Entscheidungsstichwort (Thema)
Indiz für Zahlungseinstellung oder Zahlungsunfähigkeit des Schuldners. Bitte des Schuldners um Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung. Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs
Leitsatz (amtlich)
Die Bitte des Schuldners auf Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung ist, wenn sie sich im Rahmen der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs hält, als solche kein Indiz für eine Zahlungseinstellung oder Zahlungsunfähigkeit des Schuldners (im Anschluss an die ständige Rechtsprechung, zuletzt BGH ZIP 2014, 1887 Rz. 28).
Normenkette
InsO § 133 Abs. 1
Verfahrensgang
OLG Köln (Beschluss vom 04.12.2013; Aktenzeichen 2 U 36/13) |
LG Köln (Entscheidung vom 10.04.2013; Aktenzeichen 7 O 332/12) |
Tenor
Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den die Berufung zurückweisenden Beschluss des 2. Zivilsenats des OLG Köln vom 4.12.2013 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 23.693,47 EUR festgesetzt.
Gründe
Rz. 1
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§§ 522 Abs. 3, 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Rz. 2
Die von der Beschwerde angenommenen, von der Rechtsprechung des Senats abweichenden Obersätze hat das Berufungsgericht nicht aufgestellt. Die geltend gemachte Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör liegt nicht vor. Die von der Beschwerde im Übrigen aufgeworfene Frage ist weder rechtsgrundsätzlich noch entscheidungserheblich. Sie erfordert deshalb auch nicht die Fortbildung des Rechts.
Rz. 3
Die Bitte des Schuldners auf Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung ist, wenn sie sich - wie vorliegend - im Rahmen der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs hält, als solche kein Indiz für eine Zahlungseinstellung oder Zahlungsunfähigkeit. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kann die Bitte um eine Ratenzahlungsvereinbarung auf den verschiedensten Gründen beruhen, die mit einer Zahlungseinstellung nichts zu tun haben, etwa der Erzielung von Zinsvorteilen oder der Vermeidung von Kosten und Mühen im Zusammenhang mit der Aufnahme eines ohne Weiteres erlangbaren Darlehens.
Rz. 4
Eine Bitte um Ratenzahlung ist nur dann ein Indiz für eine Zahlungseinstellung, wenn sie vom Schuldner mit der Erklärung verbunden wird, seine fälligen Verbindlichkeiten (anders) nicht begleichen zu können (BGH, Urt. v. 1.7.2010 - IX ZR 70/08, WM 2010, 1756 Rz. 10; v. 30.6.2011 - IX ZR 134/10, ZInsO 2011, 1410 Rz. 17; v. 15.3.2012 - IX ZR 239/09, WM 2012, 711 Rz. 27; v. 6.12.2012 - IX ZR 3/12, WM 2013, 174 Rz. 21; v. 3.4.2014 - IX ZR 201/13, WM 2014, 1009 Rz. 34; vom 10.7.2014 - IX ZR 280/13, ZIP 2014, 1887 Rz. 28). Eine solche Erklärung der Schuldnerin ist hier nicht festgestellt. Aus dem vorgelegten E-Mail-Verkehr zwischen den Parteien (Anlage K 14) ergibt sich hierzu nichts, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat.
Rz. 5
Der Umstand, dass die Schuldnerin die vereinbarten Raten jeweils um einige Tage verspätet, wenn auch jeweils vollständig, bezahlt hat, hat zwar das Eingreifen der vereinbarten dreitägigen Verfallklausel ausgelöst, so dass der gesamte noch offene Restbetrag jeweils zur Zahlung fällig wurde. Ein Wiederaufleben einer Zahlungseinstellung war damit aber entgegen der Ansicht der Beschwerde schon deshalb nicht verbunden, weil eine zuvor vorhanden gewesene Zahlungseinstellung nicht festgestellt ist. Das Eingreifen der Verfallklausel kann zwar, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, Indiz für eine Zahlungseinstellung sein. Unter den hier gegebenen Umständen wäre es aber auch revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht im Rahmen einer Gesamtabwägung die jeweils um einige Tage verspätete vollständige Zahlung der Raten für eine Feststellung der Zahlungseinstellung nicht hat ausreichen lassen, zumal die Beklagte in der Zwischenzeit jeweils in keiner Weise tätig geworden war, weder durch Mahnung noch durch Einleitung der Zwangsvollstreckung.
Rz. 6
Von einer weiteren Begründung wird gem. § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Fundstellen
Haufe-Index 7715057 |
BB 2015, 1089 |
DB 2015, 1034 |
DB 2015, 6 |
DStR 2015, 12 |
DStR 2015, 1515 |
NJW 2015, 1959 |
NJW 2015, 6 |
EBE/BGH 2015 |
EWiR 2015, 417 |
NZG 2015, 762 |
WM 2015, 933 |
ZIP 2015, 35 |
ZIP 2015, 937 |
DGVZ 2015, 126 |
DZWir 2015, 341 |
JZ 2015, 313 |
KKZ 2015, 236 |
MDR 2015, 610 |
NJ 2015, 438 |
NZI 2015, 470 |
NZI 2015, 7 |
ZInsO 2015, 898 |
GWR 2015, 213 |
InsbürO 2015, 354 |
KSI 2015, 183 |
NJW-Spezial 2015, 373 |
StX 2015, 319 |
ZVI 2015, 217 |