Verfahrensgang

LG Bonn (Urteil vom 28.06.2011; Aktenzeichen 8 S 86/11)

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 28. Juni 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Schuldspruch aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dahin berichtigt, dass der Angeklagte wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls, Diebstahls in zwei Fällen sowie Computerbetrugs in drei Fällen und

wegen schweren Bandendiebstahls in drei Fällen sowie Diebstahls in zwei Fällen verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

 

Unterschriften

Ernemann, Appl, Berger, Eschelbach, Ott

 

Fundstellen

Dokument-Index HI3115199

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