Verfahrensgang
LG Darmstadt (Urteil vom 19.06.2007) |
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 19. Juni 2007 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Die Rüge des Angeklagten O., das erkennende Gericht sei mit den Schöffen E. und S. nicht ordnungsgemäß besetzt, ist hinsichtlich des Schöffen S. schon nicht ordnungsgemäß erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Revision beanstandet, dass in verschiedenen Gemeinden des Landgerichtsbezirks Darmstadt die Vorschlagslisten für die Schöffenwahl nicht ordnungsgemäß aufgestellt und bekannt gemacht worden seien (§ 36 Abs. 1 und 3 GVG), ohne mitzuteilen, dass der Schöffe S. hiervon betroffen war. Ein Mangel bei der Aufstellung der Vorschlagsliste gemäß § 36 GVG kann die vorschriftsmäßige Besetzung der Strafkammer nicht in Frage stellen, wenn in der Verhandlung gegen den Angeklagten nur Schöffen mitwirkten, die von einem ordnungsgemäß besetzten Ausschuss in rechtswirksamer Weise gewählt worden sind. Jede Einzelwahl eines solchen Ausschusses ist eine für sich zu betrachtende Entscheidung. Ist sie rechtswirksam, ist der Gewählte gesetzlicher Richter im Einzelfall (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 1974 – 1 StR 475/74; Urteil vom 29. September 1964 – 1 StR 280/64). Soweit die Mitwirkung der Schöffin E. gerügt wird, ist die Rüge unbegründet. Die Stadt Darmstadt hat bei Übersendung der Vorschlagsliste mitgeteilt („wir bescheinigen”), dass diese nach vorangegangener öffentlicher Bekanntmachung eine Woche lang zu jedermanns Einsicht ausgelegen habe. Eine Mitteilung, wo die Auflegung öffentlich bekannt gemacht worden war, erfordert das Gesetz nicht. Zum Wahlvorgang ist mitgeteilt worden, dass 2/3 der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung der Vorschlagsliste zugestimmt haben. Nachweise mussten dem Amtsgericht nicht übersandt werden.
2. Es kann dahinstehen, ob, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 29. Februar 2008 zur Revision des Angeklagten Er. unter I.2., 6., 8., 11. und 12. ausgeführt hat, die jeweils erhobenen Verfahrensrügen unzulässig sind, denn sie sind jedenfalls unbegründet. Hinsichtlich der behaupteten Verletzung der Hinweispflicht aus § 265 Abs. 1 und 3 StPO ergibt sich schon aus dem von der Revision mitgeteilten Inhalt der dem Angeklagten erteilten Hinweise, dass sie inhaltlich ausreichten, um den anwaltlich vertretenen Angeklagten zu ermöglichen, seine Verteidigung auf das Mordmerkmal „niedrige Beweggründe” einzurichten. Im Übrigen hat das Landgericht die zahlreichen Befangenheitsanträge gegen die Mitglieder der Strafkammer, die offensichtlich in Verschleppungsabsicht gestellt wurden, rechtsfehlerfrei als unbegründet zurückgewiesen.
Unterschriften
Rissing-van Saan, Rothfuß, Roggenbuck, Appl, Schmitt
Fundstellen
Haufe-Index 2564564 |
NStZ-RR 2011, 267 |
StV 2008, 566 |