Gründe

›... Wer die im VersVertrag versprochene Leistung fordert, muß darlegen und beweisen, daß der VersFall eingetreten ist. Die Anforderungen an die Beweisführung für das Vorliegen des VersFalls sind nicht einheitlich. So kann die Art des VersZweigs nahelegen, daß die Parteien des VersVertrags eine nach ihrer Interessenlage von vornherein anzunehmende Verschiebung des Eintrittsrisikos zugunsten des VersNehmers wollten und bedingungsgemäß vereinbart haben. Eine solche dem Vertrag innewohnende, materielle Risikozuweisung hat Beweiserleichterungen zur Folge. Das ist für Entwendungsfälle in der Sachversicherung (Einbruchdiebstahlversicherung, Kraftfahrtversicherung) anerkannt (Senatsurteil [in] VersR 84,29 und ständ. Rechtspr.).

In der Unfallversicherung räumt Ä der Lebensversicherung folgend Ä bereits das Gesetz dem VersNehmer oder dem sonst durch den VersVertrag Begünstigten eine bedeutsame Beweiserleichterung ein. Nach § 180 a Abs. 1 VVG wird die Unfreiwilligkeit der Gesundheitsbeschädigung vermutet, es sei denn, der Versicherer beweise das Gegenteil. Damit ist die Beweislast für alle Merkmale des Unfallbegriffs geregelt, soweit diese Unfreiwilligkeit erfordern (Prölss/Martin, VVG 23. Aufl. § 180 a Anm. 2 a). Weitere Verschiebungen des Eintrittsrisikos zu Lasten des Versicherers legt die Interessenlage der Parteien im Hinblick auf das bedingungsgemäße Risiko des VersVertrags aber nicht nahe.

Anders als beim Entwendungsgeschehen ist der VersNehmer oder der Begünstigte i. d. R. bei einem Unfallgeschehen nicht von vornherein und unabwendbar in Beweisnot. Selbst für den VersFall ›Unfalltod‹ kann durch eine Obduktion hinreichende Klärung gebracht werden. Also muß der Anspruchsteller im Streitfall den Richter davon überzeugen, daß ein Unfallereignis stattgefunden hat, daß die Gesundheitsbeschädigung/der Tod des Versicherten eingetreten ist, und daß das Unfallereignis für die Gesundheitsbeschädigung/der Tod kausal war (h. M., vgl. Prölss/Martin, VVG 23. Aufl. § 182 Anm. 3 f). Welches Beweismaß insbesondere im Fall eines Anzeichenbeweises erfüllt sein muß, ist Sache der persönlichen Gewißheit des Tatrichters (BGHZ 53,245 [253,261]). ...‹

 

Fundstellen

Haufe-Index 2992891

BGHR VVG § 180a Abs. 1 Unfallereignis 1

BGHR ZPO § 286 Abs. 1 Privatgutachten 1

DRsp II(230)103a

VersR 1987, 1007

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