Leitsatz
Das FamG hatte der Antragstellerin während des Getrenntlebens der Ehegatten die Ehewohnung zur alleinigen Nutzung zugewiesen. Hiergegen wandte sich der Antragsgegner mit der Beschwerde, die vom OLG wegen nicht fristgemäßer Begründung als unzulässig verworfen wurde. Hiergegen richtete sich die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners, die nicht erfolgreich war.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Der BGH hat die Rechtsbeschwerde unter Bezugnahme auf seinen Beschluss vom 14.11.1979 als unzulässig verworfen (BGH Beschl. v. 14.11.1979 - IV ZB 110/79, FamRZ 1980, 234 f.; BGH v. 15.5.1991 - XII ZB 55/91, BGHR ZPO § 621e Abs. 2 Satz 2 HausratVO 1; v. 15.1.1992 - XII ZB 148/91, FamRZ 1992, 538).
Gegenstand des Verfahrens sei eine Hausratssache i.S.v. § 621 Abs. 1 Nr. 7 ZPO gewesen. In solchen Verfahren finde die Rechtsbeschwerde nicht statt, § 621e Abs. 2 ZPO. Dies gelte auch dann, wenn das OLG die Beschwerde als unzulässig verworfen habe.
Auch nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27.7.2001 bestehe kein Anlass für die Annahme, das Gesetz sehe nunmehr die Rechtsbeschwerde in allen Familiensachen des § 621e ZPO für den Fall der Verwerfung einer Beschwerde vor.
Vielmehr ergäbe sich aus der gesetzlichen Regelung des § 621e Abs. 2 ZPO, dass die Rechtsbeschwerde generell nur in den dort genannten Fällen stattfinde, somit nicht in Verfahren betreffend die Regelung der Benutzung der Ehewohnung während des Getrenntlebens der Ehegatten (ebenso Zöller/Philippi ZPO, 26. Aufl., § 621e Rz. 85; MünchKomm/ZPO/Finger 3. Aufl., § 621e Rz 70; Musielak/Borth ZPO, 5 Aufl., § 621e Rz. 27; Thomas/Putzo/Hüßtege ZPO, 28. Aufl., § 621e Rz. 23).
Hinweis
Nach der noch geltenden Rechtslage bleibt es dabei, dass die Rechtsbeschwerde zum BGH gegen Endentscheidungen in Familiensachen, die im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit betrieben werden, nur bei wenigen bestimmten Verfahrensgegenständen zulässig ist, insbesondere in Angelegenheiten von Kindern und des Versorgungsausgleichs.
Diese Situation wird zukünftig nach dem FamFG eine Änderung erfahren. Danach soll die Rechtsbeschwerde in Familiensachen allgemein zulässig sein, wenn sie durch das Beschwerdegericht zugelassen worden ist, vgl. § 70 Abs. 1 FamFG-E. Zuzulassen ist sie dann, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dies erfordert.
Link zur Entscheidung
BGH, Beschluss vom 16.04.2008, XII ZB 59/07