Leitsatz (amtlich)
a) Zur Abgrenzung des mit der Anbringung von Amts- oder Namensschildern zur Kennzeichnung der Geschäftsstelle des Notars nach Maßgabe von § 3 DONot verbundenen, erlaubten Werbeeffekts von der berufswidrigen Werbung nach § 29 Abs. 1 BNotO.
b) Zur Befugnis der Führung des Landeswappens auf Amts- oder Namensschildern durch die niedersächsischen Anwaltsnotare.
Normenkette
BNotO § 29 Abs. 1; DONot § 3; NdsWappenG
Verfahrensgang
Tenor
I. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden der Beschluß des Senats für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Celle vom 20. März 2001 und der Bescheid des Antragsgegners vom 9. Oktober 2000 insoweit aufgehoben, als der Antragsteller angewiesen worden ist, ein als „Amtsschild” bezeichnetes Namensschild mit Landeswappen am Eingang zum Fahrstuhl (links vom Haupteingang des Kaufhauses B.) sowie eines der beiden links und rechts der Glastür des Treppenhauseingangs angebrachten Namensschilder – sämtlich am Gebäude O. straße in M. befindlich – zu entfernen und durchein der Bekanntmachung des Ministeriums der Justiz vom 28. Juli 2000 entsprechendes Amtsschild zu ersetzen.
II. Die weitergehende sofortige Beschwerde – betreffend die angeordnete Entfernung des Namensschildes auf der Glastür und des zweiten der links und rechts von der Glastür angebrachten Namensschilder – wird zurückgewiesen.
III. Die Gerichtskosten beider Rechtszüge hat der Antragsteller zur Hälfte zu tragen; im übrigen werden Gerichtskosten nicht erhoben. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die im gerichtlichen Verfahren einschließlich des Beschwerdeverfahrens entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zur Hälfte zu erstatten.
IV. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist Rechtsanwalt und Notar. Er hat sich mit einem Rechtsanwalt zu einer Sozietät zusammengeschlossen. Seine im zweiten Obergeschoß des Geschäftshauses O. straße in M. gelegene Kanzlei ist über zwei ca. 40 m auseinanderliegende, durch eine Gebäudeecke sichtmäßig getrennte Hauseingänge erreichbar. Während neben dem zu einem Aufzug führenden Eingang ein mittelgroßes Kanzleischild angebracht ist, ist der weitere Hauseingang zu einem Treppenhaus mit insgesamt drei Kanzleischildern versehen; sie sind derart angeordnet, daß ein mannsgroßes Schild als Folie auf der Innenseite der Verglasung der Eingangstür angebracht ist, während sich die beiden weiteren mittelgroßen Schilder daneben auf den in einem Außenwinkel von etwa jeweils 225° von der Eingangstür wegstrebenden verklinkerten Seitenwänden des Gebäudes befinden. Auf allen Schildern ist über den untereinander angeordneten Namen und Berufsbezeichnungen des Antragstellers und seines Sozius das Landeswappen von Niedersachsen abgebildet; die Schilder sind farblich so ausgestaltet, daß die Namen und Berufsbezeichnungen in einem weißen abgerundeten Bereich gedruckt sind, während der übrige Untergrund türkisfarben ist (hinsichtlich der Ausgestaltung der Hauseingangsbereiche, insbesondere der Gestaltung der Kanzleischilder, wird auf die Fotografien Bl. 190, Bl. 231-234 der Sammelakten verwiesen).
Nachdem der Antragsteller im Anschluß an eine Geschäftsprüfung die von ihm verlangte Änderung des Eingangsbereichs abgelehnt hatte, wies der Antragsgegner ihn mit Verfügung vom 9. Oktober 2000 – Geschäftsnummer 2 L 47 A – förmlich an, „sämtliche Amtsschilder, die Sie links und rechts vom Eingang zu Ihren Praxisräumlichkeiten, auf der Glastür zu Ihren Räumlichkeiten und links vom Haupteingang des Kaufhauses B., sämtlich am Gebäude O. straße in M., angebracht haben, bis zum 30. November 2000 zu entfernen und durchein Amtsschild zu ersetzen, das der Bekanntmachung des Ministeriums der Justiz vom 28. 07. 2000, Nds. Rpfl. 2000, S. 223, dort „3. Amtsschild” nebst dortiger Anlage 2 entspricht”. Zur Begründung verwies der Antragsgegner darauf, die Anhäufung von vier Amtsschildern, von denen eines sogar mannshoch sei, sei in der konkreten Ausgestaltung als gegen §§ 29 BNotO, 3 DONot verstoßende und daher unzulässige Werbung anzusehen. Hinreichend sei ein Amtsschild entsprechend den ministeriellen Vorgaben in der üblichen Größe im Bereich der Eingangstür zum Treppenhaus; im übrigen genüge ein zusätzliches allgemein gehaltenes Hinweisschild neben dem zweiten Eingang am Fahrstuhl. Diese Verfügung hat der Antragsteller durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten. Das Oberlandesgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde.
II.
Die gemäß § 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. § 42 Abs. 4 BRAO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache nur zum Teil Erfolg.
1. Der Antragsgegner ist als zuständige Aufsichtsbehörde (vgl. § 92 Nr. 1 BNotO) gemäß § 93 BNotO befugt, im Rahmen der ihm obliegenden Dienstaufsicht über Notare diesen, soweit erforderlich, angemessene Weisungen zu erteilen.
2. Die hier in Rede stehende Weisung ist jedoch nur insoweit rechtmäßig, als der Antragsteller die dem Zusammenhang des § 10 Abs. 2 BNotO zu entnehmende Verpflichtung und zugleich Berechtigung zum Hinweis auf seine Geschäftsstelle durch Anbringung von Amts- oder Namensschildern im Sinne des § 3 DONot durch eine dem öffentlichen Amt widersprechende Werbung in unzulässiger Weise überschritten hat (§ 29 BNotO).
a) Der Notar ist als unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes verpflichtet, auf Anfrage für den Rechtsuchenden tätig zu werden; er darf seine Urkundstätigkeit nicht ohne ausreichenden Grund verweigern. Aus dieser Verpflichtung folgt auch, daß der Notar innerhalb des ihm zugewiesenen Amtssitzes eine Geschäftsstelle zu unterhalten, diese während der üblichen Geschäftsstunden offen zu halten (§ 10 Abs. 2, 3 BNotO) und den Rechtsuchenden auf seine Geschäftsstelle hinzuweisen hat. Dieser Kennzeichnungspflicht kann der Notar in der Regel nur durch die Anbringung eines für jedermann sichtbaren Hinweisschildes außen am Gebäude, in dem sich die Praxis befindet, genügen. Die Kehrseite dieser Kennzeichnungspflicht ist ein entsprechendes Kennzeichnungsrecht des Notars und die damit einhergehende Berechtigung, den mit der Außendarstellung verbundenen Werbeeffekt in Anspruch zu nehmen. Um entsprechend den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege zu gewährleisten, daß der Notar als Träger des öffentlichen Amtes gegenüber dem Bürger in sich überall möglichst gleich darstellender Weise nach außen in Erscheinung tritt, haben die Landesjustizverwaltungen im Rahmen der einheitlich als norminterpretierende Verwaltungsvorschrift in Kraft gesetzten DONot Mindestanforderungen für die Berechtigung und gleichzeitige Verpflichtung zur Führung von Amts- und Namensschildern zur Kennzeichnung der Geschäftsstelle der Notare geschaffen (vgl. § 3 DONot in der jeweils geltenden Fassung – für Niedersachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2000, in Kraft getreten am 1. Juni 2001 – Nds. Rpfl. 2000, 340). Der dergestalt aus der Befolgung der Kennzeichnungspflicht resultierende „normale” Werbeeffekt findet seine allgemeine Begrenzung in § 29 BNotO, wonach der Notar jedes gewerbliche Verhalten, insbesondere eine dem öffentlichen Amt widersprechende Werbung zu unterlassen hat. Dem Notar, der ein öffentliches Amt ausübt, ist damit jedes Verhalten untersagt, das den Eindruck erwecken könnte, seine Unparteilichkeit und Unabhängigkeit werde durch ein gewerbliches, gewinnorientiertes Marktverhalten beeinflußt.
b) Eine derartige unzulässige Werbung ist vorliegend insoweit anzunehmen, als der Antragsteller zusätzlich zu je einem an beiden Eingängen angebrachten mittelgroßen Namensschild den Treppenhauseingang mit einem weiteren Schild dieser Größe und dem mannsgroßen Schild auf der Glastür versehen hat. Die Vielzahl der dort angebrachten Schilder – drei Schilder anstelle von einem – verleiht diesem Bereich ein reklamehaftes Gepräge; hier wird der nachhaltige Eindruck vermittelt, daß der Notar ohne besonderen Sachbezug gezielt für seine Praxis wirbt, indem er in möglichst auffälliger Art und Weise auf seine Praxisräume hinweist. Hinzu kommt, daß auch die Gestaltung der Eingangstür mit einem mannshohen Praxisschild die Aufmerksamkeit von Passanten in einer reklamehaften Art und Weise anspricht, die allein den Zweck haben kann, potentielle Kunden bewußt werbeträchtig auf seine Geschäftsstelle hinzuweisen. Insgesamt unterscheidet sich dadurch die Gestaltung dieses Eingangsbereichs durch den Notar nicht von derjenigen eines Gewerbetreibenden, der besonderen Wert darauf legt, seine Kundschaft durch das plakative Herausstellen seiner Tätigkeit anzusprechen. Daß die Anbringung von mehr als einem Schild normaler Größe durch Besonderheiten der örtlichen Verhältnisse ausnahmsweise geboten wäre, läßt sich aus der konkreten Eingangssituation, wie sie sich auf den bei den Akten befindlichen Fotografien darstellt, ersichtlich nicht ableiten. Die plastische Herausstellung der Geschäftsstelle durch Anbringung des mannshohen Schildes auf der Glastür und zweier weiterer Schilder in Normalgröße anstelle von einem widerspricht der von einem Notar zu erwartenden Zurückhaltung im Sinne des § 29 Abs. 1 BNotO. Die an dem Treppenhauseingang vorhandene Mehrzahl von Schildern ist auch nicht etwa deshalb gerechtfertigt, weil der Antragsteller mit einem Rechtsanwalt in Sozietät verbunden ist. Denn auch insoweit ist nicht erkennbar, daß der Sozius als Rechtsanwalt auf die Anbringung von mehr als einem „Normalschild” zur Kennzeichnung einer Rechtsanwaltspraxis für das rechtsuchende Publikum angewiesen wäre.
c) Danach war die Beseitigungsverfügung hinsichtlich des Schildes auf der Tür und eines von den beiden daneben angebrachten Schildern gerechtfertigt. Daß der Antragsgegner die vorhandenen Schilder sämtlich als „Amtsschilder” bezeichnet hat, obwohl diese in ihrer Ausgestaltung nicht den amtlichen Vorgaben gemäß Art. 1 Abs. 3 Nds. Verfassung vom 19. Mai 1993 (Nds. GVBl. 107) i.V.m. § 4 Abs. 3 Satz 3, 6 Abs. 2, 7 Abs. 1 des Gesetzes über Wappen, Flaggen und Siegel vom 13. Oktober 1952 (Nds. GVBl. 169) und dem Beschluß der zuständigen Landesregierung vom 23. Mai 2000 (Nds. Rpfl. 2000, 223, dort Nr. 3.1 und 3.2.1, Anl. 2) entsprechen, ist für die Wirksamkeit der Weisung in diesem Umfang unschädlich. Auch wenn die Praxisschilder rechtlich nicht als Amts-, sondern als Namensschilder einzustufen sind (vgl. dazu nachfolgend unter Nr. 3), so steht die Bestimmtheit der Verfügung außer Zweifel; welches der beiden mittelgroßen Schilder außer dem mannsgroßen auf der Tür der Antragsteller entfernt, steht in seinem Belieben – wie ihm auch nicht verwehrt ist, das verbleibende mittelgroße Schild auf die Glastür zu versetzen.
3. Demgegenüber ist die darüber hinausgehende Anordnung der Beseitigung der beiden weiteren Schilder – eines am Eingang zum Fahrstuhl sowie das „dritte” Schild am Eingang zum Treppenhaus –, verbunden mit der Verfügung, sämtliche Schilder durchein Amtsschild entsprechend den behördlichen Vorschriften zu ersetzen, rechtswidrig.
a) Die Weisung beruht insoweit auf der in mehrfacher Weise offensichtlich verfehlten Ansicht des Antragsgegners, bei den beiden verbleibenden Praxisschildern handele es sich – wie auch im übrigen – um unzulässige Amtsschilder, die durch nur ein den behördlichen Vorgaben entsprechendes Amtsschild ersetzt werden müßten.
aa) Zu Unrecht hat der Antragsgegner die vom Antragsteller angebrachten Praxisschilder als „Amtsschilder” behandelt. Nach dem in der Weisung selbst erwähnten Beschluß der Landesregierung zum Landeswappen, Landessiegel, Amtsschild und zu Landessymbolen vom 23. Mai 2000 zeigt das Amtsschild, zu dessen Führung u.a. die Notarinnen und Notare befugt sind, in einem weißen Rechteck das Landeswappen; unter dem Wappen steht (in der Regel ohne Angabe des Ortes) die Dienststellenbezeichnung in schwarzer Schrift (Nr. 3.1. i.V.m. Nr. 3.2.1. sowie dem Muster in Anl. 2). Derart waren aber die vom Antragsteller verwendeten Schilder nicht ausgestaltet, wie bereits die Anbringung der Namen und Berufsbezeichnungen des Antragstellers und seines Sozius unter dem Landeswappen erkennen ließen. Der Antragsgegner hat übersehen, daß es sich tatsächlich um – grundsätzlich erlaubte – Namensschilder unter zusätzlicher Verwendung des Landeswappens handelte. Bereits § 3 DONot a.F. gestattete den Notaren sowohl die Anbringung von Amtsschildern als auch von Namensschildern. Zwar ist dort nicht schon ausdrücklich erwähnt, daß die Führung des Landeswappens unter bestimmten Voraussetzungen auch auf Namensschildern gestattet ist, wie dies in der ab dem 1. Juni 2001 auch in Niedersachsen geltenden Neufassung des § 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 DONot mit der Maßgabe bestimmt ist, daß der Bezug zu dem Notaramt und zu der dieses Amt ausübenden Person auch bei mehreren Berufsangaben deutlich wird. Indessen bestand bereits vor Inkraftsetzung der Neufassung der DONot – insbesondere auch schon im Zeitpunkt des Erlasses der vorliegenden Weisung – eine entsprechende Übung im Lande Niedersachsen, wie die Genehmigungen der Richtlinien sämtlicher Notarkammern durch das Justizministerium vom 10. April 2000 erkennen lassen; so heißt es dort – in Übereinstimmung mit den Genehmigungen zu den Richtlinien der anderen Kammern des Landes – hinsichtlich der für die Beteiligten des hiesigen Verfahrens maßgeblichen Notarkammer Oldenburg in der Begründung zu Nr. 3 (Nds. Rpfl. 2000 S. 167, zu 3.):
„Der Begriff der „Namensschilder” ist nicht eindeutig. Soweit die geltende Dienstordnung für Notare in § 3 Abs. 2 den Begriff gebraucht, bezieht er sich nur auf solche Namensschilder, die kein Landeswappen aufweisen. In der Praxis hat sich, von den Landesjustizverwaltungen unter gewissen Voraussetzungen nicht beanstandet, die Führung des Landeswappens nicht nur auf Amtsschildern, sondern auch auf Namensschildern eingebürgert (auch „Kombinationsschilder” genannt). …”
Auf Nachfrage hat das Ministerium der Justiz des Landes Niedersachsen dem Senat mitgeteilt, daß aufgrund eines Schriftwechsels mit den Oberlandesgerichten des Landes aus dem Jahre 1989 Übereinstimmung erzielt worden sei, daß die betreffenden Kombinationsschilder unter bestimmten Voraussetzungen, wie sie jetzt in der Neufassung der DONot niedergelegt seien, toleriert worden seien; in der Neufassung der DONot sei mithin lediglich ein bereits bestehender Rechtszustand festgeschrieben worden. Diesen für die Beurteilung wesentlichen Umstand hat der Antragsgegner außer acht gelassen und daher schon aus diesem Grunde von dem ihm obliegenden pflichtgemäßen Ermessen im Rahmen der Überwachung der Notare gemäß §§ 92, 93 BNotO in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (§ 111 Abs. 1 Satz 3 BNotO).
bb) Darüber hinaus leidet aber auch die Anordnung, sämtliche vorhandenen Schilder durch ein einziges Amtsschild im Rechtssinne zu ersetzen, selbst bei isolierter Betrachtung an einem zusätzlichen Ermessensfehlgebrauch. Schon nach § 3 DONot a.F. – der insoweit durch die Neufassung inhaltlich nicht verändert worden ist – besteht für den Notar keine bindende Verpflichtung, die Kennzeichnung seiner Geschäftsstelle durch ein Amtsschild vorzunehmen. Er kann das Amtsschild auch mit einem Namensschild verbinden oder auch nur durch Anbringung von Namensschildern auf seine Geschäftsstelle hinweisen. Auch unter diesem Aspekt war die einseitige Weisung, die dem Notar die Wahlmöglichkeit hinsichtlich der Kennzeichnung verwehrte, wegen Abweichens von einer die Landesjustizverwaltung bindenden allgemeinen Verwaltungsvorschrift rechtswidrig.
cc) Daß im übrigen angesichts der „abgewinkelten” Lage der beiden Eingänge zur Geschäftsstelle des Antragstellers die Anbringung von jeweils einem Schild an jedem Eingang zur Erfüllung der Kennzeichnungspflicht gestattet war und nicht etwa von der Anzahl her eine unzulässige Werbemaßnahme darstellte, kann keinem Zweifel unterliegen.
b) Angesichts der Fehlerhaftigkeit dieses Teils der Weisung des Antragsgegners ist dem Antragsteller – zumindest vorläufig – die Weiterverwendung von je einem der mittelgroßen Namensschilder an beiden Hauseingängen zu gestatten. Freilich bleibt es dem Antragsgegner unbenommen, auch jene beiden verbliebenen Schilder – erstmals – auf ihre Zulässigkeit in der konkreten Gestaltung als Namensschilder mit Landeswappen (sog. Kombinationsschilder) nach Maßgabe von § 3 Abs. 3 Satz 3 DONot n.F. in Verbindung mit §§ 15-17 AVNot vom 1. März 2001 (Nds. Rpfl. S. 100, 103) im einzelnen zu überprüfen. Der Senat ist nicht befugt, die insoweit im Ermessen des Antragsgegners als Aufsichtsbehörde liegende Entscheidung vorwegzunehmen bzw. zu ersetzen. Dies gilt sowohl im Hinblick auf die farbliche Gestaltung, hinsichtlich derer die Neufassung des § 3 Abs. 3 DONot bezüglich der Namensschilder keine verbindlichen Vorgaben macht, als auch insbesondere für die konkrete Positionierung des Landeswappens unter dem landesrechtlichen Blickwinkel der Einschränkung des § 3 Abs. 2 Satz 3 DONot. Insoweit erscheint es zumindest naheliegend, daß das Landeswappen – zur Vermeidung einer Irreführung des rechtsuchenden Publikums – bei Sozien unterschiedlicher beruflicher Qualifikation lediglich neben der Person angebracht werden darf, die auch) Notar ist; sind hingegen nur einzelne von mehreren Sozien zugleich Notare, so kann ein über allen Partnern angebrachtes Landeswappen den irreführenden Eindruck erwecken, sämtliche Partner seien Inhaber des öffentlichen Amtes.
Unterschriften
Rinne, Seiffert, Kurzwelly, Schierholt, Grantz
Fundstellen
Haufe-Index 625120 |
NJW 2002, 825 |
NWB 2001, 4392 |
BGHR 2001, 944 |
BGHR |
NJW-RR 2002, 58 |
Nachschlagewerk BGH |
DNotZ 2002, 232 |
ZNotP 2001, 441 |