Leitsatz (amtlich)
1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG ist der statthafte Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung des Nachlassge-richts nach § 13 Abs. 7 FamFG über die Nichtgewährung von Ein-sicht in die Nachlassakten eines abgeschlossenen Verfahrens für einen am Verfahren nicht beteiligten Dritten.
2. Zum berechtigten Interesse auf Akteneinsicht in Nachlassakten eines verfahrensfremden Dritten nach § 13 Abs. 2 FamFG.
Normenkette
GVGEG § 23; FamFG § 13 Abs. 2, 7
Verfahrensgang
Tenor
Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. Februar 2023 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert beträgt 5.000 €.
Gründe
Rz. 1
I. Die Parteien streiten über das Recht der Beteiligten zu 1, Einsicht in die Nachlassakten betreffend ihren im Jahr 2021 verstorbenen Kommanditisten Ulrich C zu nehmen. In § 18 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags der Beteiligten zu 1 ist geregelt, dass Gesellschafter durch letztwillige Verfügungen über ihre Gesellschaftsbeteiligung verfügen können, aber stets nur einen Nachfolger in ihre Gesellschafterstellung benennen dürfen. Der Beteiligten zu 2 wurde unter dem 20. Januar 2022 antragsgemäß ein Erbschein erteilt, der sie als Alleinerbin ihres Ehemanns, Ulrich C ausweist.
Rz. 2
Die Beteiligte zu 1 hat mit Schreiben vom 10. Februar 2022 beantragt, ihr Einsicht in die Nachlassakten zu gewähren. Zur Begründung hat sie ausgeführt, ihr sei nach dem Tod ihres Kommanditisten mitgeteilt worden, die Beteiligte zu 2 habe die Erbschaft nach ihrem Ehemann ausgeschlagen. Von der Beteiligten zu 2 habe sie ferner erfahren, die Ausschlagungserklärung sei angefochten worden. Die Beteiligte zu 1 wolle prüfen, inwieweit sich die Ausschlagung und die Anfechtung der Ausschlagungserklärung auf die Erbenstellung ausgewirkt hätten.
Rz. 3
Das Nachlassgericht hat das Akteneinsichtsgesuch der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen und ein berechtigtes Interesse im Sinne von § 13 Abs. 2 FamFG der Beteiligten zu 1 an der beantragten Akteneinsicht verneint, denn sie habe schon aufgrund des übersandten Erbscheins ausreichend Kenntnis von der Erbfolge. Im Rahmen des Erbscheinverfahrens sei inzident über die Erbausschlagung entschieden worden. Gegen diese Entscheidung hat die Beteiligte zu 1 Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG gestellt, hilfsweise Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG eingelegt.
Rz. 4
Im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG hat das Oberlandesgericht der Beteiligten zu 1 Wiedereinsetzung in die Antragsfrist des § 26 Abs. 1 EGGVG gewährt und das Nachlassgericht angewiesen, den Antrag der Beteiligten zu 1 auf Einsicht in die Nachlassakten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts neu zu bescheiden. Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 2 mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.
Rz. 5
II. Das Oberlandesgericht hat - soweit für die Rechtsbeschwerdeinstanz noch von Bedeutung - ausgeführt, der Antrag der Beteiligten zu 1 auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG sei der statthafte Rechtsbehelf gegen die von der Nachlassrichterin nach § 13 Abs. 7 FamFG getroffene Entscheidung über die Nichtgewährung von Akteneinsicht für einen nicht am Verfahren beteiligten Dritten. Es sei umstritten, ob die nach § 13 Abs. 7 FamFG von dem mit der Sache befassten Richter zu treffende Entscheidung über ein Akteneinsichtsgesuch in einem solchen Fall als im Verfahren nach § 23 EGGVG zu überprüfender Justizverwaltungsakt oder als im Beschwerdeverfahren nach §§ 58 ff. FamFG zu überprüfende Endentscheidung zu qualifizieren sei. Das Oberlandesgericht schließe sich der erstgenannten Auffassung an.
Rz. 6
Nach § 13 Abs. 2 FamFG könne Personen, die nicht an dem Verfahren beteiligt seien, Einsicht nur gestattet werden, soweit sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machten und schutzwürdige Interessen eines Beteiligten oder Dritten nicht entgegenstehen. Das Oberlandesgericht gehe abweichend von der Beurteilung der Nachlassrichterin davon aus, dass die Beteiligte zu 1 ein "rechtliches" Interesse im Sinne des § 13 Abs. 2 FamFG glaubhaft gemacht habe. Danach sei im Streitfall ein "rechtliches" Interesse anzunehmen. Die Beteiligte zu 1 habe als Kommanditgesellschaft ein Interesse zu wissen, wer nach dem Tod des Kommanditisten dessen Nachfolger geworden sei. Durch Einsichtnahme in die Nachlassakten sei ihr eine eigene Nachprüfung möglich, wer an Stelle des verstorbenen Kommanditisten in ihre Gesellschaft eingetreten sei. Das Nachlassgericht habe, da es schon das "rechtliche" Interesse verneinte, konsequent die ausschließlich ihm nach § 13 Abs. 2 FamFG obliegende Ermessensentscheidung nicht getroffen. Diese Entscheidung habe es nunmehr nachzuholen.
Rz. 7
III. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.
Rz. 8
1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig.
Rz. 9
a) Sie ist aufgrund der Zulassung durch das Oberlandesgericht insgesamt statthaft.
Rz. 10
aa) Allerdings ist die Rechtsbeschwerde nur eröffnet, wenn zuvor die eingelegte Beschwerde statthaft war. Ist dies nicht der Fall, ist eine gegen die Beschwerdeentscheidung eingelegte Rechtsbeschwerde selbst dann unstatthaft, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat. War die Beschwerde unstatthaft, fehlt es für das Verfahren vor dem Rechtsbeschwerdegericht an einer Grundlage. Ein für den Beschwerdeführer vom Gesetz nicht vorgesehener Rechtsmittelzug kann auch durch eine Fehlentscheidung des ersten Rechtsmittelgerichts nicht eröffnet werden. Die Statthaftigkeit der Beschwerde hat das Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu prüfen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. März 2023 - IV ZB 20/22, ZEV 2023, 538 Rn. 7; vom 14. September 2022 - IV ZB 34/21, ErbR 2023, 38 Rn. 13 m.w.N.).
Rz. 11
bb) Die Rechtsbeschwerde ist statthaft.
Rz. 12
(1) Dies gilt unabhängig von der vom Oberlandesgericht für zulassungsrelevant angesehenen Frage, ob gegen die Entscheidung des Nachlassgerichts der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG, wie es das Oberlandesgericht angenommen hat, oder die Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG statthaft war. Denn auch über die Beschwerde wäre durch Beschluss zu entscheiden gewesen (§ 69 FamFG), gegen den gemäß § 70 FamFG die Rechtsbeschwerde statthaft ist. Zudem hat das Oberlandesgericht durch Beschluss nach § 28 EGGVG entschieden. Nach dem sogenannten Grundsatz der Meistbegünstigung dürfen die Prozessparteien dadurch, dass das Gericht seine Entscheidung in einer falschen Form erlässt, keinen Rechtsnachteil erleiden. Ihnen steht deshalb sowohl das Rechtsmittel zu, das nach der Art der tatsächlich ergangenen Entscheidung statthaft ist, als auch das Rechtsmittel, das bei einer in der richtigen Form erlassenen Entscheidung zulässig wäre (vgl. Senatsbeschluss vom 29. März 2023 - IV ZB 20/22, ZEV 2023, 538 Rn. 9; BGH, Beschluss vom 28. Februar 2018 - XII ZR 87/17, NJW-RR 2018, 451 Rn. 13 m.w.N.). Dieser Grundsatz gilt auch, soweit die Beteiligte zu 1 die möglicherweise statthafte Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG lediglich hilfsweise eingelegt hat. Zwar ist die bedingte Einlegung eines Rechtsbehelfs unzulässig. Auf diesen Antrag käme es aber nicht an. Wäre gegen die Entscheidung des Nachlassgerichts die Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG anstelle des Antrags auf gerichtliche Entscheidung der statthafte Rechtsbehelf, so müsste der - nach Ansicht des Beschwerdegerichts zulässige - Antrag auf gerichtliche Entscheidung der Beteiligten zu 1 als eine solche Beschwerde behandelt werden.
Rz. 13
(2) Im Übrigen ist die Ansicht des Oberlandesgerichts zutreffend. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG ist der statthafte Rechtsbehelf gegen die von dem Nachlassgericht nach § 13 Abs. 2 und Abs. 7 FamFG getroffene Entscheidung über die Nichtgewährung der Einsicht in die Nachlassakten für Dritte - hier die Beteiligte zu 1 - bei einem abgeschlossenen Verfahren. Jedenfalls in einem solchen Fall handelt es sich bei der Entscheidung über das Akteneinsichtsgesuch um einen Justizverwaltungsakt, über den im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG zu entscheiden ist.
Rz. 14
(a) Allerdings ist es in Rechtsprechung und Literatur umstritten, ob die nach § 13 Abs. 7 FamFG zu treffende Entscheidung über ein Akteneinsichtsgesuch eines nicht am Verfahren beteiligten Dritten als im Verfahren nach § 23 EGGVG zu überprüfender Justizverwaltungsakt oder als im Beschwerdeverfahren nach §§ 58 ff. FamFG zu überprüfende Endentscheidung zu qualifizieren ist.
Rz. 15
Vielfach, insbesondere in der obergerichtlichen Rechtsprechung, wird angenommen, dass es sich bei der Entscheidung nach § 13 Abs. 7 FamFG um eine im Beschwerdeverfahren zu überprüfende Endentscheidung im Sinne von § 38 Abs. 1 Satz 1 FamFG handelt, gegen welche die Beschwerde nach § 58 Abs. 1 FamFG statthaft ist (vgl. BayObLG ZEV 2023, 237 Rn. 17 m.w.N.; BayObLG, FamRZ 2020, 621 [juris Rn. 6 ff.]; OLG Karlsruhe, FamRZ 2022, 1867 [juris Rn. 7]; OLG Koblenz, FGPrax 2019, 268 [juris Rn. 6]; OLG Köln, NJW-RR 2018, 767 Rn. 11; OLG Hamm, FamRZ 2013, 1152 [juris Rn. 3 ff.]; OLG Celle, FamRZ 2012, 727 [juris Rn. 9 f. m.w.N.]; OLG Saarbrücken, FamRZ 2012, 1589 [juris Rn. 11]; OLG Stuttgart, ZErb 2011, 274 [juris Rn. 5]; vgl. auch Bumiller in Bumiller/Haders/Schwamb, FamFG 13. Aufl. § 13 Rn. 18; Burschel/Perleberg-Kölbel in BeckOK, FamFG § 13 Rn. 46 [Stand: 1. August 2023]; Feskorn in Zöller, ZPO 34. Aufl. § 13 FamFG Rn. 10; Jacoby in Dutta/Jacoby/Schwab, FamFG 4. Aufl. § 13 Rn. 12 ff. m.w.N.; Schöpflin in Schult-Bunert/Weinreich, FamFG 7. Aufl. § 13 Rn. 24 m.w.N.; Seiler in Thomas/Putzo, ZPO 44. Aufl. § 13 FamFG Rn. 12; Sternal/Sternal, FamFG 21. Aufl. § 13 Rn. 84; Müller, FamRZ 2021, 480 ff.).
Rz. 16
Nach anderer Ansicht handelt es sich bei der Entscheidung über das Akteneinsichtsgesuch eines Dritten nach § 13 Abs. 2 und Abs. 7 FamFG hingegen um einen im Verfahren nach § 23 EGGVG zu überprüfenden Justizverwaltungsakt (ebenso OLG Brandenburg, Beschluss vom 14. Dezember 2021 - 13 UF 145/21, juris Rn. 14 f. m.w.N.; OLG Düsseldorf, NJOZ 2021, 1100 Rn. 11 f. m.w.N.; ähnlich auch OLG Stuttgart, ZIP 2021, 2098 Rn. 17 f.; Abramenko in Prütting/Helms, FamFG 6. Aufl. § 58 Rn. 13; Ahn-Roth in Prütting/Helms, FamFG 6. Aufl. § 13 Rn. 48; Gietl, NZFam 2017, 681, 685; MünchKomm-FamFG/Pabst, 2. Aufl. § 13 Rn. 32 f. m.w.N.). Teilweise wird dies jedenfalls dann angenommen, wenn das Verfahren beendet ist (OLG Frankfurt, NZFam 2020, 394 [juris Rn. 48 ff. m.w.N.]; OLG Köln, Beschluss vom 4. Februar 2019 - 7 VA 11/18, juris Rn. 8; Bahrenfuss, FamFG 3. Aufl. § 13 Rn. 52 ff. m.w.N.; Musielak/Borth/Frank, FamFG 7. Aufl. § 13 Rn. 1; Sternal/Göbel, FamFG 21. Aufl. § 58 Rn. 35; Haußleiter/Gomille, FamFG 2. Aufl. § 13 Rn. 13; weiter differenzierend OLG Schleswig, ZEV 2019, 218 Rn. 10 ff.).
Rz. 17
(b) Die letztgenannte Auffassung trifft zu. Jedenfalls in einem Fall, in dem das Nachlassverfahren abgeschlossen ist, ist das Einsichtsgesuch eines Dritten in die Nachlassakten als Justizverwaltungsakt anzusehen. Eine spruchrichterliche Tätigkeit findet dann nicht mehr statt. Die Aufbewahrung und Verwaltung von Gerichtsakten nach Abschluss eines Verfahrens ist grundsätzlich nicht Aufgabe des Spruchkörpers, der mit ihm befasst war, sondern der Gerichtsverwaltung (vgl. insoweit BGH, Beschluss vom 29. April 2015 - XII ZB 214/14, NJW 2015, 1827 Rn. 10 f.).
Rz. 18
Der Wortlaut des § 13 Abs. 7 FamFG steht dieser Auslegung nicht entgegen. Dort heißt es nur "Über die Akteneinsicht entscheidet das Gericht, bei Kollegialgerichten der Vorsitzende". Über die Form der zu treffenden Entscheidung und deren Rechtswirkungen enthält § 13 Abs. 7 FamFG keine Aussage. Allein der Umstand, dass danach das verfahrensführende Gericht selbst die Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht trifft, macht die Entscheidung nicht zu einem Akt der Rechtsprechung (vgl. Bahrenfuss, FamFG 3. Aufl. § 13 Rn. 53 m.w.N.). Zwar unterscheidet § 13 Abs. 7 FamFG - anders als § 299 Abs. 2 ZPO - seinem Wortlaut nach nicht danach, ob das Akteneinsichtsgesuch von Verfahrensbeteiligten oder Dritten erfolgt. Anerkannt ist aber seit langem, dass Justizverwaltungshandeln der Gerichte von ihrer rechtsprechenden Tätigkeit nach funktionellen Gesichtspunkten abzugrenzen ist und es bei der Qualifikation einer Maßnahme als Justizverwaltungsakt maßgeblich darauf ankommt, welche Art von Aufgabe wahrgenommen wird und nicht darauf, welche Stelle handelt (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Dezember 2007 - IV AR(VZ) 6/07, ZIP 2008, 515 [juris Rn. 11]; BGH, Beschluss vom 17. März 2016 - IX AR(VZ) 6/15, juris Rn. 12; Zöller/Lückemann, ZPO 35. Aufl. § 23 EGGVG Rn. 1 m.w.N.). Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach der Begriff der rechtsprechenden Gewalt maßgeblich von der konkreten sachlichen Tätigkeit her bestimmt wird und es sich bei der Entscheidung über ein Auskunfts- oder Akteneinsichtsgesuch betreffend ein Gerichtsverfahren, auch wenn diese von einem Richter getroffen wird, um einen Justizverwaltungsakt im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG handeln kann, gegen den der Rechtsbehelf des Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23 ff. EGGVG stattfindet (vgl. BVerfGE 138, 33 Rn. 18 ff. m.w.N., 25).
Rz. 19
Auf dieser Grundlage handelt es sich bei der Entscheidung über ein Akteneinsichtsgesuch Dritter in Nachlassverfahren jedenfalls bei abgeschlossenen Verfahren funktionell um einen Justizverwaltungsakt. Läge eine materiell allein der Rechtsprechung vorbehaltene Aufgabe vor, wäre eine Zuweisung dieser Aufgabe an den Gerichtsvorstand - wie in § 299 Abs. 2 ZPO erfolgt - nicht möglich. Um Rechtsprechung in funktioneller Hinsicht handelt es sich nur dann, wenn der Gesetzgeber ein gerichtsförmiges Verfahren hoheitlicher Streitbeilegung vorsieht und den dort zu treffenden Entscheidungen eine Rechtswirkung verleiht, die nur unabhängige Gerichte herbeiführen können (vgl. OLG Frankfurt a.M., FamRZ 2020, 1581 [juris Rn. 53 f.]; BVerfG, Urteil vom 8. Februar 2001, BVerfGE 103, 111 [juris Rn. 97 m.w.N.]). Dies ist bei einem Akteneinsichtsgesuch Dritter in einem abgeschlossenen Nachlassverfahren nicht der Fall.
Rz. 20
Insbesondere ergibt sich aus der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/6308, S. 182 li. Sp.), dass auch der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, im Anwendungsbereich des § 13 FamFG finde trotz der in dessen Absatz 7 (im Gesetzgebungsverfahren noch Absatz 6) geregelten ausschließlich gerichtlichen Zuständigkeit der Rechtsbehelf nach den §§ 23 ff. EGGVG statt, wenn es dort heißt, "soweit es sich bei der Entscheidung über ein Akteneinsichtsgesuch um einen Justizverwaltungsakt handelt, […] hiergegen die Beschwerde nach § 23 EGGVG". Es bleibt zwar offen, in welchen Fällen genau es sich danach um Justizverwaltungsakte handelt. Zumindest für bestimmte Akteneinsichtsentscheidungen soll dies aber nach der Gesetzesbegründung der Fall sein und jedenfalls für nicht am Verfahren beteiligte Dritte (§ 13 Abs. 2 FamFG) nach Abschluss des Verfahrens ist die Entscheidung über das Akteneinsichtsgesuch danach als Justizverwaltungsakt anzusehen. Dass der Gesetzgeber mit dieser Formulierung nur Akteneinsichtsgesuche von öffentlichen Stellen erfassen wollte, liegt fern, denn in der Gesetzesbegründung zu § 13 Abs. 2 FamFG ist ausgeführt, dass diese Norm andere gesetzliche Vorschriften, nach denen am Verfahren nicht beteiligte Behörden Akteneinsicht verlangen können, unberührt lässt (BT-Drucks. 16/6308, S. 181 re. Sp.; vgl. OLG Frankfurt a.M., FamRZ 2020, 1581 [juris Rn. 57]).
Rz. 21
Schließlich sprechen im Fall eines Akteneinsichtsgesuchs Dritter in einem abgeschlossenen Nachlassverfahren auch nicht Praktikabilitätserwägungen für eine spruchrichterliche Tätigkeit. Zwar wird die Sachnähe, die durch die mit § 13 Abs. 7 FamFG erfolgte Zuweisung der Entscheidung über Akteneinsichtsgesuche Dritter an den erstinstanzlich mit der Sache befassten Richter erreicht wird, im Rechtsbehelfsverfahren über §§ 23 ff. EGGVG - nach § 25 Abs. 1 Satz 1 EGGVG ist immer ein Zivilsenat des Oberlandesgerichts zuständig - anders als im Verfahren nach §§ 58 ff. FamFG, wo das jeweils zuständige Beschwerdegericht entscheidet, wieder aufgehoben (vgl. OLG Frankfurt a.M., FamRZ 2020, 1581 [juris Rn. 59]). Bei einem Akteneinsichtsgesuch Dritter in einem abgeschlossenen Verfahren kommt der Sachnähe in Anbetracht des Zeitablaufs und neuer zu berücksichtigender Umstände aber ohnehin nur geringe Bedeutung zu.
Rz. 22
b) Die Rechtsbeschwerde ist nach zutreffender Ansicht der Rechtsbeschwerdebegründung auch unbeschränkt zugelassen worden. Soweit das Oberlandesgericht zur Zulassung ausgeführt hat, die Rechtsbeschwerde werde zugelassen, da es um die Einordnung des statthaften Rechtsbehelfs als Antrag nach § 23 EGGVG gehe, liegt darin lediglich eine Begründung für die Zulassungsentscheidung, die eine Beschränkung der Zulassung nicht bewirkt (vgl. Senatsurteil vom 31. März 2021 - IV ZR 221/19, BGHZ 229, 266 Rn. 19).
Rz. 23
2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet. Das Oberlandesgericht hat ohne Rechtsfehler ein berechtigtes Interesse der Beteiligten zu 1 als Dritte auf Gewährung von Einsicht in die Nachlassakten gemäß § 13 Abs. 2 FamFG angenommen.
Rz. 24
Ein berechtigtes Interesse muss sich nicht auf ein bereits vorhandenes Recht stützen, es geht über ein rechtliches Interesse hinaus und ist anzunehmen, wenn ein vernünftiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse besteht, das auch tatsächlicher, etwa wirtschaftlicher oder wissenschaftlicher Art sein kann und im allgemeinen dann vorliegen wird, wenn ein künftiges Verhalten des Antragstellers durch Kenntnis vom Akteninhalt beeinflusst werden kann (BGH, Beschluss vom 21. September 1993 - X ZB 31/92, NJW-RR 1994, 381 [juris Rn. 13 f. m.w.N.]; KG Berlin, FamRZ 2011, 1415 [juris Rn. 7]). Es wird nicht durch den Gegenstand des Verfahrens, dessen Akten eingesehen werden sollen, begrenzt (MünchKomm-FamFG/Pabst, 3. Aufl. § 13 Rn. 17 m.w.N.). Ein berechtigtes Interesse liegt regelmäßig vor, wenn Rechte des Antragstellers durch den Streitstoff der Akten auch nur mittelbar berührt werden können und Kenntnis vom Inhalt der Akten für ihn zur Verfolgung von Rechten oder zur Abwehr von Ansprüchen erforderlich ist (Ahn-Roth in Prütting/Helms, FamFG 6. Aufl. 2023 § 13 Rn. 24). Die Entscheidung über die Akteneinsicht steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Die Ermessensausübung hat aufgrund einer Abwägung zu erfolgen, der eine mehrstufige Prüfung vorauszugehen hat. Zunächst ist festzustellen, ob der Dritte ein berechtigtes Interesse dargelegt hat. Erforderlich ist im nächsten Schritt eine Glaubhaftmachung. Weiter dürfen keine schutzwürdigen Interessen eines Beteiligten oder Dritten entgegenstehen. Sodann sind gegebenenfalls die unterschiedlichen Interessen abzuwägen (Ahn-Roth aaO Rn. 23).
Rz. 25
Danach hat das Oberlandesgericht hier rechtsfehlerfrei angenommen, die Beteiligte zu 1 habe für die Beurteilung, wer nach dem Tod des bisherigen Kommanditisten dessen Rechtsnachfolger geworden ist, ein berechtigtes Interesse auf Einsicht in die Nachlassakten glaubhaft dargelegt, weil die Einsichtnahme in die Nachlassakten ihr eine eigenständige Nachprüfung ermöglichen könne, wer an Stelle des verstorbenen Kommanditisten in ihre Gesellschaft eingetreten ist. Nach dem Vortrag der Beteiligten zu 1 ergaben sich Zweifel an der Erbenstellung der Beteiligten zu 2, weil diese die Erbschaft nach ihrem Ehemann zunächst ausgeschlagen und in der Folge dann die Ausschlagung angefochten habe. Diese von der Beteiligten zu 1 vorgetragene Sachlage kann ihre Rechte berühren, auch wenn die Beteiligte zu 2 in der Folge einen Erbschein erhalten hat, der sie als Erbin ausweist. Für die Beteiligte zu 1 kann es gleichwohl unter anderem von Interesse sein zu erfahren, ob für den Fall, dass die Beteiligte zu 2 nicht an die Stelle des Erblassers treten sollte, weitere Nachfolger benannt sind.
Rz. 26
Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde steht die in § 2365 BGB normierte Vermutung der Richtigkeit des Erbscheins der Annahme des Oberlandesgerichts, die Beteiligte zu 1 habe ein berechtigtes Interesse an einer Einsicht in die Nachlassakten dargelegt, nicht entgegen. Die Vermutungswirkung des § 2365 BGB bezieht sich zum einen auf das Bestehen des Erbrechts; positiv wird vermutet, dass dem Erbscheinserben das bezeugte Erbrecht zusteht. Zum anderen wird negativ vermutet, dass der Erbscheinserbe nicht durch andere als die angegebenen Anordnungen beschränkt ist (vgl. MünchKomm-BGB/Grziwotz, 9. Aufl. § 2365 Rn. 10, 13). Diese Rechtsvermutung kann jedoch beseitigt werden. Die im Erbschein getroffenen Feststellungen erwachsen nicht in materielle Rechtskraft (vgl. MünchKomm-BGB/Grziwotz, 9. Aufl. § 2353 Rn. 2 m.w.N.). Durch den Erbschein wird nicht mit Rechtskraft die erbrechtliche Stellung der dort genannten Personen festgestellt. Der Erbschein ist im Falle der Unrichtigkeit durch das Nachlassgericht einzuziehen und wird hierdurch kraftlos (§ 2361 BGB). Die Feststellung der Erbenstellung bleibt insoweit dem Erkenntnisverfahren vorbehalten. Der Beteiligten zu 1 bleibt es daher unbenommen, die Einziehung des erteilten Erbscheins anzuregen oder in einem Rechtsstreit klären zu lassen, wer als Rechtsnachfolger ihres verstorbenen Kommanditisten in dessen Gesellschafterstellung eingerückt ist. Hierfür kann der Beteiligten zu 1 die Einsichtnahme in die Nachlassakte Anhaltspunkte liefern.
Harsdorf-Gebhardt |
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Dr. Brockmöller |
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Dr. Götz |
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Rust |
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Fundstellen
Haufe-Index 16181703 |
DStR 2024, 14 |
NJW 2024, 8 |
FuR 2024, 402 |
NJW-RR 2024, 672 |
FGPrax 2024, 44 |
NZG 2024, 210 |
WM 2024, 209 |
ZEV 2024, 188 |
ZEV 2024, 6 |
BtPrax 2024, 100 |
JZ 2024, 119 |
ErbR 2024, 363 |
NZFam 2024, 430 |
RFamU 2024, 74 |