Verfahrensgang
LG Mannheim (Beschluss vom 21.08.2008; Aktenzeichen 4 T 165/08) |
AG Mannheim (Entscheidung vom 01.07.2008; Aktenzeichen 1 IN 244/08) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 21. August 2008 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5 000 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Das Insolvenzgericht bestellte im Eröffnungsverfahren zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung des Sachverhalts einen vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt. Es verbot dem Schuldner, über Bankkonten und Außenstände ganz oder teilweise zu verfügen. Drittschuldnern verbot es, an den Schuldner zu zahlen. Im Übrigen untersagte es Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen waren. Die hiergegen insbesondere auf die fehlende internationale Zuständigkeit des Insolvenzgerichts gestützte sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 19. September 2008 eingelegte und mit Schriftsatz vom 12. November 2008 begründete Rechtsbeschwerde. Bereits am 5. November 2008 ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet worden.
Entscheidungsgründe
II.
Die nach §§ 6, 7, 21 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die angefochtenen Sicherungsmaßnahmen den Schuldner nicht mehr beschweren, nachdem das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist (vgl. Beschl.v. 16. Juli 2009 – IX ZB 260/08).
1. Die nach § 21 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 InsO angeordneten Sicherungsmaßnahmen haben sich mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erledigt. Eine ersetzende Sachentscheidung hierüber ist nicht mehr möglich. Die mit Hilfsantrag des Schuldners erstrebte Zurückverweisung der Sache an das Insolvenzgericht zur erneuten Entscheidung ist wegen der eingetretenen prozessualen Überholung durch die Verfahrenseröffnung ebenfalls ausgeschlossen.
Der Schuldner ist auch nicht zu einem Fortsetzungsfeststellungsantrag übergegangen. Ein solcher wäre allerdings ebenfalls unzulässig. Eine solche Rechtsschutzform ist weder in der Zivilprozessordnung noch in der Insolvenzordnung allgemein vorgesehen. Sie findet daher im Insolvenzverfahren nur statt, wenn eine tief greifende Grundrechtsverletzung zum Nachteil des Schuldners oder eine fortwirkende Beeinträchtigung, welche eine Sachentscheidung trotz Erledigung des ursprünglichen Rechtsschutzziels ausnahmsweise erfordert, möglich erscheinen (BGHZ, aaO S. 216f; BGH, Beschl.v. 12. Oktober 2006 – IX ZB 34/05, WM 2006, 2329, 2330; v. 11. Januar 2007 – IX ZB 271/04, ZIP 2007, 438f). Solche Rechtsschutzgründe sind nach der Verfahrenseröffnung im Rechtsmittelverfahren nicht ersichtlich und werden von dem Schuldner auch nicht geltend gemacht. Die Wirksamkeit der Verfahrenseröffnung wird von ihm nicht in Zweifel gezogen.
2. Bei dem besonders schwerwiegenden Eingriff in das Grundrecht der Freiheit der Person hält das Bundesverfassungsgericht ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Fortsetzungsfeststellungsantrag unabhängig davon für gegeben, ob die Gerichte bei typischem Ablauf des Verfahrens rechtzeitig eine Entscheidung treffen können (BVerfGE 104, 220, 234; vgl. auch BGH, Beschl.v. 12. Oktober 2006 – IX ZB 34/05, aaO S. 2330). Hierzu zählen die üblichen Sicherungsmaßnahmen, die – wie hier – allein in die Vermögenssphäre des Schuldners eingreifen, nicht. Dies wird von der Rechtsbeschwerde auch nicht geltend gemacht.
Fundstellen