Leitsatz (amtlich)
Die Rechtsprechung des BGH zum regelmäßigen Gegenstandswert in Markenlöschungsverfahren (vgl. GRUR 2006, 704) ist auf Markenverletzungsverfahren nicht übertragbar.
Normenkette
ZPO § 3
Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 17.11.2006; Aktenzeichen 3 O 3935/06) |
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin wird der mit Beschluss vom 17.11.2006 festgesetzte Streitwert für das einstweilige Verfügungsverfahren abgeändert.
II. Der Streitwert beträgt bis 19.9.2006 100.000 EUR, wobei 70.000 EUR auf die Antragsgegnerin zu 1) und 30.000 EUR auf die Antragsgegnerin zu 2) entfallen.
Danach entspricht der Streitwert denjenigen Kosten, die bis einschließlich 19.9.2006 angefallen und noch festzusetzen sind.
III. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe
Die Antragstellerin ist Inhaberin einer Wortmarke und Wort/Bildmarke "Ohne Dich ist alles doof. Die Antragsgegnerin zu 1) ist eine GmbH, die Antragsgegnerin zu 2) ist die Geschäftsführerin der Antragsgegnerin zu 1). Mit einer im Mai 2006 beim LG eingereichten Antragsschrift hat die Antragstellerin den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit folgendem Inhalt beantragt: Den Antragsgegnern wird bei ...(es folgt die Androhung von Ordnungsmitteln) untersagt, mit der Bezeichnung "Ohne Dich ist alles doof versehene Bekleidungsstücke und/oder Puppen und/oder Spielwaren und/oder Spielzeug im geschäftlichen Verkehr feilzuhalten, zu bewerben, anzubieten oder sonst wie in den Verkehr zu bringen und/oder diese Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen, wie dies insbesondere in Form der nachfolgend abgebildeten Weise geschehen ist."
Die Antragstellerin hat ihren Unterlassungsantrag unter Hinweis auf ihre eingetragenen Marken auf § 14 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG gestützt mit der Behauptung, die Antragsgegnerinnen würden ihre (Antragstellerin) markenrechtlich geschützte Kennzeichnung für ihre (Antragsgegnerinnen) Waren in identischer, zumindest aber ähnlicher Weise benützen.
Das LG hat die einstweilige Verfügung am 15.5.2006 antragsgemäß erlassen und den Streitwert auf 200.000 EUR festgesetzt.
In der nach Widerspruchseinlegung der Antragsgegnerinnen durchgeführten mündlichen Verhandlung haben die Parteien den Rechtsstreit ohne Stellung von Anträgen übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Antragsgegnerinnen haben den Kostenantrag der Antragstellerin anerkannt. Das LG hat daraufhin den Antragsgegnerinnen die Kosten des Rechtsstreits auferlegt und den Streitwert ohne nähere Begründung auf 50.000 EUR reduziert.
Die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin haben gegen diesen Beschluss aus eigenem Recht Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, den Streitwert wieder auf 200.000 EUR festzusetzen. Zur Begründung tragen sie vor:
Der Wert des Schutzrechtes der Antragstellerin ergebe sich aus den Umsätzen, die die Antragstellerin seit 17.1.2004 mit ihren Produkten erzielt habe. Nahezu die Hälfte aller Produkte sei mit der inzwischen markenrechtlich geschützten Kennzeichnung versehen worden. Die Antragsgegnerinnen hätten mit besonderer Unverfrorenheit gehandelt und ihrerseits erhebliche Umsätze mit ihren rechtswidrig gekennzeichneten Waren erzielt. Im Übrigen habe das LG nicht berücksichtigt, dass der Antragstellerin zwei Antragsgegnerinnen gegenüber stünden, für die jeweils ein eigener Streitwert festzusetzen sei. Der frühere Gesamtstreitwert von 200.000 EUR sei auf jeden Fall angemessen, liege sogar am unteren Rand.
Die Antragsgegnerinnen ihrerseits verweisen auf einen Beschluss des BGH vom 16.3.2006, nach dem in Markensachen der Streitwert grundsätzlich auf 50.000 EUR festzusetzen sei. Im Übrigen hätten die Antragsgegnerinnen schon vor Durchführung der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 9.8.2006 der von Antragstellerin abgegebenen Erledigungserklärung zugestimmt. Deshalb sei für den Streitwert nur noch das Kosteninteresse maßgeblich, welches für beide Antragsgegnerinnen bei je 10.000 EUR liege. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Das LG hat der Beschwerde nicht abgeholfen, sondern an der Festsetzung des Streitwertes auf 50.000 EUR mit folgender Begründung festgehalten:
Der BGH habe in seinem Beschluss vom 16.3.2006 das Interesse des Markeninhabers in einem Löschungsverfahren mit 50.000 EUR bewertet. Während Gegenstand des Löschungsverfahrens der Bestand der Marke sei, wende sich der Markeninhaber im Verletzungsverfahren nur gegen die Beeinträchtigung seines Rechts. Eigentlich seien im Verletzungsverfahren die Interessen des Markeninhabers deshalb sogar geringer zu bewerten. Auch entspreche es der ständigen Rechtsprechung des LG, im einstweiligen Verfügungsverfahren einen Abschlag von 1/3 des Hauptsachewertes vorzunehmen, so dass der Streitwert nach dem vom BGH nun neu vorgegebenen Regelstreitwert von 50.000 EUR sogar noch auf 33.000 EUR hätte reduziert werden müssen. Nur wegen der von der Antragstellerin genannten Argumente (intensive Benutzung, überdurchschnittlich hohe Umsätze i...