Entscheidungsstichwort (Thema)

unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 1. Juli 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der Angeklagte ist nicht in unzulässiger Weise zur Tat provoziert worden. Gegen ihn lagen vor dem Einsatz einer Vertrauensperson der Polizei zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, er handele unerlaubt mit Betäubungsmitteln. Den Urteilsgründen läßt sich auch kein Hinweis darauf entnehmen, der Angeklagte sei von der Vertrauensperson zur Tat gedrängt worden. Vielmehr zeigte er sich umgehend tatbereit und bot an, Haschisch, Kokain oder Speed zu besorgen (siehe im übrigen Senatsentscheidung vom 18. November 1999 – 1 StR 221/99 –, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).

 

Unterschriften

Schäfer, Maul, Wahl, Boetticher, Schluckebier

 

Fundstellen

Dokument-Index HI556615

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