Tenor
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 12. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 8. Juli 1987 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 700 DM.
Gründe
I.
Die Parteien sind geschieden. Sie lebten im gesetzlichen Güterstand. Zur Vorbereitung eines Anspruchs auf Zugewinnausgleich hat der Kläger die Beklagte auf Auskunft über den Bestand ihres Endvermögens am 20. Oktober 1984 (Zustellung des Scheidungsantrags) durch Vorlage eines Verzeichnisses gemäß § 260 BGB sowie über den Wert des ihr gehörenden Café Sorré zum Stichtag - unter Vorlage der Geschäftsunterlagen - in Anspruch genommen. Die Beklagte hat sich darauf berufen, daß sie, wie dem Kläger bekannt und ihm auch vorprozessual mitgeteilt worden sei, kein Endvermögen, sondern "außer Schulden gar nichts" besessen habe. Das Café habe sie von Ende 1982/Anfang 1983 bis Sommer 1985 geführt. Das hierfür aufgenommene Bankdarlehen habe sie nur anfänglich pünktlich bedienen können. Zum 15. Oktober 1984 habe sie daraus einschließlich Verzugszinsen - laut vorgelegter Bankmitteilung - 24.064,24 DM geschuldet. Im Juli 1985 habe sie die erste eidesstattliche Versicherung abgeben müssen.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Klage abgewiesen, weil sie nicht ausreichend substantiiert sei, aber auch bei ausreichend präzisiertem Klageantrag nicht begründet gewesen wäre. Denn die Beklagte sei ihrer Auskunftspflicht durch die Mitteilung, außer Schulden nichts zu besitzen, sowie durch die Vorlage von Kreditunterlagen und Unterlagen über einen gegen sie ergangenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß hinreichend nachgekommen. Da der Kläger von der Überschuldung des Cafés unbestritten Kenntnis gehabt habe, erscheine die Klageerhebung im übrigen rechtsmißbräuchlich. Den Wert des Verfahrens hat das Amtsgericht auf 1.000 DM festgesetzt.
Gegen das amtsgerichtliche Urteil hat der Kläger fristgerecht Berufung eingelegt mit dem Antrag, die Beklagte - abändernd - zu verurteilen, ihm über den Bestand ihres Endvermögens am 20. Oktober 1984 durch Vorlage eines schriftlichen Verzeichnisses gemäß § 260 BGB Auskunft zu erteilen. Er hat nähere Auskünfte - und Belege - über den Stand ihres Kontos und den Wert des im Sommer 1985 für angeblich 40.000 DM veräußerten Cafés verlangt sowie beanstandet, daß sich die Beklagte über "anderweitiges Vermögen ausgeschwiegen" habe; "über Sparguthaben, Wertpapiere, Lebensversicherungen, Wert eines Fahrzeuges seien Angaben nicht gemacht worden".
Nachdem die Beklagte um Prozeßkostenhilfe zur Rechtsverteidigung gebeten hat, hat das Oberlandesgericht durch Beschluß vom 15. Mai 1987 versehentlich ein (nicht gestelltes) Prozeßkostenhilfegesuch des Klägers beschieden und Prozeßkostenhilfe zur Durchführung der Berufung mangels Erfolgsaussicht mit näherer Begründung verweigert. Durch Beschluß vom 25. Mai 1987 hat es den vorgenannten Beschluß aufgehoben und den Streitwert für die Berufungsinstanz auf 700 DM festgesetzt.
Mit Beschluß vom 8. Juli 1987 hat das Oberlandesgericht sodann die Berufung als unzulässig verworfen, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 700 DM nicht übersteige (§ 511a Abs. 1 ZPO). Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers.
II.
Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
1.
Der Kläger hält den angefochtenen Beschluß für rechtsfehlerhaft, weil er keine Begründung enthalte und deshalb nicht erkennen lasse, ob und inwieweit das Oberlandesgericht bei der Festsetzung des Beschwerdewertes ein Ermessen ausgeübt habe.
Das trifft nicht zu. Die Begründung für die Verwerfung der Berufung ergibt sich aus dem Hinweis des Oberlandesgerichts, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes 700 DM nicht übersteige (§§ 511a Abs. 1, 519b ZPO).
2.
Die damit in Bezug genommene und bestätigte Wertfestsetzung auf 700 DM unterliegt nur in begrenztem Rahmen einer Überprüfung durch den Senat. Begehrt eine Partei im Prozeß die Erteilung einer Auskunft, so hat das Gericht den Streitwert gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen, also ohne an feste Bewertungsvorschriften gebunden zu sein. Dasselbe gilt nach § 2 ZPO für den Wert des Beschwerdegegenstandes. Das Revisionsgericht kann in einem solchen Fall nur prüfen, ob das Berufungsgericht die Ermessensgrenzen überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. etwaUrteile vom 24. Februar 1982 - IVa ZR 58/81 = NJW 1982, 176;vom 20. September 1983 - VI ZR 111/82 = VersR 1983, 1160, 1161;Senatsbeschluß vom 11. Juni 1986 - IVb ZB 25/86 = BGHR ZPO § 3 Rechtsmittelinteresse 1 m.w.N.).
Dafür bietet der festgestellte Sachverhalt indessen keinen Anhaltspunkt.
a)
Die sofortige Beschwerde verweist darauf, daß das Familiengericht den Streitwert für das - abgewiesene - Klagebegehren auf 1.000 DM festgesetzt habe, und sie beanstandet, dies sei von dem Berufungsgericht nicht gewürdigt worden; da der Kläger uneingeschränkt Berufung eingelegt habe - und der Umfang der Beschwer grundsätzlich nach dem Zeitpunkt der Berufungseinlegung zu berechnen sei - sei der Kläger zumindest in Höhe von 1.000 DM nach der Klageabweisung in erster Instanz beschwert.
Der sofortigen Beschwerde ist im Ausgangspunkt insoweit beizutreten, als für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels der Zeitpunkt seiner Einlegung maßgebend ist und spätere Verminderungen des Beschwerdegegenstandes in der Regel außer Betracht bleiben (Senatsbeschluß vom 8. Juli 1987 - IVb ZB 73/87 - BGHR ZPO § 2 Beschwerdegegenstand 2). Das Berufungsgericht setzt jedoch bereits für den Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels - im Rahmen der ihm obliegenden Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 519b Abs. 1 ZPO - den Wert des Beschwerdegegenstandes nach eigenem freiem Ermessen fest, ohne dabei an die Streitwertfestsetzung der ersten Instanz gebunden zu sein (vgl. Zöller/Schneider ZPO 15. Aufl. § 511a Rdn. 11; Thomas/Putzo ZPO 13. Aufl. § 511a Anm. 1). Es läßt danach weder einen Rechts- noch einen Ermessensfehler erkennen, daß das Oberlandesgericht bei der Wertfestsetzung für das Berufungsverfahren der Streitwertfestsetzung des Familiengerichts nicht gefolgt ist.
b)
Für die Wertbemessung in der Rechtsmittelinstanz ist das Interesse des jeweiligen Rechtsmittelklägers maßgebend. Legt, wie im Streitfall, der die Auskunft begehrende Kläger nach Abweisung seiner Klage in der Vorinstanz das Rechtsmittel ein, dann bestimmt sich der Wert nach dem wirtschaftlichen Interesse, das er an der Erteilung der Auskunft hat. Er beträgt in der Regel einen Bruchteil des Anspruchs, dessen Geltendmachung die Auskunft erleichtern soll (Senatsbeschluß vom 19. Mai 1982 - IVb ZB 80/82 = FamRZ 1982, 787, 788). Soll die begehrte Auskunft, wie hier, der Vorbereitung eines Zugewinnausgleichsanspruches dienen, kommt ein solcher Anspruch aber nach den festgestellten Verhältnissen nicht oder allenfalls in geringer Höhe in Betracht, dann ist auch das Interesse des Rechtsmittelklägers im Auskunftsverfahren unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten entsprechend gering zu bewerten (vgl.Senatsbeschluß vom 21. Oktober 1987 - IVb ZB 142/87).
Von dieser Erwägung hat sich das Berufungsgericht bei der Festsetzung des Beschwerdewerts auf 700 DM erkennbar leiten lassen. Daß es dabei die gesetzlichen Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hätte, ist nicht ersichtlich. Es hat zwar die Streitwertfestsetzung in dem Beschluß vom 25. Mai 1987, auf die die angefochtene Entscheidung vom 8. Juli 1987 inhaltlich zurückgeht, nicht gesondert begründet. Die Gründe für den Ansatz des Beschwerdewerts ergeben sich jedoch aus dem - den Parteien bekanntgegebenen - Beschluß vom 15. Mai 1987, auf den auch die sofortige Beschwerde ihrerseits Bezug nimmt. In diesem Beschluß hat das Gericht hervorgehoben, daß ein Anspruch auf Erteilung einer Auskunft über den Bestand des Endvermögens eines Ehegatten nicht bestehe, wenn für den die Auskunft begehrenden Ehegatten klar ersichtlich sei, daß der andere keinen Zugewinn erzielt habe. Diese Voraussetzung hat das Oberlandesgericht hier für gegeben erachtet, weil das von der Beklagten betriebene Café, wie der Kläger gewußt habe, vollkommen überschuldet gewesen sei; selbst wenn das Café am Stichtag des 20. Oktober 1984 ein Aktivvermögen von 40.000 DM repräsentiert haben sollte, hätten diesem Vermögen nicht nur die per 15. Oktober 1984 bestehenden Bankverbindlichkeiten von 24.064,24 DM gegenüber gestanden, sondern weitere Verbindlichkeiten von 19.193,04 DM, die die Eltern des Klägers in einem anderen Verfahren gegen die Beklagte geltend gemacht hätten.
Daß eine derartige Forderung zum Stichtag erhoben worden ist, stellt die sofortige Beschwerde weder in Abrede noch behauptet sie, die Forderung der Eltern des Klägers sei unbegründet. Bei dieser Sachlage kann die Festsetzung des Beschwerdewerts für das Auskunftsverlangen auf 700 DM nicht als ermessensfehlerhaft beurteilt werden, selbst wenn eine nähere Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Rahmen einer Zugewinnausgleichsklage ergeben sollte, daß die Beklagte trotz der erheblichen Schulden mit dem von ihr am Stichtag noch geführten Café Sorré einen gewissen aktiven Vermögenswert - als Endvermögen im Sinne von § 1375 BGB - besessen habe.
Soweit der Kläger in der Berufungsbegründung eine Auskunft der Beklagten über sonstige Vermögensgegenstände vermißt, ohne seinerseits substantiiert vorzutragen, ob sie überhaupt über derartige anderweite Vermögenswerte verfügte, bot dieses Vorbringen mangels Konkretisierung keinen zwingenden Anlaß zu einer höheren Bewertung des Beschwerdegegenstandes.
Fundstellen
Haufe-Index 3018866 |
NJW-RR 1988, 836-837 (Volltext mit red. LS) |