Verfahrensgang
LG Würzburg (Entscheidung vom 26.03.2018; Aktenzeichen 3 T 614/18) |
AG Würzburg (Entscheidung vom 01.03.2018; Aktenzeichen 28 XVII 1219/17) |
Tenor
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.
Die außergerichtlichen Kosten des weiteren Beteiligten zu 2) werden der Staatskasse auferlegt.
Wert: 5.000 EUR
Gründe
Rz. 1
Nachdem die Betroffene gestorben ist und sich das Betreuungsverfahren damit erledigt hat, ist auf Anregung des Rechtsbeschwerdeführers noch über die Kosten zu entscheiden.
Rz. 2
Die Entscheidung über die Gerichtskosten folgt aus § 25 Abs. 2 GNotKG.
Rz. 3
Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten beruht auf § 307 FamFG. Es besteht Anlass, der Staatskasse die außergerichtlichen Kosten des Beteiligten zu 2) aufzuerlegen. Dessen Rechtsbeschwerde hätte schon deshalb Aussicht auf Erfolg gehabt, weil die Instanzgerichte der Betroffenen entgegen § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FamFG keinen Verfahrenspfleger bestellt haben, obwohl das AG die Betreuung auf einen Aufgabenkreis erstreckt hatte, der in seiner Gesamtheit alle wesentlichen Bereiche der Lebensgestaltung der Betroffenen umfasste (vgl. BGH v. 23.8.2017 - XII ZB 611/16, FamRZ 2017, 1865 Rz. 6 f. m. w. N.). Dass ein Interesse der Betroffenen an der Bestellung eines Verfahrenspflegers offensichtlich nicht besteht, hat das LG nicht festgestellt.
Fundstellen
Dokument-Index HI12266448 |
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