Verfahrensgang
LG Wuppertal (Entscheidung vom 11.12.1980) |
Tenor
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 11. Dezember 1980 im Schuldspruch wegen versuchter Strafvereitelung sowie im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Düsseldorf zurückverwiesen.
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Strafvereitelung sowie wegen Beleidigung in drei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt. Die Sachrüge des Angeklagten führt zur Urteilsaufhebung, soweit der Angeklagte wegen versuchter Strafvereitelung verurteilt worden ist, sowie im gesamten Strafausspruch. Soweit sie sich gegen den Schuldspruch wegen dreier Beleidigungsvergehen richtet, ist sie im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Das angefochtene Urteil enthält keine klaren Feststellungen darüber, welche Vorstellungen der Angeklagte über die Eigentumsverhältnisse an dem Motorrad hatte. Den Urteilsausführungen (UA S. 7, 24, 26) ist aber zu entnehmen, daß die Strafkammer jedenfalls nicht ausgeschlossen hat, der Angeklagte habe bei Absendung seines Schriftsatzes vom 25. März 1977 an die Polizeistation in V... ein Eigentumsrecht der Frau R... an dem Motorrad für möglich gehalten. Sollte er dies tatsächlich für möglich gehalten, also nicht wider besseres Wissen gehandelt haben (vgl. RGSt 66, 316, 325/326; BGH, Urteil vom 8. Januar 1957 - 5 StR 360/56; Ruß in LK 9. Aufl. § 257 Rdn. 15), so konnte die bloße Behauptung eines solchen Rechts in diesem Schriftsatz ohne eine Trübung der Beweisquelle (vgl. BGH aaO; RGSt 50, 364, 366) durch Vorlegen irreführender Unterlagen den Vorwurf der versuchten Strafvereitelung nicht begründen. Eine andere Beurteilung liefe darauf hinaus, daß ein Rechtsanwalt, wenn er die Interessen eines Mandanten vertritt, nur das vorbringen dürfte, von dessen Richtigkeit er voll überzeugt ist, was regelmäßig eine eingehende Nachprüfung der von dem Mandanten ihm gegenüber aufgestellten Behauptungen erforderte und ihm, soweit er nicht jeden Zweifel ausschließen kann, praktisch die Möglichkeit verschließen würde, bestehende Rechte seines Mandanten wahrzunehmen.
Ging der Angeklagte - zutreffend (UA S. 4/5) - vom Sicherungseigentum der Kundenkreditbank aus (vgl. UA S. 7), dann mußte aus seiner Sicht, falls er die Rechtslage richtig beurteilte, eine von ihm allein ins Auge gefaßte Einziehung nach § 74 Abs. 2 Nr. 1 StGB i.V. mit § 21 Abs. 3 Nr. 2 StVG an diesem Eigentumsrecht scheitern (BGHSt 24, 222). Eine Vereitelung einer auf ein Eigentumsrecht des Wolfgang R... gestützten Einziehung, die im Hinblick auf das Sicherungseigentum der KKB nicht zulässig gewesen wäre, kam dann auch nicht in Betracht. Auch die Verwendung eines falschen Mittels - die Behauptung des Eigentums der Frau R... - zur Abwehr einer "Eigentumseinziehung" wäre dann jedenfalls nicht im Sinne des § 258 StGB strafrechtlich beachtlich gewesen.
Eine Verurteilung wegen versuchter Strafvereitelung durfte auch deswegen nicht erfolgen, weil dem Urteil keine ausreichend klare Feststellung zu entnehmen ist, daß es dem Angeklagten auf die Vereitelung der Maßnahme der Einziehung ankam. Nach UA S. 5 ging es in dem Gespräch am 18. März 1977 "um die erwünschte Freigabe des Motorrades". Unter "Freigabe" ist zunächst allein die Aufhebung der polizeilichen Sicherstellung oder einer etwaigen richterlichen Beschlagnahme zu verstehen. Auch der Schriftsatz vom 25. März 1977 (UA S. 8/9) befaßte sich allein mit der "Sicherstellung des Krads". Bei der rechtlichen Würdigung geht die Strafkammer davon aus, der Plan des Angeklagten sei dahin gegangen, die "Sicherstellung und Beschlagnahme" zu vereiteln (UA S. 26/27), allerdings wie es (aaO) heißt, "als Vorbereitung für die zu erwartende Einziehung des Motorrades". Eine Absicht, das Motorrad zunächst einmal frei zu bekommen, richtet sich aber nicht ohne weiteres zugleich darauf, eine etwa gebotene oder rechtlich mögliche Einziehung zu verhindern, zumal die Strafkammer offenbar nicht, jedenfalls nicht als sicher, davon ausging, der Angeklagte habe mit einer Veräußerungsabsicht der Frau R... gerechnet (UA S. 27). Der von der Kammer angenommene Umstand, daß die Aufhebung der Sicherstellung oder Beschlagnahme oder die darauf gerichtete Absicht des Angeklagten auch zu einer Gefährdung der Einziehung des Motorrades führen konnte (aaO), ist noch nicht geeignet, eine auf Vereitelung der Einziehung gerichtete Absicht des Angeklagten zu begründen. Danach können die Urteilsausführungen auch nicht als eine von ausreichenden Tatsachen getragene Feststellung einer solchen Absicht verstanden werden.
Rechnete der Angeklagte mit dem Bestehen von Sicherungseigentum der KKB oder mit einem Eigentumsrecht der Frau R..., dann kam aus solcher Sicht ohnehin - abgesehen von einer auf § 74 Abs. 2 Nr. 2 gestützten Maßnahme - allein die Einziehung eines etwaigen Anwartschaftsrecht des Zeugen R... in Betracht (vgl. BGHSt 25, 10). Eine auf dessen Vereitelung gerichtete Absicht des Angeklagten ist ebenfalls nicht festgestellt.
Darüber hinaus wird auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in seinem Antragsschreiben hingewiesen, in dem er einen weiteren den Angeklagten belastenden Rechtsfehler aufdeckt.
Die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter Strafvereitelung kann nach allem nicht bestehenbleiben. Damit entfällt auch der Ausspruch über die Gesamtgeldstrafe. Da der Senat nicht ausschließen kann, daß sich die Verurteilung wegen versuchter Strafvereitelung auch auf die Höhe der wegen dreier Beleidigungen erkannten Geldstrafen ausgewirkt hat, war der Strafausspruch auch insoweit aufzuheben.
Fundstellen