Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 23. Juni 2000 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der sofortigen Beschwerde tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Beschwerdewert: 145.240,20 DM.
Gründe
Die sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht hat aus zutreffenden Gründen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist versagt und die Berufung als unzulässig verworfen. Mit ihrem weiteren Vorbringen zur Belehrung der Urlaubsvertreterin, der Anwaltsgehilfin B., über die Fristkontrolle bei Rückgabe des erstinstanzlichen Urteils durch das Berufungsgericht können die Beklagten nicht mehr gehört werden. Innerhalb der Zweiwochenfrist des § 234 Abs. 1 ZPO müssen mit dem Wiedereinsetzungsgesuch alle Umstände, die für die Frage der Fristversäumung und des Verschuldens von Bedeutung sind, vollständig dargelegt und glaubhaft gemacht werden. Lediglich Angaben, die unklar und ergänzungsbedürftig sind, insbesondere solche, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten ist, können nach Fristablauf noch erläutert und vervollständigt werden (st. Rspr. vgl. Senatsbeschluß vom 20. Mai 1992 – XII ZB 43/92 – BGHR ZPO § 234 Abs. 1 Begründung 6). In diesem Rahmen hält sich das Beschwerdevorbringen der Beklagten jedoch nicht. Vielmehr wird darin neues und dem ursprünglichen glaubhaft gemachten Vortrag entgegenstehendes Vorbringen über organisatorische Maßnahmen im Büro der Prozeßbevollmächtigten nachgeschoben, auf deren Fehlen das Oberlandesgericht seine Versagung der Wiedereinsetzung gestützt hat. Das Wiedereinsetzungsgesuch der Beklagten enthielt – in Verbindung mit der eidesstattlichen Versicherung der Zeugin B. – lediglich die allgemeine Angabe, daß sie als stellvertretende Bürovorsteherin über die Eintragung, Einhaltung und Wahrung von Fristen belehrt worden sei. Zu einer Anweisung über die Überprüfung der Fristnotierung nach Eintreffen der gerichtlichen Eingangsbestätigung über die Einlegung der Berufung ist nichts vorgetragen. Bezogen auf den hier gegebenen Sachverhalt wird vielmehr ausgeführt, daß die Stellvertreterin offensichtlich versehentlich davon ausgegangen sei, daß die Berufungsbegründungfrist bereits bei Einlegung der Berufung von der hauptamtlichen Bürovorsteherin notiert worden sei und sie aus diesem Grunde die weitere Kontrolle nicht mehr vorgenommen habe, da in der Kanzlei die Anweisung bestehe, daß die Berufungsbegründungsfrist mit gleichem Datum zu notieren und einzutragen sei, mit dem die Berufungsschrift dem zuständigen Gericht zugestellt werde. Daraus konnte das Oberlandesgericht schließen, daß die Zeugin B. über die Notwendigkeit einer Überprüfung der Berufungsbegründungsfrist anhand des Fristenkalenders nach Eingang der gerichtlichen Eingangsbestätigung nicht in der erforderlichen Weise belehrt wurde, sondern es für ausreichend gehalten hat, daß die Frist lediglich bei Einreichung der Berufung notiert werde. Wenn nunmehr behauptet wird, sie sei auch über das weitere Erfordernis der Fristenkontrolle nach Eintreffen der Eingangsbestätigung ausdrücklich belehrt worden, steht dies im Widerspruch zu dem ursprünglichen Vorbringen und kann daher keine Berücksichtigung mehr finden (Senatsbeschluß vom 20. Mai 1992 aaO).
Unterschriften
Blumenröhr, Hahne, Sprick, Weber-Monecke, Wagenitz
Fundstellen
Haufe-Index 511106 |
FuR 2001, 285 |