Verfahrensgang

BGH (Beschluss vom 16.06.2023; Aktenzeichen I ZB 39/23)

OLG München (Beschluss vom 27.12.2022; Aktenzeichen 36 W 766/22)

AG Garmisch-Partenkirchen (Entscheidung vom 12.01.2022; Aktenzeichen M 2/22)

 

Tenor

Die Ablehnungsgesuche der Schuldnerin gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Koch, die Richterinnen am Bundesgerichtshof Pohl und Dr. Schmaltz, den Richter am Bundesgerichtshof Odörfer und die Richterin am Bundesgerichtshof Wille wegen Besorgnis der Befangenheit werden als unzulässig verworfen.

 

Gründe

Rz. 1

Die Ablehnungsgesuche sind unzulässig, weil die Instanz durch den nicht mehr abänderbaren Senatsbeschluss vom 16. Juni 2023 beendet ist. Nach vollständigem Abschluss einer Instanz ist ein Ablehnungsgesuch grundsätzlich nicht mehr zulässig, weil damit die beteiligten Richterinnen und Richter ihre Tätigkeit im konkreten Verfahren beendet haben; die getroffene Entscheidung kann von dem Gericht, dem die abgelehnten Richter angehören, nicht mehr geändert werden (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Mai 2013 - IX ZB 7/13, juris Rn. 3; Beschluss vom 17. Mai 2018 - I ZR 195/15, NJW-RR 2018, 1461 [juris Rn. 4], jeweils mwN).

Rz. 2

Mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Angelegenheit kann die Schuldnerin nicht rechnen.

Koch     

Pohl     

Schmaltz

Odörfer     

Wille     

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15853068

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?