Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 12.01.2004)

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12. Januar 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der Revision ist zuzugeben, daß die Ausführungen, mit denen das Landgericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 20 StGB verneint hat, im Zusammenhang mit den rechtskräftigen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen Anlaß zu Mißverständnissen geben können. Der Senat versteht die Darlegung UA S. 25, der Angeklagte habe die Einzelheiten der Tatausführung wahrscheinlich „registriert, aber nicht apperzipiert”, dahin, daß sie sich auf die Verneinung des Bewußtseins von der Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit des Tatopfers bezieht.

Entgegen der Ansicht der Revision hat das Landgericht die Ablehnung einer (weiteren) Milderung des Strafrahmens des § 213, 1. Alt. StGB gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB nicht als durch § 50 StGB ausgeschlossen angesehen. Die Ausübung des dem Tatrichter eingeräumten Ermessens (vgl. BGH NStZ 1986, 71; 1995, 287; 2002, 542; dazu auch Jähnke in LK 11. Aufl., § 213 Rdn. 27 f.; Tröndle/Fischer StGB 52. Aufl., § 213 Rdn. 17; jeweils m.w.N.) begegnet im konkreten Fall keinen rechtlichen Bedenken.

 

Unterschriften

Rissing-van Saan, Detter, Ri'inBGH Otten ist urlaubsbedingt an der Unterschrift gehindert. Rissing-van Saan, Rothfuß, Fischer

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2557717

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