Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergewaltigung
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 14. Mai 1999 dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes in drei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt wird.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten der Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes in – wie die Urteilsgründe verdeutlichen (UA 7) – vier Fällen schuldig gesprochen und gegen ihn eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren, gebildet aus Einzelfreiheitsstrafen von drei Jahren und von dreimal je zwei Jahren und sechs Monaten, verhängt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Das Rechtsmittel führt mit der Sachrüge lediglich zu der aus der Beschlußformel ersichtlichen Änderung des Schuld- und Strafausspruchs; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Schuldspruch kann insoweit keinen Bestand haben, als das Landgericht das Konkurrenzverhältnis der an den Kindern J. K., Ja. B. und K. M. begangenen Sexualtaten rechtsfehlerhaft beurteilt hat. Es hat ohne nähere Erörterung Tatmehrheit (§ 53 StGB) angenommen, obwohl die Straftaten bei zutreffender rechtlicher Bewertung untereinander im Verhältnis der Tateinheit stehen und – soweit eines der Mädchen im Verlauf des einheitlichen Tatgeschehens mehrfach Opfer der sexuellen Übergriffe wurde –eine Tat im Rechtssinne vorliegt.
Nach den Feststellungen lud der Angeklagte die drei zur Tatzeit 11, 12 und 13 Jahre alten Mädchen zu einer Autofahrt in seinem PKW ein, in deren Verlauf er einen Feldweg ansteuerte und ihnen sodann erklärte, „daß er mit ihnen Sex wolle und sie verprügeln werde, falls sie nicht täten, was er von ihnen verlange” (UA 5). Er forderte zunächst die auf dem Rücksitz sitzende J. B. auf, sich auszuziehen. Als sie dieser Aufforderung nicht nachkam, versetzte er ihr mit der Faust einen Schlag in das Gesicht. Daraufhin zog das Mädchen seine Hose herunter. Als Ja. sich bei der anschließenden Vornahme sexueller Handlungen heftig wehrte, schlug der Angeklagte ihr erneut ins Gesicht. Danach führte er an dem weinenden Mädchen unter anderem den Analverkehr durch. Im unmittelbaren Anschluß wandte sich der Angeklagte den zwei anderen Mädchen zu, mit denen er nacheinander den Geschlechtsverkehr ausübte. Schließlich veranlaßte er wiederum Ja. B., ihn oral bis zum Samenerguß zu befriedigen.
Ausgehend von diesen Feststellungen lag eine einheitliche Nötigungshandlung vor, indem der Angeklagte mit den drei Mädchen an eine entlegene Stelle fuhr, wo sie ihm schutzlos ausgeliefert waren, und sie anschließend unter Anwendung von Gewalt bzw. unter bewußter Ausnutzung fortwirkender Gewalt in unmittelbarer zeitlicher Abfolge und ersichtlich aufgrund eines einheitlichen Tatentschlusses zur Duldung der sexuellen Handlungen nötigte. Die gegenüber den drei Tatopfern begangenen Sexualdelikte stehen somit untereinander im Verhältnis der Tateinheit (vgl. Lenckner in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 177 Rdn. 15 mit Nachw.). Daß sich die Taten gegen höchstpersönliche Rechtsgüter richteten, steht dem nicht entgegen (vgl. BGHR StGB § 52 Abs. 1 Rechtsgüter, höchstpersönliche 1). Soweit es gegenüber einem der Opfer (Ja. B.) zu mehreren sexuellen Handlungen kam, liegt nureine Tat im Rechtssinne vor (vgl. Lenckner a.a.O.). Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO steht nicht entgegen, da der Angeklagte sich insoweit nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
2. Die Änderung des Schuldspruchs hat zu Folge, daß die festgesetzten Einzelstrafen entfallen. Jedoch läßt der Senat dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die verhängte Gesamtstrafe als Freiheitsstrafe bestehen (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 354 Rdn. 22). Der Senat kann unter den hier gegebenen Umständen ausschließen, daß das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Bewertung des Konkurrenzverhältnisses auf eine mildere Strafe erkannt hätte.
Unterschriften
Meyer-Goßner, Kuckein, Athing, Solin-Stojanovi[cacute], Ernemann
Fundstellen