Verfahrensgang
OLG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 27.12.2023; Aktenzeichen 16 U 37/22) |
LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 11.02.2022; Aktenzeichen 2-07 O 204/19) |
Nachgehend
Tenor
Der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 16. Zivilsenat - vom 27. Dezember 2023 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 122.358,89 € festgesetzt.
Gründe
Rz. 1
1. Der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO ist unbegründet.
Rz. 2
Nach dieser Vorschrift hat das Gericht, soweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, einer Partei auf ihren Antrag einen Notanwalt beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Rz. 3
Die Beiordnung eines Notanwalts setzt damit voraus, dass die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat. Ihre diesbezüglichen Bemühungen hat die Partei dem Gericht - innerhalb der Rechtsmittelfrist - substantiiert darzulegen und nachzuweisen. Darzulegen ist in diesem Zusammenhang, welche Rechtsanwälte aus welchen Gründen zur Übernahme des Mandats nicht bereit waren (Senatsbeschlüsse vom 12. Juni 2012 - VIII ZB 80/11, juris Rn. 9; vom 4. Juli 2023 - VIII ZR 260/22, juris Rn. 3; siehe auch Senatsbeschluss vom 21. August 2018 - VIII ZR 75/18, juris Rn. 3; jeweils mwN).
Rz. 4
Dem Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO ist bereits deshalb nicht zu entsprechen, weil er trotz rechtzeitig erteilten Hinweises der Rechtspflegerin zum einen nicht - wie erforderlich - innerhalb der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde Vortrag zu seinen vorstehend genannten Bemühungen gehalten hat und er zum anderen - trotz entsprechender Aufforderung durch die Rechtspflegerin - Nachweise für diese Bemühungen nicht vorgelegt hat.
Rz. 5
Der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts ist im Übrigen auch deshalb abzulehnen, da die mit der Nichtzulassungsbeschwerde beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos ist (§ 78b Abs. 1 ZPO). Denn selbst im Falle der Beiordnung eines bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts als Notanwalt könnte dieser für den Beklagten schon deshalb nicht mit Erfolg eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der - hier wegen Nichteinhaltung der Voraussetzungen des § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO - versäumten Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde beantragen, weil nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einer Partei, die trotz der Vornahme zumutbarer Bemühungen keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden hat, nur dann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann, wenn innerhalb der Frist ein Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts bei Gericht eingegangen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. Juni 2012 - VIII ZB 80/11, juris Rn. 9; vom 9. Februar 2021 - VIII ZR 239/20, juris Rn. 7; jeweils mwN; vom 4. Juli 2023 - VIII ZR 260/22, aaO Rn. 6). Daran fehlt es hier. Zwar hat der Beklagte vor Fristablauf einen Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts gestellt, die Voraussetzungen hierfür - wie vorstehend ausgeführt - aber nicht dargelegt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 2021 - VIII ZR 239/20, aaO; vom 28. September 2017 - III ZR 93/17, juris Rn. 8; jeweils mwN).
Rz. 6
2. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten ist als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht - wie erforderlich - durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) und - wie vorstehend ausgeführt - auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht käme (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Juli 2023 - VIII ZR 260/22, aaO Rn. 7 mwN).
Dr. Bünger |
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Wiegand |
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Dr. Matussek |
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Dr. Reichelt |
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Messing |
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Fundstellen
Dokument-Index HI16281577 |