Leitsatz (amtlich)

Ein in der Hauptsache erledigtes Unterbringungsverfahren kann die eine gerichtliche Fixierungsgenehmigung (erfolglos) beantragende Klinik nicht mit dem Feststellungsantrag nach § 62 FamFG fortsetzen (im Anschluss an BGH v. 20.8.2014 - XII ZB 205/14, FamRZ 2014, 1916; BGH Beschl. v. 22.10.2015 - V ZB 169/14, FGPrax 2016, 34 und BGHZ 196, 118 = FGPrax 2013, 131).

 

Normenkette

FamFG § 62

 

Verfahrensgang

LG Kleve (Beschluss vom 07.09.2018; Aktenzeichen 4 T 181/18)

AG Kleve (Beschluss vom 06.08.2018; Aktenzeichen 18 XVII 415/18)

 

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des LG Kleve vom 7.9.2018 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels aufgehoben.

Die Beschwerde des weiteren Beteiligten gegen den Beschluss des AG Kleve vom 6.8.2018 wird verworfen.

 

Gründe

I.

Rz. 1

Die im Jahre 1990 geborene Betroffene befindet sich aufgrund eines Strafurteils im Maßregelvollzug. Am 5.8.2018 wurde sie in einer vom Beteiligten betriebenen Forensischen Klinik von 16.12 Uhr bis 22.00 Uhr 5-Punkt-fixiert. Im Anschluss an diese Maßnahme erklärte die Betroffene, sie halte die Maßnahme, die ihr gefallen habe, für notwendig.

Rz. 2

Am 5.8.2018 um 17:28 Uhr hat der Beteiligte per Fax beim AG ein "ärztliches Zeugnis zur Durchführung einer Fixierung im Rahmen des Maßregelvollzuges" eingereicht. Das AG - Betreuungsgericht - hat mit Beschluss vom 6.8.2018 die Genehmigung freiheitsentziehender Maßnahmen abgelehnt, weil die Zuständigkeit des AG unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt bestehe. Vielmehr sei die Strafvollstreckungskammer zuständig. Diese wiederum wies einen daraufhin am 9.8.2018 gestellten Antrag des Beteiligten auf gerichtliche Entscheidung zurück, weil das AG zuständig und der Antrag daher unzulässig sei.

Rz. 3

Der Beteiligte hat gegen die Entscheidung des AG Beschwerde eingelegt. Das LG hat den erstinstanzlichen Beschluss aufgehoben, den Rechtsweg zur freiwilligen Gerichtsbarkeit für unzulässig erklärt und das Verfahren an das VG Düsseldorf verwiesen. Hiergegen hat der Beteiligte die zugelassene Rechtsbeschwerde erhoben, mit der er nach wie vor eine Entscheidung des LG in der Sache begehrt.

II.

Rz. 4

Die Rechtsbeschwerde hat lediglich insoweit Erfolg, als die angefochtene Beschwerdeentscheidung aufzuheben und die Beschwerde zu verwerfen ist.

Rz. 5

1. Das LG hat die Beschwerde für zulässig gehalten. Sie sei insoweit erfolgreich, als von Amts wegen die Verweisung an das VG vorzunehmen sei. § 17a Abs. 5 GVG stehe dem nicht entgegen, weil das AG sich für nicht zuständig erklärt habe und die Vorschrift deshalb nicht einschlägig sei. Das VG sei gem. § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO zuständig, da eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art vorliege. Eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte i.S.v. § 13 GVG für den vom Beteiligten im Rahmen seiner öffentlich-rechtlichen Aufgaben nach dem nordrhein-westfälischen Maßregelvollzugsgesetz gestellten Antrag bestehe nicht.

Rz. 6

2. Das hält rechtlicher Nachprüfung schon deswegen nicht stand, weil das LG zu Unrecht angenommen hat, die Beschwerde sei zulässig.

Rz. 7

a) Das AG hat das mit der Einreichung des ärztlichen Zeugnisses verbundene Begehren des Beteiligten als im Rahmen der freiwilligen Gerichtsbarkeit gestellten Antrag auf Genehmigung einer Fixierung behandelt. Das war schon angesichts dessen, dass sich auch der Beteiligte auf §§ 312 ff. FamFG berufen hat, durchaus sachgerecht. Folgerichtig hat das AG als Betreuungsgericht entschieden und seinem Beschluss erkennbar die Bestimmungen des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) zugrunde gelegt. Demgemäß bezieht sich die Rechtsbehelfsbelehrung zutreffend auf die Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG (vgl. auch BGH vom 2.9.2015 - XII ZB 75/13, FamRZ 2015, 2043 Rz. 14), die im Übrigen auch das richtige Rechtsmittel wäre, wenn es sich um eine Freiheitsentziehungssache i.S.d. § 415 FamFG handeln würde.

Rz. 8

b) Schon im Zeitpunkt der amtsgerichtlichen Entscheidung hatte sich die Hauptsache jedoch erledigt, da die Fixierung beendet war. Damit war die Beschwerde des Beteiligten unzulässig, weil ihm kein Antragsrecht nach § 62 FamFG zusteht und er das Verfahren daher nicht fortsetzen konnte.

Rz. 9

aa) Dahinstehen kann, ob das LG mit Blick auf § 17a Abs. 6 GVG zutreffend davon ausgegangen ist, dass es nicht durch § 17a Abs. 5 GVG an der Prüfung des beschrittenen Rechtswegs gehindert war (vgl. etwa BGHZ 119, 246 = NJW 1993, 470, 471 und BGHZ 121, 367 = NJW 1993, 1799 f.). Denn auch dies unterstellt bedurfte es eines zulässigen Rechtsmittels, damit dem LG die entsprechende Entscheidungskompetenz zufallen konnte. Die Frage, ob der eingeschlagene Rechtsweg der richtige ist, betrifft nämlich nicht die Zulässigkeit, sondern die Begründetheit des Rechtsmittels (vgl. BGH, Urt. v. 20.1.2005 - III ZR 278/04, NJW-RR 2005, 721, 722 und BGHZ 121, 367 = NJW 1993, 1799).

Rz. 10

bb) An einer zulässigen Beschwerde fehlt es hier jedoch. Nach einer - vorliegend gegebenen - Erledigung in der Hauptsache kann eine Beschwerde in Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit statthaft und damit zulässig nur unter den Voraussetzungen des § 62 FamFG geführt werden. Dies setzt die Antragsberechtigung des Beschwerdeführers nach § 62 Abs. 1 FamFG voraus (vgl. etwa BGH v. 22.3.2017 - XII ZB 460/16, FamRZ 2017, 1069 Rz. 2 ff.; v. 27.7.2016 - XII ZB 623/15 - juris Rz. 2 ff. m.w.N.; v. 24.10.2014 - XII ZB 404/12, FamRZ 2013, 29 Rz. 4 ff.; v. 15.2.2012 - XII ZB 389/11, FamRZ 2012, 619 Rz. 11 f.; BGH Beschl. v. 29.6.2017 - V ZB 84/17, FGPrax 2017, 231 Rz. 5 ff.), an der es dem Beteiligten jedoch mangelt.

Rz. 11

Dass die Behörde für die künftige Rechtspraxis die rein abstrakte Klärung einer Rechtsfrage anstrebt, kann die Anwendung des § 62 FamFG nicht rechtfertigen. Im Übrigen gilt die Vorschrift des § 62 FamFG - vom Sonderfall des § 62 Abs. 3 FamFG (Rechtsmittel von Verfahrensbeistand oder Verfahrenspfleger) abgesehen - nach der Rechtsprechung des BGH nur für ein Rechtsmittel des Betroffenen, nicht aber für das Rechtsmittel einer beteiligten Behörde. Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass die Entscheidung sie in ihren Rechten verletzt hat, hat die Behörde nicht. Denn sie ist nicht Trägerin von Grundrechten und hat auch nicht ein dem Betroffenen vergleichbares Rehabilitationsinteresse (vgl. etwa BGH v. 20.8.2014 - XII ZB 205/14, FamRZ 2014, 1916 Rz. 6 f. für die Betreuungsbehörde; BGH Beschlüsse v. 29.6.2017 - V ZB 84/17, FGPrax 2017, 231 Rz. 5 ff.; v. 22.10.2015 - V ZB 169/14, FGPrax 2016, 34 Rz. 9 ff. und BGHZ 196, 118 = FGPrax 2013, 131 Rz. 9 ff., jeweils für die Ausländerbehörde; vgl. auch Keidel/Budde FamFG 19. Aufl., § 62 Rz. 13).

Rz. 12

Nicht anders verhält es sich für den eine Fixierungsgenehmigung beantragenden Träger einer Klinik im Unterbringungsverfahren. Auch dieser hat entgegen der von der Rechtsbeschwerde vertretenen Auffassung unter keinem rechtlichen Aspekt ein schützenswertes Interesse daran, die Rechtmäßigkeit einer an einem Patienten vorgenommenen, inzwischen aber erledigten Maßnahme nach § 62 FamFG gerichtlich überprüfen zu lassen.

Rz. 13

c) Mangels zulässiger Beschwerde durfte das LG nicht über die Begründetheit des Rechtsmittels befinden. Die angefochtene Entscheidung ist daher gem. § 74 Abs. 5 FamFG aufzuheben und die Beschwerde ist zu verwerfen (§ 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG).

Rz. 14

Inwieweit für eine Fixierung im Rahmen des nordrhein-westfälischen Maßregelvollzugs gesetzliche Regelungen bestehen, die den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen (vgl. BVerfG FamRZ 2018, 1442 zur Fixierung im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Unterbringung), ist mithin hier ebenso wenig zu entscheiden wie die sich bei Bejahung eines Richtervorbehalts für die Fixierungsgenehmigung auch für diese Fallgestaltung stellende streitige Frage, welches Gericht dann zur Entscheidung berufen wäre (vgl. dazu etwa OLG Saarbrücken Beschl. v. 2.11.2018 - Vollz (WS) 16/18 - juris Rz. 12 ff.; OLG Frankfurt Beschl. v. 13.11.2018 - 3 Ws 847/18 StVollz - juris Rz. 5 ff.; LG Lübeck BeckRS 2018, 17918) und nach welchen Bestimmungen sich das Genehmigungsverfahren richten würde.

Rz. 15

3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).

 

Fundstellen

Haufe-Index 12902561

FamRZ 2019, 555

FuR 2019, 288

NJW-RR 2019, 450

JurBüro 2019, 220

BtPrax 2019, 115

JZ 2019, 313

MDR 2019, 501

FF 2019, 173

FamRB 2019, 191

R&P 2019, 112

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