit entfallenden Anteil seiner Anwartschaft auf Soldatenversorgung hat das Wehrbereichsgebührnisamt mit monatlich 3.486,38 DM errechnet. Dabei ist es davon ausgegangen, daß die ruhegehaltfähige Dienstzeit des Ehemannes bis zu der sich aus § 44 Abs. 2 i.V.m. § 45 Abs. 2 Nr. 4 Soldatengesetz (SG) ergebenden Altersgrenze (30. September 1995) zu erweitern ist.

Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich in der Weise durchgeführt, daß es zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Ehemannes bei dem Wehrbereichsgebührnisamt III für die Ehefrau bei der LVA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 1.587,48 DM, bezogen auf den 31. Mai 1992, begründet hat.

Mit der Beschwerde gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich hat die Ehefrau beanstandet, daß bei der Bewertung der Versorgungsanwartschaft des Ehemannes nach § 1587a Abs. 2 Nr. 1 BGB auf die Altersgrenze der §§ 44 Abs. 2, 45 Abs. 2 Nr. 4 SG abgestellt worden ist. Sie vertritt die Ansicht, der Ehezeitanteil der Beamtenversorgung des Ehemannes sei mittels einer nur bis zum 31. Oktober 1992, dem Zeitpunkt seiner vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand, erweiterten Gesamtzeit zu errechnen. Das OLG hat die Beschwerde zurückgewiesen. Mit der zugelassenen weiteren Beschwerde verfolgt die Ehefrau ihren Rechts Standpunkt weiter.

 

Entscheidungsgründe

II.

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

1. Das OLG hat bei der Berechnung des auf die Ehezeit entfallenden Teils der Anwartschaft des Ehemannes auf Soldatenversorgung die Gesamtzeit (§ 1587a Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 BGB) nach der Dienstzeit bis zum Erreichen der sich aus § 44 Abs. 2 i.V.m. § 45 Abs. 2 Nr. 4 SG ergebenden besonderen Altersgrenze von 53 Jahren bestimmt, obwohl er tatsächlich bereits mit 50 Jahren, zum 31. Oktober 1992, in den Ruhestand versetzt worden ist. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Ehemann habe von der durch das Gesetz über die Verminderung der Personalstärke der Streitkräfte (Personalstärkegesetz – PersStärkeG) vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I 2376) geschaffenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, auf seinen schriftlichen Antrag vorzeitig in den Ruhestand versetzt zu werden. Für den Fall der vorzeitigen Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit komme es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auf das tatsächlich gezahlte Ruhegehalt an, und zwar seit Inkrafttreten des § 10a VAHRG unabhängig davon, ob der Beamte vor oder nach dem Ende der Ehezeit pensioniert worden sei. Der vorzeitige Eintritt in den Ruhestand auf Antrag nach dem Personalstärkegesetz sei aber jedenfalls dann nicht mit der auf Dienstunfähigkeit beruhenden Pensionierung gleichzusetzen, wenn der Antrag, wie vorliegend geschehen, erst nach der Ehezeit gestellt worden sei. Den hieraus folgenden Veränderungen, die erst durch die im Belieben des Soldaten stehende Antragstellung ausgelöst worden seien, fehle ein Bezug zum ehezeitlichen Erwerbstatbestand. Deshalb seien bei der Berechnung der Gesamtzeit weiterhin die besonderen Altersgrenzen, nicht dagegen das tatsächliche Ausscheiden des Ehemannes aus dem Dienst, zu berücksichtigen.

2. Diese Auffassung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

a) Als Ausgangswert für die Berechnung des in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Versorgungsanrechts eines noch im aktiven Dienst stehenden Beamten ist von dem Betrag auszugehen, der sich am Ende der Ehezeit als Versorgung ergäbe, wenn die bis zu diesem Zeitpunkt zurückgelegte ruhegehaltfähige Dienstzeit um die Zeit bis zur Altersgrenze auf die „Gesamtzeit” erweitert wird (§ 1587a Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 und 2 BGB). Der ehezeitlich erworbene Anteil dieser Versorgung wird sodann nach dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit zur „Gesamtzeit” bestimmt (§ 1587a Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 BGB). Diese fiktive Berechnung ist entbehrlich, wenn der Beamte bei Ehezeitende bereits pensioniert ist und eine tatsächliche Versorgung, sei es wegen Alters oder wegen vorzeitiger Dienstunfähigkeit, bezieht. Dann ist nach der Rechtsprechung des Senats das tatsächlich gezahlte Ruhegehalt – bereinigt um familienbezogene Bestandteile – zugrunde zu legen, dessen Ehezeitanteil nach dem Verhältnis des in der Ehezeit verbrachten Teils der ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu der insgesamt zurückgelegten ruhegehaltfähigen Dienstzeit (beide begrenzt durch die vorzeitige Pensionierung) zu errechnen ist (Senatsbeschluß BGHZ 82, 66, 80 und seitdem ständig).

b) Im vorliegenden Fall stand der Ehemann am Ende der Ehezeit zwar noch im aktiven Dienst; die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand ist erst zum 31. Oktober 1992 erfolgt. Daß dies erst nach der Ehezeit geschehen ist, ist jedoch nicht maßgebend. Seit Einführung des Abänderungsverfahrens nach § 10 a VAHRG sind – wovon auch das OLG ausgeht – auch nachehezeitliche, auf individuellen Verhältnissen beruhende Änderungen, die einen anderen Ehezeitanteil der Versorgungsanrechte ergeben, aus Gründen der Verfahrensökonomie bereits bei der Erstentscheidung zu berücksichtigen, um ein späteres Abänderungsverfahren zu vermeiden (st. Rspr. seit Senatsbeschluß vom 6. Juli 1988 – IVb ZB 151/84 – FamRZ 1988, 1148). Der Senat hat deshalb für den Fall, daß ein Beamter erst nach Ehezeitende in den Ruhestand getreten ist, nicht nur die Abänderung einer rechtskräftigen Ausgleichsentscheidung zugelassen, sondern eine solche Tatsache bereits im Erstverfahren berücksichtigt (Beschluß vom 9. November 1988 – IVb ZB 53/87 – BGHR VAHRG § 10 Abs. 1 Wertunterschied 1 = FamRZ 1989, 492). Aufgrund der genannten Rechtsprechung werden die Fälle vorzeitiger Dienstunfähigkeit unabhängig davon gleich behandelt, ob diese vor oder nach Ehezeitende eingetreten ist (Senatsbeschluß vom 9. Mai 1990 – XII ZB 58/89 – FamRZ 1990, 1341, 1342).

c) Der Rechtsgedanke des § 10a VAHRG führt auch vorliegend dazu, daß die vorzeitige Versetzung des Ehemannes in den Ruhestand und deren Auswirkungen auf das in den Versorgungsausgleich einzubeziehende Versorgungsanrecht bereits bei der erstmaligen Durchführung des Versorgungsausgleichs zu berücksichtigen sind. Auch insoweit liegt eine tatsächliche nachehezeitliche Veränderung der Verhältnisse vor, die rückwirkend den ehezeitbezogenen Wert ändert und damit einen Anwendungsfall des § 10a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG darstellt.

Der Ehemann ist Kapitänleutnant der Bundesmarine a.D.. Nach §§ 44 Abs. 2, 45 Abs. 2 Nr. 4 SG hätte er zum 30. September 1995, nach Vollendung des 53. Lebensjahres, in den Ruhestand versetzt werden können. Bis dahin hätte er eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von 32 Jahren und 267 Tagen und unter Berücksichtigung des auf § 26 Abs. 2 Soldatenversorgungsgesetz (SVG) beruhenden Erhöhungszuschlags einen Ruhegehaltssatz von 75 % erreicht. Er hat jedoch von der durch das Personalstärkegesetz für die Jahre 1992 bis 1994 geschaffenen Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen auf schriftlichen Antrag bereits nach Vollendung des 48. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt zu werden, Gebrauch gemacht. Seinem am 23. September 1992 gestellten Antrag ist entsprochen und die Zurruhesetzung zum 31. Oktober 1992 veranlaßt worden. Die tatsächlich erlangte Versorgung des Ehemannes beruht ebenfalls auf einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit von 32 Jahren und 267 Tagen, nämlich der Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes und der nach § 6 Abs. 2 Satz 1 PersStärkeG zu berücksichtigenden Zurechnungszeit. Nach der vorgenannten Bestimmung erhöht sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit um die Zeit von der Versetzung in den Ruhestand an bis zum Ablauf des Monats, von dem an der Berufssoldat nach §§ 44 Abs. 2, 45 Abs. 2 SG in der vor Inkrafttreten des Personalstärkegesetzes geltenden Fassung in den Ruhestand hätte versetzt werden können. Unter Berücksichtigung des Erhöhungszuschlags gemäß § 26 Abs. 2 SVG, der gemäß § 6 Abs. 3 PersStärkeG aus Gründen des Besitzschutzes entsprechend gilt, ergibt sich daher gleichermaßen ein Ruhegehaltssatz von 75 % (vgl. die vom OLG eingeholte Auskunft des Wehrbereichsgebührnisamts vom 30. Juni 1993). Der Ehemann hat somit die volle Versorgung in kürzerer Dienstzeit erlangt. Dadurch ändert sich der Ehezeitanteil der Versorgung.

d) Dieser ist unter Berücksichtigung des tatsächlich gezahlten Ruhegehalts und der tatsächlich geleisteten Dienstzeit (bis zum 31. Oktober 1992) zu berechnen. Daß der Ehemann nicht wegen Dienstunfähigkeit pensioniert, sondern auf seinen eigenen Antrag vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden ist, gibt zu einer unterschiedlichen Beurteilung keinen Anlaß. Vielmehr entspricht es in beiden Fällen gleichermaßen der Grundkonzeption des § 1587 Abs. 1 BGB, auf die tatsächlich bezogene Versorgung mit ihrem wirklichen, innerhalb der tatsächlich zurückgelegten Dienstzeit erworbenen Wert abzustellen und damit die gleichmäßige Teilhabe der Ehegatten an dem während der Ehe erworbenen Versorgungsvermögen zu sichern. Bei einer feststehenden Versorgung, bei der keine weiteren Dienstzeiten mehr erfolgen werden, derentwegen sich der Steigerungssatz noch ändern könnte, würde es den tatsächlichen Wert der Versorgung verfälschen, wenn noch auf die Altersgrenze hochgerechnet und damit ein fiktiver Versorgungswert ermittelt würde. Denn die dadurch berücksichtigte Zeit ist auf die bereits erzielte und fortdauernde Versorgung ohne Einfluß (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ a.a.O. S. 76, 77 und vom 18. September 1991 – XII ZB 169/90 – FamRZ 1991, 1415, 1416).

Auch der Teil des Ruhegehalts, der auf der Berücksichtigung der Zurechnungszeit nach § 6 Abs. 2 PersStärkeG beruht, ist bei dem zunächst festzustellenden Ausgangswert der Versorgung zu berücksichtigen. Für die in der Dienstunfähigkeitsversorgung enthaltenen Zurechnungszeiten (z.B. nach § 13 Abs. 1 BeamtVG) hat der Senat entschieden, daß es sich hierbei nicht eigentlich um erst zukünftige Zeiten, sondern um bloße Berechnungsfaktoren für die Höhe der Versorgung handelt. Diese ist bereits mit der Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand zur Gänze „erdient”. Dementsprechend werden die vorgenannten Zurechnungszeiten bei dem in den Ausgleich einzustellenden Ausgangswert der Versorgung in vollem Umfang berücksichtigt und zwar auch, soweit sie über das Ehezeitende hinausgehen. Bei der Berechnung des Ehezeitanteils der Versorgung bleiben sie dagegen außer Betracht (BGHZ a.a.O. S. 77; Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 2. Aufl. § 1587a Rdn. 57, 66; Soergel/Minz BGB 12. Aufl. § 1587a Rdn. 27; MünchKomm/Eißler 3. Aufl. § 1587a Rdn. 83; Wick in FamGb § 1587a Rdn. 64, Borth Versorgungsausgleich 2. Aufl. 2. Kap. Rdn. 75). Diese Erwägungen treffen auch für auf § 6 Abs. 2 PersStärkeG beruhende Zurechnungszeit zu. Die Regelung bezweckt den versorgungsrechtlichen Ausgleich hinsichtlich der Zeiten, um die sich die Zeit der Dienstleistung aufgrund der §§ 1 und 2 PersStärkeG durch die vorzeitige Zurruhesetzung des Berufssoldaten verkürzt (vgl. BT-Drucks. 12/1269 S. 8). Der Berufssoldat wird somit versorgungsrechtlich so behandelt, als wäre er erst mit Erreichen der besonderen Altersgrenze des § 45 Abs. 2 SG pensioniert worden; tatsächlich wird die Versorgung jedoch in kürzerer Zeit erlangt. Diesem Umstand ist durch Berücksichtigung der gewährten Versorgung mit ihrem wirklichen, innerhalb der tatsächlichen Dienstzeit erworbenen Wert Rechnung zu tragen, um verfassungsrechtlich bedenkliche Abweichungen vom Halbteilungsgrundsatz zu vermeiden (vgl. Senatsbeschluß vom 9. Mai 1990 a.a.O.).

e) Der Ehezeitanteil der tatsächlich erworbenen Versorgung ist nach dem Verhältnis des in der Ehezeit verbrachten Teils der ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu der insgesamt zurückgelegten ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu errechnen (§ 1587a Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 BGB).

Insofern wäre als „Gesamtzeit” i.S.d. § 1587a Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 BGB die Zeit bis zum Erreichen der besonderen Altersgrenzen, wie sie für Berufssoldaten nach § 45 Abs. 2 SG bestehen, zugrunde zu legen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Juli 1982 – IVb ZB 741/81 und IVb ZB 726/81 – FamRZ 1982, 999, 1003), wenn der Ehemann bis zu diesem Zeitpunkt (30. September 1995) im Dienst verblieben wäre. Nachdem er auf seinen Antrag gemäß § 2 Abs. 1 PersStärkeG jedoch vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden ist, muß auch für die Bemessung der Gesamtzeit von dieser tatsächlichen Entwicklung ausgegangen und als Gesamtzeit die durch die vorzeitige Pensionierung begrenzte ruhegehaltfähige Dienstzeit, unter Außerachtlassung der Zurechnungszeit, zugrundegelegt werden (vgl. BGHZ a.a.O. S. 80). Insofern gelten die Gründe, die zur Berücksichtigung der tatsächlich gewährten Versorgung als dem in die Berechnung einzubeziehenden Ausgangswert führen, gleichermaßen. Daß die vorzeitige Zurruhesetzung des Ehemannes nicht – wie bei bestehender Dienstunfähigkeit – auf einer seinem Einfluß entzogenen Entwicklung beruht, sondern auf seine eigene Antragstellung zurückgeht, rechtfertigt im Endergebnis keine andere Beurteilung. In beiden Fällen treten Veränderungen der Versorgungshöhe ein, die rückwirkend den ehezeitbezogenen Wert ändern (ebenso OLG Celle FamRZ 1995, 810; vgl. auch Borth a.a.O. 2. Kap. Rdn. 80, der die Voraussetzungen eines Abänderungsverfahrens nach § 10a VAHRG im Hinblick auf die vorzeitige Versetzung eines Berufssoldaten in den Ruhestand nach dem Gesetz zur Verbesserung der Personalstruktur in den Streitkräften vom 30. Juli 1985 – BGBl. I 1621 – bejaht; a.A. – ohne Begründung – MünchKomm/Eißler a.a.O. § 1587a Rdn. 93). Soweit das OLG demgegenüber einen Bezug zum ehezeitlichen Erwerbstatbestand verneint hat, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Auffassung verkennt die Auswirkungen des Antrags nach § 2 PersStärkeG. Dieser hatte nicht zur Folge, daß dem Ehemann erst mit der Antragstellung Anwartschaften „zugewachsen” sind, sondern bewirkte lediglich eine Verkürzung der Erwerbszeit der Versorgung auf die Dienstzeit bis zum 31. Oktober 1992. Nachdem das Stichtagsprinzip seit Inkrafttreten des § 10a VAHRG eine Durchbrechung erfahren hat, kann es nicht mehr darauf ankommen, wann der die Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand auslösende Umstand eingetreten ist (vgl. Senatsbeschluß vom 6. Juli 1988 a.a.O.; anders noch im Hinblick auf die frühere Rechtslage Senatsbeschluß vom 14. Juli 1982 – IVb ZB 865/81 – FamRZ 1982, 1005).

3. Der für den Versorgungsausgleich maßgebende Wert der Versorgung des Ehemannes errechnet sich somit wie folgt:

Die ruhegehaltfähige Dienstzeit, die der Ehemann vom 7. Januar 1963 bis zum Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand am 31. Oktober 1992 zurückgelegt hat (= Gesamtzeit), beträgt 29 Jahre und 299 Tage (= 29,82 Jahre). Davon entfallen auf die Ehezeit 24 Jahre und 31 Tage (= 24,08 Jahre). Dem entspricht die Auskunft des Wehrbereichsgebührnisamts vom 30. Juni 1993. Von der tatsächlichen Versorgung des Ehemannes, die ausweislich der vorgenannten Auskunft zutreffend unter Berücksichtigung der jährlichen Sonderzuwendung und ohne familienbezogene Teile des Ortszuschlags angesetzt worden ist, fällt mithin nach dem Verhältnis 24,08 zu 29,82 ein Anteil von monatlich 3.826,60 DM in den Versorgungsausgleich (4.738,76 × 24,08: 29,82), wie vom Wehrbereichsgebührnisamt richtig errechnet worden ist.

Die Ehefrau hat nach der nicht zu beanstandenden Feststellung des OLG in der Ehezeit Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung von monatlich 311,42 DM, bezogen auf den 31. Mai 1992, erworben. Die Differenz zu der auszugleichenden Versorgung des Ehemannes beträgt 3.515,18 DM, wovon die Ehefrau an sich die Hälfte (= 1.757,59 DM) zu beanspruchen hätte. Da sich jedoch bei einer Ehedauer von 289 Monaten unter Anwendung von § 76 Abs. 2 Satz 3 SGB VI ein Höchstbetrag von 1.996,03 DM errechnet, ist eine Begründung von Rentenanwartschaften unter Berücksichtigung der auf die Ehezeit entfallenden eigenen Anwartschaften der Ehefrau nur noch bis zu einem Betrag von 1.684,61 DM (1.996,03 DM abzüglich 311,42 DM) zulässig (§ 1587b Abs. 5 BGB). Die Begründung von Rentenanwartschaften ist deshalb auf diesen Betrag zu beschränken. Der verbleibende Betrag ist dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu überlassen.

4. Eine Verringerung des Ausgleichs in Anwendung der §§ 10 Abs. 3 VAHRG, § 1587c Nr. 1 BGB kommt vorliegend nicht in Betracht. Eine grob unbillige Auswirkung (siehe hierzu die Senatsbeschlüsse vom 21. September 1988 – IVb ZB 154/86 – BGHR VAHRG § 10a Wertänderung 1 = FamRZ 1989, 42; vom 21. September 1988 – IVb ZB 99/85 – BGHR VAHRG § 10a Wertänderung 2 = FamRZ 1989, 44; vom 5. Oktober 1988 – IVb ZB 128/87 – FamRZ 1989, 43 und vom 18. September 1991 a.a.O.), die darin bestehen könnte, daß die Berechtigte sich im Gegensatz zum Verpflichteten noch weitere Versorgungswerte schaffen könnte und im Ergebnis zusammen mit dem Ausgleich mehr hätte als dieser selbst, ist im Falle eines Bediensteten mit einer vorgezogenen Altersgrenze im Gegensatz zum dienstunfähigen Verpflichteten im allgemeinen nicht zu erwarten (Senatsbeschluß vom 14. Juli 1982 – IVb ZB 741/81 – a.a.O.). Dafür sprechen auch hier keine Anhaltspunkte. Denn der Ehemann, der ohnehin nur ca. zwei Jahre älter ist als die Ehefrau, ist ebensowenig wie diese gehindert, durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zusätzliche Versorgungsanwartschaften zu erlangen. Für eine Berufung in das Beamtenverhältnis sind für die nach dem Personalstärkegesetz in den vorzeitigen Ruhestand versetzten Berufssoldaten sogar besondere laufbahn-, besoldungs- und versorgungsrechtliche Regelungen getroffen worden (vgl. Gesetz zur Förderung der anderweitigen Verwendung von Berufssoldaten und Beamten vom 21. Dezember 1992 – BGBl. I 2091). Umstände, die gleichwohl zu einer anderweitigen Billigkeitsabwägung führen könnten, hat der Ehemann selbst nicht geltend gemacht.

 

Unterschriften

Blumenröhr, Krohn, Gerber, Sprick, Weber-Monecke

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1530794

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