Verfahrensgang
LG Chemnitz (Urteil vom 05.07.2005) |
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 5. Juli 2005 nach § 349 Abs. 4 StPO im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 73 Fällen und des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln schuldig ist.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen „gewerbsmäßigen” Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 73 Fällen und wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.
Die Erfüllung des Regelbeispiels eines besonders schweren Falles nach § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG ist nicht zu tenorieren (vgl. Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl. § 260 Rdn. 25). Insoweit korrigiert der Senat den Schuldspruch. Dieser ist im Übrigen rechtsfehlerfrei. Dass die Strafkammer bei dem die Einlassung verweigernden Angeklagten mangels sonstiger Anhaltspunkte eine Zusammenfassung der Einzelfälle zur Bewertungseinheit nicht näher erwogen hat, unterliegt keinen durchgreifenden Bedenken (vgl. BGHR BtMG § 29 Bewertungseinheit 13).
Hingegen halten die Einzelstrafaussprüche und der Gesamtstrafausspruch der rechtlichen Prüfung nicht stand, weil der Schuldumfang der einzelnen Straftaten nicht hinreichend bestimmt ist. Das Landgericht hat zwar im Fall III. 4 der Urteilsgründe dargelegt, dass die dort sichergestellten 14,6 g Crystal einen Wirkstoffanteil von 6,187 g Metamphetaminbase enthielten. Für die übrigen Fälle hat es aber lediglich bemerkt: „Das Crystal war von unterschiedlicher Qualität” (UA S. 7). Damit hat der Tatrichter im Wesentlichen keine Feststellungen zur Qualität und zur Wirkstoffmenge des gehandelten Rauschgifts getroffen und damit einen für die Bestimmung des Schuldumfangs wesentlichen Umstand außer Betracht gelassen. Ohne diese Angaben vermag das Revisionsgericht nicht zu prüfen, inwieweit die Einzelstrafen rechtsfehlerfrei bemessen sind, da die Wirkstoffmenge einen wesentlichen Umstand für die Beurteilung der Schwere der Tat und die Bestimmung des Schuldumfangs darstellt (vgl. BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 18 und 19 m.w.N.). Auf nähere Feststellungen zum Wirkstoffgehalt, die – unter Beachtung des Zweifelsgrundsatzes – mit hinreichender Genauigkeit auch dann möglich sind, wenn Betäubungsmittel nicht sichergestellt werden konnten und daher für eine Untersuchung durch Sachverständige nicht zur Verfügung stehen (vgl. BGHR BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2 Menge 3; BGH NJW 1994, 1885, 1886; BGH NStZ 1985, 221, 273; Weber, BtMG 2. Aufl. § 29a Rdn. 92 f.), konnte hier deshalb nicht verzichtet werden.
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass angesichts einer Gesamtmenge von 1,8 kg gehandelten Rauschgifts (Crystal) sich eine Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren vom üblichen Maß in derartigen Fällen verhängter Strafen ganz erheblich nach oben abheben würde. Zumal bei dem gegebenen engen sachlichen Zusammenhang der Taten und einem auch verhältnismäßig engen zeitlichen Zusammenhang bedürfte eine so hohe Gesamtstrafe trotz der Vielzahl der Taten auf der Basis einer Einsatzstrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe und nicht überaus gravierenden Vorbelastungen des Angeklagten einer sehr eingehenden Begründung, um ihre ungewöhnlich hohe Bemessung nachvollziehbar zu machen.
Unterschriften
Harms, Basdorf, Gerhardt, Brause, Schaal
Fundstellen
Haufe-Index 2555480 |
StV 2006, 184 |