Verfahrensgang
AG Bad Schwalbach (Beschluss vom 12.06.1996) |
Tenor
Der Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts – Familiengericht – Bad Schwalbach vom 12. Juni 1996 wird aufgehoben.
Die Sache wird an das zuständige Amtsgericht Bad Schwalbach zurückgegeben.
Tatbestand
I.
Seit 1993 ist beim Amtsgericht – Familiengericht – Bad Schwalbach eine Klage rechtshängig, mit der der minderjährige Kläger im Wege der Stufenklage die Erhöhung des durch Urteil des Amtsgerichts Weinheim vom 13. Juni 1990 titulierten Kindesunterhalts erstrebt. Der beklagte Vater erhob am 22. Januar 1996 seinerseits Abänderungsklage beim Amtsgericht Bochum mit dem Ziel, den durch dasselbe Urteil titulierten Kindesunterhalt herabzusetzen; daneben bezieht sich diese Klage auf den nachehelichen Unterhalt für die Mutter des Klägers; insoweit enthält das genannte Urteil des Amtsgerichts Weinheim ebenfalls eine Titulierung.
In der mündlichen Verhandlung vom 12. Juni 1996 verwies das Amtsgericht Bad Schwalbach den bei ihm anhängigen Rechtsstreit auf Antrag beider Parteien „wegen des Sachzusammenhangs im Hinblick auf den Kindesunterhalt” an das Amtsgericht Bochum. Dieses Gericht verwies die Sache durch Beschluß vom 16. Juli 1996 an das Amtsgericht Bad Schwalbach zurück. Der Kläger beantragte daraufhin die Bestimmung des zuständigen Gerichts durch den Bundesgerichtshof gemäß § 36 Nr. 6 ZPO.
Entscheidungsgründe
II.
Die formellen Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung durch den Senat gemäß § 36 Nr. 6 ZPO sind gegeben. Hinsichtlich des Kindesunterhalts liegen gegenläufige Abänderungsklagen (§ 323 ZPO) vor, gerichtet gegen denselben Titel. Diese Verfahrenslage hat das zuerst mit der Sache befaßte Amtsgericht Bad Schwalbach zu Unrecht durch eine – offenbar auf § 281 ZPO gestützte – Verweisung zu lösen versucht.
Soweit die beiden Verfahren den Kindesunterhalt zum Gegenstand haben, betreffen sie denselben Streitgegenstand (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 1994, 1535; Thomas/Putzo ZPO 19. Aufl. § 261 Rdn. 13) mit der Folge, daß dem später rechtshängig gewordenen Prozeß ein von Amts wegen zu beachtendes Prozeßhindernis entgegensteht (§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Es geht daher nicht um eine Frage der Zuständigkeit, die allein eine Verweisung nach § 281 ZPO rechtfertigen kann. Außerdem gibt es keinen Gerichtsstand des „Sachzusammenhangs”, wie ihn das verweisende Gericht hier zur Begründung seiner Entscheidung herangezogen hat. Aus diesen Gründen entbehrt der Verweisungsbeschluß vom 12. Juni 1996 jeder Rechtsgrundlage und kann deshalb auch keine Bindungswirkung gemäß § 281 Abs. 2 Satz 5 ZPO entfalten (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 4. Dezember 1991 – XII ARZ 29/91 – BGHR ZPO § 281 Abs. 2 Satz 5 Bindungswirkung 2 m.w.N.). Er ist aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht Bad Schwalbach zurückzugeben (vgl. Senatsbeschluß vom 27. März 1996 – XII ARZ 1/96 – BGHR ZPO § 281 Abs. 2 Satz 5 Bindungswirkung 11; BGH, Beschluß vom 10. August 1994 – X ARZ 689/94 – BGHR ZPO § 36 Nr. 6 Unzuständigerklärung 2 = NJW 1995, 534).
Unterschriften
Blumenröhr, Krohn, Zysk, Hahne, Gerber
Fundstellen