Tenor

Der Antrag auf Bestimmung eines zuständigen Gerichts wird abgelehnt.

 

Tatbestand

I.

Der am 5. Januar 1984 geborene Kläger und sein Bruder Heiko, geboren am 19. April 1980, entstammen der im Jahre 1992 geschiedenen Ehe des Beklagten. In einem vorausgegangenen Verfahren des Amtsgerichts Landstuhl hat sich der Beklagte durch Prozeßvergleich vom 8. Juni 1995 verpflichtet, für die beiden Kinder einen monatlichen Unterhalt von je 250 DM zu zahlen.

Mit einer im Oktober 1996 beim Amtsgericht Landstuhl erhobenen Klage erstrebt der Beklagte die Abänderung dieses Prozeßvergleichs in bezug auf seine Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kinde Heiko. Da dieser eine Ausbildungsvergütung von monatlich 750 DM beziehe, sei er nicht mehr unterhaltsbedürftig.

Der Kläger hat im Mai 1997 beim Amtsgericht St. Wendel gegen den Beklagten Stufenklage auf Auskunft und Abänderung desselben Prozeßvergleichs erhoben mit der Begründung, bei Wegfall der Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinem Bruder Heiko müsse der Beklagte für ihn selbst höheren Unterhalt zahlen.

In beiden Rechtsstreitigkeiten ist zwischenzeitlich das Ruhen des Verfahrens angeordnet worden, ohne daß bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat.

Im November 1997 hat der Kläger beim Bundesgerichtshof beantragt, gemäß § 36 Nr. 3 ZPO für beide Verfahren das Amtsgericht Landstuhl als zuständiges Gericht zu bestimmen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der Antrag ist abzulehnen.

Eine unmittelbare Anwendung des § 36 Nr. 3 ZPO scheidet aus, da der Kläger nicht beabsichtigt, mehrere Personen, die ihren allgemeinen Gerichtsstand bei verschiedenen Gerichten haben, als Streitgenossen zu verklagen. Auch eine entsprechende Anwendung entfernte sich zu weit von dem Gesetz.

Nach der gegebenen Verfahrenslage ist allenfalls denkbar, daß der Kläger in dem beim Amtsgericht Landstuhl anhängigen Rechtsstreit seinem Bruder auf der Beklagtenseite als Streitgenosse beitritt und gegen den dortigen Kläger, seinen Vater, Abänderungswiderklage erhebt. Abgesehen davon, daß deren Zulässigkeit fraglich ist (vgl. Zöller/Vollkommer ZPO 20. Aufl. § 33 Rdn. 21 f m.w.N.), setzt § 36 Nr. 3 ZPO voraus, daß der Antragsteller prozessual gegen mehrere Personen vorgehen will; die Widerklage müßte sich demgemäß gegen mehrere Kläger richten (vgl. BGH, Beschluß vom 19. November 1991 – X ARZ 26/91 – BGHR ZPO § 33 Gerichtsstand 1 = NJW 1992, 982). Daran fehlte es hier. Zwischen den beiden Verfahren, die der Kläger einheitlich entschieden wissen will, besteht zwar vom Streitstoff her ein enger Sachzusammenhang. Andererseits ist aber der Ausgang des beim Amtsgericht Landstuhl anhängigen Verfahrens für die vorliegende Abänderungsklage vorgreiflich. Dem Anliegen der Zweckmäßigkeit und der Verfahrensökonomie kann daher schon durch eine Aussetzung gemäß § 148 ZPO Rechnung getragen werden, wobei dem Kläger auch die Vorteile erhalten bleiben, die sich auf § 323 Abs. 3 ZPO gründen.

 

Unterschriften

Blumenröhr, Zysk, Hahne, Sprick, Weber-Monecke

 

Fundstellen

Haufe-Index 1383882

FamRZ 1998, 1023

FF 1998, 118

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