Verfahrensgang

BPatG (Entscheidung vom 16.02.2005; Aktenzeichen 29 W (pat) 286/02)

 

Gründe

Mit seiner Gegenvorstellung wendet sich der Markeninhaber gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 50.000 EUR und beantragt, den Gegenstandswert auf 10.000 EUR festzusetzen.

Die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg. Die Festsetzung des Gegenstandswerts auf 50.000 EUR entspricht billigem Ermessen (§ 51 Abs. 1 GKG, § 32 Abs. 1 RVG). Maßgeblich für die Festsetzung des Gegenstandswerts ist das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner Marke. Dieses Interesse bemisst der Senat im Regelfall mit 50.000 EUR. Besondere Umstände, die im vorliegenden Fall eine niedrigere oder höhere Wertfestsetzung rechtfertigen, sind nicht ersichtlich. Auf das Interesse des Inhabers der Widerspruchsmarke an der Löschung des prioritätsjüngeren Zeichens oder der gewerblichen Bedeutung der Widerspruchsmarke kommt es nicht an. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist es deshalb auch ohne Bedeutung, dass die Widersprechende über eine Vielzahl von Marken verfügt.

Soweit die Rechtsbeschwerde sich zur Begründung eines Gegenstandswerts von 10.000 EUR auf eine entsprechende Entscheidungspraxis des Bundespatentgerichts im Widerspruchsbeschwerdeverfahren beruft (hierzu: BPatG GRUR 1999, 64, 65 - Gegenstandswert für Widerspruchsverfahren), wird diese Wertfestsetzung für den Normalfall dem wirtschaftlichen Interesse des Inhabers der jüngeren Marke am Bestand des Schutzrechts nicht gerecht (kritisch zur Wertfestsetzung auf 10.000 EUR für das Widerspruchsbeschwerdeverfahren auch: Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 71 Rdn. 27).

 

Fundstellen

Haufe-Index 2962079

GRUR 2006, 704

RVGreport 2006, 398

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