Verfahrensgang

OLG München (Entscheidung vom 27.12.2022; Aktenzeichen 36 W 766/22)

AG Garmisch-Partenkirchen (Entscheidung vom 12.01.2022; Aktenzeichen M 2/22)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 20.07.2023; Aktenzeichen I ZB 39/23)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München - 36. Zivilsenat - vom 27. Dezember 2022 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.

 

Gründe

Rz. 1

I. Die Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Rz. 2

1. Gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (Nr. 1) oder wenn sie vom Beschwerdegericht in dem angegriffenen Beschluss zugelassen wurde (Nr. 2). Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Das Gesetz sieht im Falle der Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs nur das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde vor (§ 46 Abs. 2 ZPO), trifft jedoch keine Regelung über eine spätere Rechtsbeschwerde. Die Rechtsbeschwerde ist deshalb nur zulässig, wenn sie vom Beschwerdegericht zugelassen wird, was im Streitfall nicht geschehen ist. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 5. April 2023 - I ZB 19/23, juris Rn. 2 mwN).

Rz. 3

2. Die Rechtsbeschwerde ist überdies unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

Rz. 4

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Koch     

Pohl     

Schmaltz

Odörfer     

Wille     

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15765049

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