Leitsatz (amtlich)
a) § 18 Abs. 2 NotFV stellt eine Ausschlussfrist dar.
b) Zu der Bedeutung der Beschränkung des Prüfungsstoffs auf die Grundzüge eines Rechtsgebiets und zur Rechtmäßigkeit von Bewertungen schriftlicher Prüfungsleistungen bei der notariellen Fachprüfung.
Normenkette
BNotO § 7a ff.; NotFV § 5 Abs. 1 Nr. 2, § 18 Abs. 2
Verfahrensgang
Tenor
Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Senats für Notarsachen des KG vom 3.3.2020 zuzulassen, wird abgelehnt.
Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 25.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Rz. 1
Der Beklagte stellte fest, dass die Klägerin vom mündlichen Teil der notariellen Fachprüfung ausgeschlossen sei und diese nicht bestanden habe. Die nach erfolglosem Widerspruch gegen diesen Bescheid gerichtete Klage hat das KG abgewiesen. Die Klägerin beantragt, hiergegen die Berufung zuzulassen. Der Antrag ist nicht begründet. Ein Zulassungsgrund ist nicht gegeben. Entgegen der Auffassung der Klägerin bestehen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO) noch liegt ein Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO).
Rz. 2
1. Das KG hat zu Recht angenommen, dass sich die Klägerin auf den von ihr behaupteten Mangel einer Lärmbelästigung während der Klausur F 20-87 nicht berufen kann, weil sie diesen nicht rechtzeitig geltend gemacht hat. Zutreffend ist die Vorinstanz davon ausgegangen, dass es sich bei der in § 18 Abs. 2 der Verordnung über die notarielle Fachprüfung in der Fassung vom 7.5.2016 (NotFV) normierten Antragsfrist um eine Ausschlussfrist handelt.
Rz. 3
Gemäß § 18 Abs. 1 NotFV kann auf Antrag eines Prüflings die Wiederholung der Prüfung angeordnet werden, wenn das Prüfungsverfahren mit Mängeln behaftet war, die die Chancengleichheit der Prüflinge erheblich verletzt haben. Ein solcher Antrag ist innerhalb eines Monats zu stellen, nachdem die Antragstellerin oder der Antragsteller Kenntnis von dem Mangel erlangt hat, § 18 Abs. 2 NotFV. Schon nach dem Wortlaut der Vorschrift ist der Prüfling mit einem solchen Antrag nach Ablauf der Frist ausgeschlossen. Sähe man diese dagegen nicht als Ausschlussfrist an, käme ihr - was offensichtlich sinnwidrig wäre - (gar) keine Bedeutung zu. Soweit die Klägerin auf die Entscheidung des BVerwG vom 10.8.1994 (DVBl. 1994, 1364, juris Rz. 6 f.) und die Kommentierung von Niehues/Fischer/Jeremias (Prüfungsrecht, 7. Aufl., Rz. 484) verweist, verkennt sie, dass die Entscheidung des BVerwG sowie die Ausführungen in der Kommentierung sich auf Fälle beziehen, in denen die maßgebliche Prüfungsordnung eine Ausschlussfrist nicht vorsieht. Demgegenüber weist das KG zutreffend und von der Klägerin in diesem Punkt nicht angegriffen darauf hin, dass eine Regelung, die - wie hier § 18 Abs. 2 NotFV - dazu führt, dass der Prüfling bei verspäteter Geltendmachung mit seiner Rüge ausgeschlossen ist, nach der Rechtsprechung des BVerwG nicht zu beanstanden ist (BVerwGE 96, 126, juris Rz. 17 ff.; vgl. auch Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl., Rz. 478, 485, 219).
Rz. 4
Da die Klägerin hiernach mit der Geltendmachung der behaupteten Lärmbelästigung ausgeschlossen ist, hat die Vorinstanz ihre sich darauf beziehenden Beweisanträge zu Recht zurückgewiesen; auch ein Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO), liegt daher nicht vor.
Rz. 5
2. Das KG hat weiter zutreffend angenommen, dass in der Klausur F 20-87 kein unzulässiger Prüfungsstoff abgefragt wird.
Rz. 6
a) Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 NotFV umfasst der Prüfungsstoff das Recht der Personengesellschaften und Körperschaften einschließlich der Grundzüge des Umwandlungs- und Stiftungsrechts. Die Beschränkung auf die "Grundzüge" eines Rechtsgebiets bedeutet, dass einerseits die allgemeinen Grundlagen dieses Sachgebietes, andererseits aber auch einzelne Fragenkreise im Überblick geprüft werden können, die nach dem Inhalt und der Häufigkeit, mit der sie sich stellen, von erheblicher Bedeutung sind, wobei sich diese erhebliche Bedeutung auf die notarielle Amtstätigkeit bezieht. Davon geht das KG unter Hinweis auf das Urteil des BVerwG vom 16.4.1997 (NJW 1998, 323, juris Rz. 41) zu Recht aus. Nicht erforderlich ist es dagegen, dass die geprüften Fragen sich oftmals stellen oder gar regelmäßig auftreten. Die notarielle Amtstätigkeit beschränkt sich nicht auf die Bewältigung von Standardsituationen. Dass sich solche Fragen hin und wieder stellen, muss für die Prüfungserheblichkeit genügen. Lediglich darf Einzelwissen in seltenen und atypischen Spezialfragen, die sich in der beruflichen Praxis kaum jemals stellen können, in der Prüfung nicht als präsentes Wissen abgefragt werden. Nur Fragen, die nach den mit ihnen gestellten Anforderungen außerhalb dieses Rahmens liegen, sind unzulässig. Soweit sie sich hingegen im Grenzbereich bewegen und daher zulässig sind, lässt sich dies bei der Bewertung des Schwierigkeitsgrads der Prüfungsaufgabe berücksichtigen (BVerwG, a.a.O., - zur Prüfung als vereidigter Buchprüfer).
Rz. 7
Die Klägerin geht dagegen von einem unrichtigen Maßstab aus. Sie meint unter Bezugnahme auf das Urteil des VG München vom 6.5.2014 ( - M 4 K 13.1953, juris Rz. 41), generell werde der Schwierigkeitsgrad der entsprechenden Aufgaben begrenzt. Nicht mehr zugelassen seien solche Fragen, die allein mit einem Grundwissen in dem bezeichneten Sachgebiet offensichtlich nicht zu lösen seien; dabei müsse die Begrenzung so gefasst werden, dass lediglich Verständnis und Arbeitsmethoden abgeprüft werden dürften. Die Klägerin verkennt indes, dass sich die Ausführungen des VG München nicht auf die Frage beziehen, was unter den "Grundzügen" eines Rechtsgebiets zu verstehen ist. Sie sind vielmehr zu einer § 5 Abs. 2 NotFV entsprechenden Regelung in § 58 Abs. 1 Satz 2 und 3 der bayerischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen vom 13.10.2003 ergangen (VG München, ebenda). Gemäß § 5 Abs. 2 NotFV dürfen andere Rechtsgebiete - mithin solche, die nicht in § 5 Abs. 1 NotFV genannt sind - im Zusammenhang mit dem Prüfungsstoff zum Gegenstand der Prüfung gemacht werden, wenn sie in der notariellen Praxis typischerweise in diesem Zusammenhang auftreten oder soweit lediglich Verständnis und Arbeitsmethode festgestellt werden sollen und Einzelwissen nicht vorausgesetzt wird, § 5 Abs. 2 NotFV.
Rz. 8
b) Das KG hat in Anwendung des von ihm zutreffend zugrunde gelegten Maßstabs zu Recht angenommen, dass sich der in der Klausur F 20-87 abgeprüfte Stoff im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 NotFV hält. Es reicht aus, wenn sich die Fragen für einen Notar hin und wieder stellen, wobei Einzelwissen in seltenen oder atypischen Spezialfragen, die sich in der beruflichen Praxis kaum jemals stellen können, in der Prüfung nicht als präsentes Wissen abgefragt werden dürfen.
Rz. 9
Das war hier nicht der Fall. Der in der Klausur geprüfte Stoff bezieht sich vorrangig auf das Handelsrecht (§ 5 Abs. 1 Nr. 6 NotFV), das Recht der Personengesellschaften und Körperschaften (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 NotFV) sowie das notarielle Kostenrecht (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 NotFV). Dabei musste neben der Anmeldung eines einzelkaufmännischen Unternehmens und einer neu errichteten GmbH & Co. KG zum Handelsregister auch ein Ausgliederungsvertrag entworfen werden, durch den das gesamte Vermögen des einzelkaufmännischen Unternehmens ausgegliedert und auf die GmbH & Co. KG übertragen wird. Dass sich eine solche Frage in der notariellen Praxis jedenfalls hin und wieder stellt, hat das KG zu Recht angenommen. Dagegen hat sich die Klägerin auch nicht gewendet. Bei der Fertigung des Ausgliederungsvertrags war eine Vielzahl von Vorschriften des Umwandlungsgesetzes zu erkennen und zu erwägen. Mehr als eine Anwendung des jeweiligen Wortlauts der Vorschriften war aber - wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat und wogegen sich die Klägerin ebenfalls nicht wendet - nicht erforderlich. Einzelwissen in seltenen und atypischen Spezialfragen wurde nicht abgefragt.
Rz. 10
3. Ebenfalls zutreffend ist das KG davon ausgegangen, dass die Erörterungen der Klägerin in der Klausur F 20-87 zu einer möglichen Umwandlung in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine offene Handelsgesellschaft nicht mehr vertretbar sind. Die Bewertung des Erstkorrektors ist nicht fehlerhaft.
Rz. 11
a) Nach ständiger Rechtsprechung dürfen zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen nicht als falsch bewertet werden. Soweit die Richtigkeit oder Angemessenheit von Lösungen wegen der Eigenart der Prüfungsfrage nicht eindeutig bestimmbar sind, die Beurteilung vielmehr unterschiedlichen Ansichten Raum lässt, muss dem Prüfling ein angemessener Antwortspielraum zugestanden werden. Eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung darf nicht als falsch gewertet werden. Fachliche Meinungsverschiedenheiten zwischen Prüfer und Prüfling sind der gerichtlichen Kontrolle nicht entzogen. Vielmehr hat das Gericht aufgrund hinreichend substantiierter Einwendungen des Prüflings notfalls mit sachverständiger Hilfe darüber zu befinden, ob die von dem Prüfer als falsch bewertete Lösung im Gegenteil richtig oder jedenfalls vertretbar ist. Unter Fachfragen sind alle Fragen zu verstehen, die fachwissenschaftlicher Erörterung zugänglich sind. Hierunter fallen sowohl Fragen, die fachwissenschaftlich geklärt sind, als auch solche, die in der Fachwissenschaft kontrovers behandelt werden. Demgegenüber wird dem Prüfer ein Bewertungsspielraum zugebilligt, soweit komplexe prüfungsspezifische Bewertungen - beispielsweise bei der Gewichtung verschiedener Aufgaben untereinander, bei der Einordnung des Schwierigkeitsgrades der Aufgabenstellung oder bei der Würdigung der Qualität der Darstellung - im Gesamtzusammenhang des Prüfungsverfahrens getroffen werden müssen und sich nicht ohne Weiteres in nachfolgenden Verwaltungsstreitverfahren einzelner Prüflinge isoliert nachvollziehen lassen.
Rz. 12
Es geht zunächst um Fachfragen, wenn bei einer Beurteilung juristischer Prüfungsleistungen Methodik sowie Art und Umfang der Darstellung in Bezug auf Lösungsansatz und zur Prüfung gestellte Normen in Rede stehen. Insbesondere ist der fachwissenschaftlichen Erörterung zugänglich, ob bei der Lösung eines mit der Aufgabe gestellten Rechtsproblems die Prüfung einer Norm geboten, vertretbar oder fernliegend ist. Erst wenn feststeht, dass Vorzüge und Mängel einer Arbeit unter Beachtung des dem Prüfling zukommenden Antwortspielraums fachwissenschaftlich korrekt erfasst worden sind, und sich sodann die Frage nach der Bewertung, insb. der richtigen Benotung stellt, ist Raum für die Annahme des prüfungsrechtlichen Bewertungsspielraums (st.Rspr., vgl. etwa Senatsbeschluss vom 13.3.2017 - NotZ(Brfg) 6/16, ZNotP 2017, 299 Rz. 4 m.w.N.; BVerwG, NVwZ 1998, 738, juris Rz. 3 ff. m.w.N.; vom 13.3.1998 - 6 B 28/98, juris Rz. 4; vom 28.6.2018 - 2 B 57/17, juris Rz. 7 ff.; BFHE 191, 140, juris Rz. 26; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl., Rz. 879 ff.). Gegenstand der gerichtlichen Kontrolle im Streit um die Rechtmäßigkeit der Bewertung sind die angefochtenen Ursprungsbewertungen in der Gestalt, die sie durch die Stellungnahmen der Prüfer im Überdenkungsverfahren erhalten haben (st.Rspr., vgl. etwa Senatsbeschluss vom 13.3.2017, a.a.O., Rz. 3 m.w.N.).
Rz. 13
b) Nach diesen Maßstäben hat das KG die Ausführungen der Klägerin in der Klausur zu Recht als nicht mehr vertretbar beurteilt. Entgegen der Ansicht der Klägerin liegt der Beurteilung des KG kein Fehlverständnis der Aufgabenstellung zugrunde. Die Klägerin übergeht, dass es im ersten Absatz der Aufgabenstellung heißt, B wolle "eine Personengesellschaft erwerben, in der weder er noch sonst eine natürliche Person unbeschränkt haftet." Damit schied die Errichtung einer offenen Handelsgesellschaft (§§ 105, 128 HGB) ersichtlich unmittelbar aus. Zwar gibt es Gesellschaften bürgerlichen Rechts, in denen kein Gesellschafter eine natürliche Person ist, etwa bauwirtschaftliche Arbeitsgemeinschaften (vgl. z.B. BGH, Urt. v. 29.1.2001 - II ZR 331/00, BGHZ 146, 341, 359). Eine solche Konstruktion kam hier aber zur Weiterführung des Tiefbauunternehmens ersichtlich nicht in Betracht. Ausführungen zur offenen Handelsgesellschaft und Gesellschaft bürgerlichen Rechts waren daher nicht mehr vertretbar. Dies gilt umso mehr, als es im zweiten Absatz der Aufgabenstellung heißt: "Der Empfehlung des Steuerberaters folgend soll eine GmbH & Co. KG geschaffen werden." Damit wurde den Prüflingen im Sinne einer Hilfestellung die Rechtsform der Personengesellschaft genannt, die die im ersten Absatz genannten Kriterien erfüllte.
Rz. 14
c) Nach alledem leidet das gebotene Überdenkungsverfahren in Bezug auf die Erstkorrektur der Klausur F 20-87 entgegen der Ansicht der Klägerin nicht an einem Verfahrensfehler, der sich auf das Prüfungsergebnis hätte auswirken können.
Rz. 15
Der Verfahrensfehler liegt nach Ansicht der Klägerin darin, dass eine Mitarbeiterin des Beklagten den Erstkorrektor, nachdem er im Rahmen des Überdenkungsverfahrens die Ausführungen der Klägerin als nicht vertretbar beurteilt hatte, telefonisch dahin beeinflusst habe, dass er diesem "Fehler" mit der "Schutzbehauptung" begegnet sei, die Ausführungen seien weder negativ noch positiv bewertet worden.
Rz. 16
Nach den obigen Ausführungen liegt aber kein "Fehler" des Erstkorrektors vor. Der Erstkorrektor, der die Ausführungen in seinem Erst-Votum als "unnötig" bezeichnet hat, hat mit der Bewertung "nicht vertretbar" im Überdenkungsverfahren eine Formulierung der Klägerin in ihren Beanstandungen aufgegriffen und damit verdeutlicht, dass er die Ausführungen nicht als vertretbare Lösung und daher nicht als fachlich richtig ("positiv") bewertet hat. Das war - wie ausgeführt - im gerichtlichen Verfahren voll überprüfbar und hat sich in der Sache als richtig erwiesen. Auswirkungen des Telefonats auf das Ergebnis der Prüfungsentscheidung können daher ausgeschlossen werden (vgl. BVerwGE 105, 328, juris Rz. 21 f.; Beschl. v. 13.3.1998 - 6 B 28/98, juris Rz. 7).
Rz. 17
4. Zu Recht hat das KG schließlich Bewertungsfehler im Hinblick auf die Klausur F 20-95 verneint. Die dagegen gerichteten Rügen der Klägerin greifen nicht durch.
Rz. 18
a) Die Ansicht der Klägerin, die Bewertung des Erstkorrektors im Rahmen der Aufgabe 2 sei widersprüchlich und damit willkürlich, der Erwartungshorizont lasse sich lediglich so verstehen, dass § 139 BGB zwar hätte begutachtet werden können, dies aber keineswegs zwingend sei, greift nicht durch. Zu Recht hat das KG bereits dem Gesamtzusammenhang des Erstvotums entnommen, dass der Erstkorrektor die Prüfung von § 139 BGB erwartete. In zutreffender Anwendung der oben unter 3a genannten Maßstäbe (vgl. insb. Senatsbeschluss vom 13.3.2017, a.a.O.) hat es ferner auf die Ursprungsbewertung in der Gestalt, die sie durch die Stellungnahme des Erstkorrektors im Überdenkungsverfahren erhalten hat, abgestellt und ausgeführt, dass dieser in seiner Stellungnahme deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass er eine Prüfung von § 139 BGB verlangt habe. Damit setzt sich die Klägerin nicht auseinander.
Rz. 19
b) Der Rüge der Klägerin, sie habe im Rahmen der Aufgabe 5 ausdrücklich und inhaltlich zutreffend eine Entziehung des Pflichtteils von C angesprochen und diese Ausführungen seien unberücksichtigt geblieben, obwohl bei verständiger Würdigung zu erkennen sei, dass die Klägerin sie auch der Aufgabe 3 zugeordnet habe, ist kein Erfolg beschieden.
Rz. 20
aa) Das Vorbringen der Klägerin ist neu. Sie hat diese Rüge weder im Widerspruchsverfahren noch im Rahmen der ihr gem. § 87b Abs. 1 VwGO gesetzten Frist in erster Instanz erhoben. Im Laufe des gesamten bisherigen Verfahrens hat sie die Ansicht vertreten, es sei fernliegend, einen Grund zur Pflichtteilsentziehung zu bejahen. Es hätte daher nicht negativ bewertet werden dürfen, dass sie § 2333 BGB im Rahmen der Aufgabe 3 - betreffend C - nicht angesprochen habe. Der gegenteiligen Ansicht des KG tritt die Klägerin nunmehr in Bezug auf ihre Erörterungen im Rahmen der Aufgabe 3 aber nicht mehr entgegen.
Rz. 21
bb) Soweit die Klägerin im Zulassungsantrag nun erstmals vorträgt, ihre im Rahmen der Aufgabe 5 erfolgten Ausführungen zu § 2333 BGB seien unberücksichtigt geblieben, ist sie mit diesem Vorbringen ausgeschlossen, §§ 87b Abs. 1, 128a Abs. 1 VwGO. Zwar hat das Berufungsgericht bei der Entscheidung über den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO grundsätzlich auch vom Antragsteller erstmals innerhalb der Antragsfrist vorgetragene und nach materiellem Recht entscheidungserhebliche Tatsachen zu berücksichtigen (BVerwG, NVwZ-RR 2002, 894, juris Rz. 6). Das gilt indes nicht, wenn die Voraussetzungen des § 128a Abs. 1 VwGO vorliegen, unter denen das Berufungsgericht neue Erklärungen und Beweismittel ausnahmsweise zurückweisen kann (BVerwG, a.a.O., Rz. 7; VGH Bay., Beschl. v. 9.10.2007 - 5 ZB 07.2149, juris Rz. 11). So liegt es hier.
Rz. 22
(1) Der Vorsitzende des Senats für Notarsachen des KG hat der Klägerin mit ihr am 18.3.2019 zugestellter Verfügung vom 13.3.2019 aufgegeben, binnen einer Ausschlussfrist von zwei Monaten ab Zustellung die Tatsachen zu bezeichnen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Prüfungsverfahren sie sich beschwert fühlt. Er hat ferner darauf hingewiesen, dass nach Ablauf der Frist vorgebrachte Erklärungen und Beweismittel zurückgewiesen werden können, § 111b Abs. 1 BNotO, § 87b VwGO.
Rz. 23
(2) Die Klägerin hat innerhalb der ihr gesetzten Frist nicht gerügt, dass die Korrektoren ihre im Rahmen der Aufgabe 5 erfolgten Ausführungen zu § 2333 BGB nicht oder nicht richtig bewertet hätten. Wie die Prüfer die Ausführungen zu § 2333 BGB im Rahmen der Aufgabe 5 gewertet haben, ergibt sich nicht aus den Voten des Erst- und des Zweitkorrektors. Da die Klägerin eine darauf bezogene Rüge im Widerspruchsverfahren nicht erhoben hat, hatten die Prüfer keinen Anlass, sich damit im Überdenkungsverfahren zu befassen (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl., Rz. 789; Unger, Möglichkeiten und Grenzen der Anfechtbarkeit juristischer (Staats-)Prüfungen, 2016, S. 509 ff.). Auch das KG musste nur solchen Einwendungen der Klägerin nachgehen, die diese "substantiiert" vorgebracht hat (BVerwG, Beschl. v. 17.1.1995 - 6 B 39/94, juris Rz. 7 m.w.N.; vgl. auch Unger, a.a.O., S. 567 ff.). Die Zulassung der neuen Rüge würde die Erledigung des Rechtsstreits verzögern, zumal erneut ein Überdenkungsverfahren erforderlich wäre.
Rz. 24
c) Die Rüge der Klägerin, das KG habe in Bezug auf die Kritik des Erstkorrektors an der Bearbeitung der Aufgabe 4 (Ausführungen zu § 2333 BGB fernliegend) den Antwortspielraum der Klägerin verkannt, greift nicht durch.
Rz. 25
Zu Recht hat die Vorinstanz in zutreffender Anwendung der oben unter 3a bereits genannten Maßstäbe in fachlicher Hinsicht überprüft, ob die Beurteilung des Erstkorrektors, die Ausführungen der Klägerin zu § 2333 BGB seien fernliegend, zutrifft. Es hat dies mit überzeugender Begründung bejaht. Auch der Senat hält es für fernliegend, im Hinblick auf das nach der Aufgabenstellung schwer geistig und körperlich behinderte neunjährige Kind E die Entziehung des Pflichtteils gem. § 2333 BGB in mehreren Sätzen zu prüfen. Darauf, dass nach dem - ohnehin nur pauschalen - Vorbringen der Klägerin "andere Votanten" eine Überprüfung der Voraussetzungen der Norm erwartet hätten, kommt es nicht an.
Rz. 26
d) Schließlich ist auch der im Hinblick auf die Klausur F 20-95 erhobenen Rüge der Klägerin, der Bewertungsvorgang werde den an ihn anzulegenden Maßstäben nicht gerecht, und sie habe eine Leistung erbracht, die offensichtlich durchschnittlichen Anforderungen noch genüge, kein Erfolg beschieden.
Rz. 27
aa) Die Bemessung der von einer Prüfungsaufgabe abverlangten Leistungsanforderungen gehört zu der fach- und prüfungsspezifischen Beurteilung einer Prüfungsleistung. Ebenso wie die Bewertung der Prüfungsleistungen im engeren Sinne beruht der dieser zugrunde liegende Beurteilungsmaßstab, mithin der Inhalt und die Höhe der Leistungsanforderungen, auf fachwissenschaftlichen und prüfungsspezifischen Gesichtspunkten, so dass dem Prüfer hierbei ein weiter Beurteilungs- und Bemessungsspielraum eingeräumt ist. Die gerichtliche Kontrollbefugnis erstreckt sich insoweit lediglich auf die Einhaltung der einschlägigen prüfungsrechtlichen Vorschriften, namentlich auf die Vereinbarkeit mit dem Ziel und Zweck der Prüfung, sowie - neben den sonstigen rechtsstaatlichen Grundanforderungen - auf die Wahrung der allgemein gültigen Bewertungsgrundsätze, wie das Willkürverbot, der Grundsatz der Chancengleichheit und das Bestehen eines Antwortspielraums (vgl. BVerfGE 84, 34, 54 f.; VGH Hess., Urt. v. 29.4.2010 - 8 A 3247/09, juris Rz. 42; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl., Rz. 639 ff.).
Rz. 28
bb) Solche Fehler zeigt die Klägerin mit ihrer Rüge nicht auf und sind auch nicht ersichtlich. Zu Recht hat das KG angenommen, dass eine vollständige Neubewertung der Leistungen der Klägerin im Rahmen des Überdenkungsverfahrens durch die Korrektoren nicht erforderlich war. Entgegen der Ansicht der Klägerin steht die Bewertung der Prüfer auch nicht im Widerspruch zu den Prinzipien der Sachbezogenheit und Systemgerechtigkeit. Die notarielle Fachprüfung dient dem Nachweis, dass und in welchem Grad ein Rechtsanwalt für die Ausübung des Notaramtes als Anwaltsnotar fachlich geeignet ist, §§ 7a Abs. 2 Satz 1, 6 Abs. 1 BNotO. Der Notar ist Träger eines öffentlichen Amts und übt einen gebundenen Beruf aus. Ihm sind als selbständigem Berufsträger gem. § 1 BNotO die Beurkundung von Rechtsvorgängen und andere Aufgaben der vorsorgenden Rechtspflege übertragen. Mit der ihm übertragenen Funktion steht er dem Richter nahe (BVerfGE 131, 130, 139). Vor diesem Hintergrund sind Anhaltspunkte dafür, dass die von den Korrektoren gestellten Anforderungen an die Güte der im Rahmen der Klausur F 20-95 abverlangten Leistung außer Verhältnis stünden zu den Anforderungen, die mit dem Ziel und Zweck der notariellen Fachprüfung vereinbar sind, weder vorgetragen noch ersichtlich.
Fundstellen
Dokument-Index HI14292810 |