Verfahrensgang

LG Görlitz (Entscheidung vom 15.02.2024; Aktenzeichen 2a T 20/24)

AG Zittau (Entscheidung vom 11.01.2024; Aktenzeichen 31 M 1696/23)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 27.05.2024; Aktenzeichen I ZB 21/24)

 

Tenor

Das als Rechtsbeschwerde auszulegende Rechtsmittel des Schuldners gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Görlitz vom 15. Februar 2024 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil die Rechtsbeschwerde weder von Gesetzes wegen statthaft ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und die Entscheidung über die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde nicht anfechtbar ist (BGH, Beschluss vom 3. Januar 2024 - I ZB 85/23, juris Rn. 2 mwN).

Der Schuldner kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.

Koch     

Löffler     

Schwonke

Odörfer     

Wille     

 

Fundstellen

Dokument-Index HI16256639

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