Verfahrensgang
Gründe
Das Landgericht hat einen Regelfall gemäß § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG bejaht, hat den sich hieraus ergebenden Strafrahmen nach § 21 StGB, § 49 Abs. 1 StGB und nach § 31 Nr. 1 BtMG, § 49 Abs. 2 StGB doppelt gemildert und eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren verhängt. Aus dem Urteil ist nicht zu ersehen, ob sich das Landgericht hierbei der rechtlichen Möglichkeit bewußt war, auf Grund von § 21 StGB und § 31 BtMG den besonders schweren Fall zu verneinen (vergleiche BGH, Beschluß vom 6. Dezember 1984 - 1 StR 710/84; Körner, BtMG 2. Auflage § 29 Rdn. 637, 641 mit weiteren Nachweisen); die sich damit befassenden Erörterungen sprechen eher für die Annahme, die Strafkammer habe den besonders schweren Fall allein an der Menge des gehandelten Heroins gemessen.
Der Rechtsfehler kann die Strafzumessung beeinflußt haben. Wäre es bei dem in § 29 Abs. 1 BtMG vorgesehenen Strafrahmen (Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren) geblieben, so hätte nicht auf fünf Jahre Freiheitsstrafe erkannt werden können. Der Entzug der Fahrerlaubnis wird dagegen nicht berührt.
Unter diesen Umständen bedarf es keiner abschließenden Entscheidung, wie die im Rahmen von § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG zu Lasten des Angeklagten angestellte Erwägung des Landgerichts zu werten ist, der Angeklagte habe "das Tatbestandsmerkmal des Handeltreibens erfüllt, also dasjenige Tatbestandsmerkmal, welches als das gefährlichste angesehen wird"; der Generalbundesanwalt sieht hier unter Hinweis auf BGH, Beschluß vom 25. Januar 1984 - 2 StR 811/83 - einen Rechtsfehler.
Der Senat versteht die Ausführungen des Landgerichts dahin, es habe unter den in § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG aufgeführten Begehungsweisen des Handeltreibens, des Besitzes und der Abgabe die des Handeltreibens als die für am gefährlichsten erachtete Variante angesehen; der Senat neigt dazu, das für zulässig zu erachten (so auch, zu den Tatbestandsvarianten des § 11 Abs. 1 Nr. 1 BtMG alte Fassung; BGH NJW 1980, 1344). Die vom Generalbundesanwalt genannte Entscheidung - 2 StR 811/83 - würde nicht entgegenstehen, weil sie zu § 11 Abs. 4 BtMG alte Fassung ergangen ist und der damals entscheidende Senat die Ausführungen des Landgerichts (Handeltreiben sei "die verwerflichste der unter Strafe gestellten Handlungsweisen") auf sämtliche in diesem Absatz genannten Handlungsweisen bezog, was möglicherweise damit zusammenhing, daß in der - § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG vergleichbaren - Vorschrift des § 11 Abs. 4 Nr. 5 BtMG alte Fassung die Begehungsweise des Handeltreibens nicht enthalten war.
Fundstellen
Haufe-Index 2992846 |
NStZ 1986, 368 |
StV 1986, 342 |
StV 1986, 342 (Ls) |