Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der auswärtigen großen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 25. April 2012 im Ausspruch über die Einziehung
- dahin neu gefasst, dass die sichergestellten Datenspeicher mit den Bezeichnungen „b19”, „f_r Papa”, „Color Climax”, „Color Climax II”, „diverse Golden Boy movies”, „Bill & Ted – Dear Cousin Bill”, „Diverse Golden Boys II”, „Diverse Golden Boys III” eingezogen werden;
- im Übrigen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Rz. 1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften unter Einbeziehung einer Strafe aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtgeldstrafe von 110 Tagessätzen zu je 20 EUR verurteilt und „die sichergestellten elf DVDs” eingezogen. Die auf Verfahrensrügen und sachlichrechtliche Beanstandungen gestützte Revision des Angeklagten hat nur den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg.
Rz. 2
1. Während die Nachprüfung des Schuld- und Strafausspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, kann das Urteil im Hinblick auf die Einziehung mehrerer Gegenstände nicht bestehen bleiben.
Rz. 3
a) Gegen die Einziehungsanordnung bestehen zunächst deshalb Bedenken, weil das Landgericht die einzuziehenden Gegenstände entgegen den von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Februar 1988 – 3 StR 484/87, BGHR StGB § 74 Abs. 1 Urteilsformel 1; Beschluss vom 25. August 2009 – 3 StR 291/09, NStZ-RR 2009, 384 ≪LS≫) in der Urteilsformel nicht so konkret bezeichnet hat, dass für die Beteiligten und die Vollstreckungsorgane Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht. Vorliegend kann der Senat jedoch den Urteilsgründen die Bezeichnung von acht Datenspeichern entnehmen, auf denen kinderpornographische Schriften gespeichert waren, und somit die Einziehungsentscheidung insoweit selbst konkretisieren.
Rz. 4
b) Hinsichtlich der drei weiteren Datenspeicher hält die Einziehungsanordnung rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Für einen von ihnen enthält das Urteil weder eine Bezeichnung zur Individualisierung noch eine Feststellung zu dessen Inhalt. Für die beiden DVDs mit den Bezeichnungen „Blumenengel” (dessen Inhalt war nicht lesbar) und „Archiv 19” (dieser enthält nur das Foto einer unbekannt gebliebenen Person) ist nicht festgestellt, dass es sich um kinderpornographische Schriften handelt. Nur solche können aber gemäß § 184b Abs. 6, § 74 StGB eingezogen werden. Die Mutmaßung des Landgerichts, die Datenspeicher „könnten nur in Verbindung mit den kinderpornographischen Inhalten der weiteren DVDs stehen”, trägt die Einziehungsentscheidung nicht.
Unterschriften
Becker, Pfister, Hubert, Gericke, Spaniol
Fundstellen
Haufe-Index 3485962 |
NStZ-RR 2015, 165 |