Leitsatz (amtlich)
Eine Beiordnung des in zweiter Instanz für die Schuldnerin aufgetretenen Rechtsanwalts kommt für das Rechtsbeschwerdeverfahren regelmäßig auch dann nicht in Betracht, wenn er den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde begründet hat.
Normenkette
ZPO § 121 Abs. 1, § 78 Abs. 1 S. 4
Verfahrensgang
LG Coburg (Beschluss vom 12.09.2016; Aktenzeichen 41 T 64/16) |
AG Coburg (Entscheidung vom 13.04.2016; Aktenzeichen IN 260/13) |
Tenor
Der Schuldnerin wird Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des LG Coburg vom 12.9.2016 ohne Eigenbeitrag bewilligt. Ihr wird Rechtsanwalt Dr. G. beigeordnet.
Der weitergehende Antrag wird abgelehnt.
Gründe
I.
Rz. 1
Die Schuldnerin beantragt für die zugelassene Rechtsbeschwerde Prozesskostenhilfe und nicht nur die Beiordnung eines beim BGH zugelassenen Rechtsanwalts, sondern weiter die Beiordnung ihres zweitinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten.
II.
Rz. 2
Soweit die Schuldnerin die Beiordnung ihres zweitinstanzlich beigeordneten Verfahrensbevollmächtigten beantragt (§ 121 Abs. 1 ZPO), war ihr Antrag abzulehnen. Eine Beiordnung des in zweiter Instanz für die Schuldnerin aufgetretenen Rechtsanwalts kommt für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht in Betracht. Nach § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO muss sich die Schuldnerin im Verfahren der Rechtsbeschwerde vor dem BGH durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Die Beiordnung des erst- oder zweitinstanzlich beigeordneten Rechtsanwalts als Verkehrsanwalt kommt grundsätzlich nicht in Betracht, weil allein Rechtsfragen zu klären sind, für die eine Korrespondenz mit den Beteiligten von untergeordneter Bedeutung ist. Besondere Umstände, die ausnahmsweise die Bestellung eines Rechtsanwalts zur Vermittlung des Verkehrs zwischen dem Beteiligten und dem am BGH zugelassenen Rechtsanwalt erforderlich machen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere reicht es nicht aus, wenn der zweitinstanzliche Rechtsanwalt den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde begründet hat (BGH, Beschl. v. 4.8.2004 - XII ZA 6/04, FamRZ 2004, 1633, 1634 unter III.).
Fundstellen
Haufe-Index 10076824 |
FamRZ 2017, 310 |
NJW-RR 2017, 630 |
WM 2017, 1030 |
JZ 2017, 113 |
MDR 2017, 57 |
ZInsO 2016, 2495 |
AGS 2017, 145 |
RVGreport 2017, 315 |
BRAK-Mitt. 2017, 46 |
RVG prof. 2017, 21 |