Entscheidungsstichwort (Thema)
Hausratssache. Rechtsbeschwerde
Leitsatz (amtlich)
In Verfahren nach § 621 Abs. 1 Nr. 7 ZPO (Regelung nach der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats) findet die Rechtsbeschwerde auch dann nicht statt, wenn die Beschwerde als unzulässig verworfen worden ist.
Normenkette
ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 7, § 621e Abs. 3 S. 2, § 522 Abs. 1 S. 4
Verfahrensgang
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Senats für Familiensachen des OLG Düsseldorf vom 18.4.2007 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsgegner hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen und die der Antragstellerin in diesem Verfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Beschwerdewert: 6.000 EUR
Gründe
I.
[1] Das Verfahren betrifft die Regelung der Benutzung der Ehewohnung während des Getrenntlebens der Ehegatten (§ 1361b BGB, § 18a HausratsVO). Gegen die zugunsten der Antragstellerin ergangene Entscheidung des AG - FamG - hat der Antragsgegner Beschwerde eingelegt. Das OLG hat die Beschwerde als unzulässig verworfen, weil sie nicht fristgemäß begründet worden sei. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners.
II.
[2] Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.
[3] Gegenstand des Verfahrens ist eine Hausratssache i.S.v. § 621 Abs. 1 Nr. 7 ZPO. In solchen Verfahren findet die Rechtsbeschwerde (§ 621e Abs. 2 ZPO) nicht statt. In diesen Sachen ist die Rechtsbeschwerde auch nicht nach § 621e Abs. 3 Satz 2 ZPO i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO gegeben, wenn das OLG die Beschwerde als unzulässig verworfen hat (BGH Beschl. v. 14.11.1979 - IV ZB 110/79, FamRZ 1980, 234 f.; BGH v. 15.5.1991 - XII ZB 55/91, BGHR ZPO § 621e Abs. 2 Satz 2 HausratVO 1; v. 15.1.1992 - XII ZB 148/91, FamRZ 1992, 538).
[4] Im Gegensatz zu der Auffassung der Rechtsbeschwerde besteht nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27.7.2001 (BGBl. I, 1887 ff.) kein Anlass für die Annahme, das Gesetz sehe nunmehr die Rechtsbeschwerde in allen Familiensachen des § 621e ZPO für den Fall der Verwerfung einer Beschwerde vor. Vielmehr ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung des § 621e Abs. 2 ZPO, dass die Rechtsbeschwerde generell nur in den dort genannten Fällen stattfindet, mithin nicht in Verfahren betreffend die Regelung der Benutzung der Ehewohnung während des Getrenntlebens der Ehegatten (ebenso Zöller/Philippi ZPO, 26. Aufl., § 621e Rz. 85; MünchKomm/ZPO/Finger 3. Aufl., § 621e Rz. 70; Musielak/Borth ZPO, 5. Aufl., § 621e Rz. 27; Thomas/Putzo/Hüßtege ZPO, 28. Aufl., § 621e Rz. 23).
Fundstellen
BGHR 2008, 867 |
EBE/BGH 2008 |
FamRZ 2008, 1245 |
FuR 2008, 340 |
NJW-RR 2008, 1097 |
MDR 2008, 758 |
WuM 2008, 363 |
FF 2008, 382 |
FamRB 2008, 205 |