Entscheidungsstichwort (Thema)
Markenanmeldung T 34 565/9 Wz
Leitsatz (amtlich)
a) Das Bedürfnis, eine Bezeichnung für bestimmte Herstellungs- oder Verkaufsstätten freizuhalten, rechtfertigt es nicht, die Eintragung des Zeichens auch für dort hergestellte oder verkaufte Waren zu versagen. Der Gefahr der Aushöhlung der freizuhaltenden Angabe durch die für ähnliche Waren eingetragene Marke ist nicht im Eintragungs- oder Löschungs-, sondern im Verletzungsverfahren zu begegnen (im Anschluß an BGH GRUR 1997, 634 = WRP 1997, 758 - Turbo II).
b) Zur Frage des Freihaltebedürfnisses an einer fremdsprachlichen Bezeichnung (im Anschluß an BGH GRUR 1996, 771 = WRP 1996, 1160 - THE HOME DEPOT).
Normenkette
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 2
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde der Anmelderin wird der Beschluß des 30. Senats (Marken-Beschwerdesenats VII) des Bundespatentgerichts vom 27. November 1995 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 50.000 DM festgesetzt.
Gründe
I. Die Anmelderin begehrt mit ihrer am 10. März 1993 eingereichten Anmeldung Schutz für das Wortzeichen
HOUSE OF BLUES
für die Waren
bespielte Ton- und Videobänder, Kassetten, Compact Disks, Schallplatten und andere Tonträger zur Aufzeichnung von Bild und Ton.
Die Prüfungsstelle für Klasse 9 Wz des Deutschen Patentamts hat die Anmeldung wegen Fehlens der Unterscheidungskraft und wegen eines bestehenden Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen. Die Beschwerde der Anmelderin hat das Bundespatentgericht zurückgewiesen (BlPMZ 1997, 175 (Ls.)).
Mit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt die Anmelderin ihr Eintragungsbegehren weiter.
II. Das Bundespatentgericht hat das angemeldete Zeichen als nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 und 3 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen angesehen und zur Begründung ausgeführt:
Das englischsprachige Zeichen sei ohne weiteres mit „Haus des Blues” oder „Blues-Haus” zu übersetzen. Es handele sich dabei um eine sprachüblich gebildete, ihrer Art nach häufig vorkommende Kombination von Wörtern. Da das englische Wort „house” zum Grundwortschatz der englischen Sprache gehöre, sei es nicht nur wegen seines Gleichklangs mit dem deutschen Wort „Haus” auch breiten Verkehrskreisen verständlich. Das Wort „Haus” werde im Geschäftsverkehr häufig als allgemein bekannte und übliche Bezeichnung für einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb verwendet. Das gelte auch für das englische Wort „house”.
Die Herkunft aus einem derartigen Betrieb werde als besonderes Merkmal der Waren angesehen (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Das nicht zu übersetzende Wort „Blues” sei als Bezeichnung einer Stilrichtung in der Musik Bestandteil der deutschen Sprache und daher für sich genommen für die in Rede stehenden Waren nicht schutzfähig. Das Zeichen „HOUSE OF BLUES” sei von der Eintragung ausgeschlossen, weil es darauf hinweise, daß die Waren aus einem Unternehmen stammten, dessen Spezialität der Blues sei.
Darüber hinaus sei das absolute Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG gegeben, das für im allgemeinen Sprachgebrauch zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen üblich gewordene Angaben gelte. Es habe sich gezeigt, daß die Bezeichnung „Haus des …” in Verbindung mit Sachhinweisen als Bezeichnung für ein Warensortiment üblich geworden sei (z.B. „Haus des Kindes”, „Teppichhaus”, „Matratzen-Haus”, „Musikhaus”, „Haus des Weines”). Dies gelte nicht nur für Bezeichnungen, bei denen der Sachhinweis auf eine bestimmte Ware hinweise; vielmehr seien auch Angaben üblich geworden, bei denen diese Waren nicht ausdrücklich genannt würden (z.B. „Haus des Sports” oder „Haus des Kindes”). Derartige Bezeichnungen seien inzwischen in Deutschland auch in englischer Sprache üblich (z.B. „House of Jazz” oder „House of English”).
Der Umstand, daß das angemeldete Zeichen in anderen Ländern, insbesondere auch in Ländern des englischen Sprachraums, eingetragen worden sei, sei ohne wesentliche Bedeutung. Für in der deutschen Sprache übliche Fremdwörter müsse das Freihaltebedürfnis unabhängig davon geprüft werden, ob auch im Ursprungsland ein entsprechendes Bedürfnis bejaht worden sei. Dieser Grundsatz dürfe nicht auf Fremdwörter im strengen Sinne beschränkt bleiben, sondern müsse auch für solche Begriffe gelten, die durch die Häufigkeit ihrer Verwendung Eingang in die Umgangssprache gefunden hätten.
III. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Rechtsbeschwerde mit Erfolg.
1. Das Bundespatentgericht ist nach dem Inkrafttreten des Markengesetzes am 1. Januar 1995 zutreffend davon ausgegangen, daß auf die Prüfung der vorliegenden Anmeldung ungeachtet des früheren Zeitrangs zunächst die Vorschriften des Markengesetzes anzuwenden sind (§ 152 MarkenG).
2. Die Annahme des Bundespatentgerichts, an der angemeldeten Bezeichnung bestehe ein der Eintragung entgegenstehendes Freihaltebedürfnis (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG), hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Das Bundespatentgericht hat die Bezeichnung „House of Blues” auch für die hier in Rede stehenden Waren als freihaltebedürftig angesehen, weil sie einen kaufmännischen Betrieb bezeichne, in dem Ton- oder Bildträger der Musikrichtung „Blues” angeboten würden. Damit hat es dem Umstand nicht hinreichend Rechnung getragen, daß eine Bezeichnung, die der Beschreibung eines kaufmännischen Betriebes dienen und insofern freizuhalten sein kann, nicht notwendig auch der Bezeichnung der in einem solchen Betrieb veräußerten Waren dienen muß.
Das Bundespatentgericht hat in der Bezeichnung „House of Blues” rechtsfehlerfrei eine beschreibende Sachangabe gesehen, die vom Verkehr trotz der Verwendung der englischen Sprache als ein Hinweis auf einen Betrieb verstanden wird, in dem Ton- oder Bildträger der Musikrichtung des Blues angeboten werden. Der Begriff des Blues hat – wie das Bundespatentgericht festgestellt hat – als eine nicht übersetzte Bezeichnung für eine bestimmte, aus den USA stammende Musikrichtung Eingang in die deutsche Sprache gefunden. Unter diesen Umständen liegt es nahe, daß der Verkehr, dem immer wieder Verbindungen des deutschen Begriffs „Haus” mit einer beschreibenden Sachangabe („Haus des Sports”, „Teppich-Haus„ usw.) begegnen, auch die hier gewählte englische Form „House of Blues” als eine entsprechende Sachangabe versteht, zumal auch den des Englischen nicht mächtigen Teilen des Verkehrs das englische Wort „house” sowie andere ähnlich gebildete Zusammensetzungen geläufig sind und die Verwendung der englischen Sprache ohne weiteres mit der Herkunft des Blues erklärt werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 27.9.1995 - I ZR 199/93, GRUR 1996, 68, 69 = WRP 1997, 446 - COTTON LINE; Beschl. v. 19.6.1997 - I ZB 7/95, GRUR 1998, 394, 396 = WRP 1998, 185 - Active Line).
Das Bundespatentgericht hat aber nicht hinreichend beachtet, daß das Freihaltebedürfnis gerade für Waren oder Leistungen nachgewiesen sein muß, die von der einzutragenden Marke erfaßt sein sollen (vgl. BGH, Beschl. v. 3.6.1977 - I ZB 8/76, GRUR 1977, 717, 718 = WRP 1977, 578 - Cokies; Beschl. v. 22.3.1990 - I ZB 2/89, GRUR 1990, 517, 518 - SMARTWARE; Beschl. v. 13.3.1997 - I ZB 4/95, GRUR 1997, 634, 635 = WRP 1997, 758 - Turbo II). Mit Recht weist die Rechtsbeschwerde darauf hin, daß sich die Feststellungen des Bundespatentgerichts ausschließlich auf Geschäftsbetriebe, nicht dagegen darauf beziehen, daß „House of Blues” im Verkehr auch für die in derartigen Betrieben veräußerten Waren als Bezeichnung besonderer Merkmale dienen kann. Zwar ist bei der Prüfung der absoluten Schutzhindernisse auch ein aktuell noch nicht bestehendes, jedoch aufgrund konkreter Tatsachen mit hinreichender Sicherheit prognostizierbares zukünftiges Freihaltebedürfnis zu beachten (BGH, Beschl. v. 7.6.1996 - I ZB 10/94, GRUR 1996, 771, 772 = WRP 1996, 1160 - THE HOME DEPOT; Beschl. v. 5.2.1998 - I ZB 25/95, GRUR 1998, 813, 814 = WRP 1998, 745 - CHANGE). Für ein solches, sich aufgrund konkreter Anhaltspunkte für die Zukunft abzeichnendes Freihaltebedürfnis fehlt im Streitfall jedoch jeder Anhalt. Es ist aufgrund der vom Bundespatentgericht getroffenen Feststellungen nicht zu erkennen, daß sich etwa bei auf den Blues spezialisierten Musikgeschäften, die die Bezeichnung „House of Blues” führen, in Zukunft das Bedürfnis einstellen wird, die veräußerte Ware in einer beschreibenden Weise entsprechend zu bezeichnen.
b) Auch dem Umstand, daß es sich bei dem angemeldeten Zeichen um eine Wortfolge der englischen Sprache handelt, die nach dem Vorbringen der Anmelderin in Ländern des englischen Sprachraums, und zwar sowohl in den Vereinigten Staaten von Amerika als auch im Vereinigten Königreich, zugunsten des Rechtsvorgängers der Anmelderin eingetragen ist, hat das Bundespatentgericht nicht die gebotene Beachtung geschenkt (vgl. zur indiziellen Bedeutung derartiger Eintragungen für die Frage des Freihaltebedürfnisses BGH, Beschl. v. 26.11.1987 - I ZB 1/87, GRUR 1988, 379, 380 - RIGIDITE I; Beschl. v. 26.1.1989 - I ZB 4/88, GRUR 1989, 421, 422 - Conductor; GRUR 1990, 517 - SMARTWARE; Beschl. v. 21.6.1990 - I ZB 11/89, GRUR 1991, 136, 137 f. - NEW MAN; GRUR 1996, 771, 772 - THE HOME DEPOT). Mit Recht bringt die Rechtsbeschwerde vor, daß die vom Bundespatentgericht herangezogene Senatsentscheidung „Premiere I” (BGH, Beschl. v. 27.5.1993 - I ZB 7/91, GRUR 1993, 746 = WRP 1994, 385) einen anderen Sachverhalt betrifft.
In der genannten Entscheidung hat der Bundesgerichtshof eine indizielle Wirkung von Auslandseintragungen für das Fremdwort „Premiere” deswegen verneint, weil dieser Begriff mit einem von der Bedeutung in der Fremdsprache abweichenden Bedeutungsgehalt in die deutsche Sprache eingegangen war und die Eintragung in Frankreich daher nicht notwendig etwas darüber aussagte, ob auch im Inland ein Freihaltebedürfnis verneint werden konnte (BGH GRUR 1993, 746 f. - Premiere I). Eine vergleichbare Sachlage ist im Streitfall nicht gegeben, weil der Bedeutungsgehalt der angemeldeten Wortfolge in der deutschen und in der englischen Sprache übereinstimmt (vgl. BGH GRUR 1996, 771, 772 - THE HOME DEPOT).
Daß die amerikanische Eintragung lediglich mit einem Disclaimer erfolgt ist, deutet schließlich entgegen der Ansicht des Bundespatentgerichts nicht auf ein Freihaltebedürfnis für die Angabe „House of Blues” hin. Denn ausweislich der in Kopie vorgelegten Eintragungsurkunde bezieht sich der Verzicht – worauf die Rechtsbeschwerde mit Recht hinweist – allein darauf, daß kein Ausschließlichkeitsrecht hinsichtlich der Bezeichnung „Blues” beansprucht wird. Damit wird lediglich in vergleichbarer Weise dem Anliegen Genüge getan, dem im deutschen Recht durch eine Beschränkung des Schutzbereichs (s. dazu sogleich unter III.2.c)) Rechnung getragen wird.
c) Die Eintragung kann auch nicht mit der Begründung versagt werden, der Anmelderin werde mit Hilfe des begehrten Markenschutzes die Möglichkeit eingeräumt, die Bezeichnung „House of Blues” auch dann zu untersagen, wenn sie – in der dem festgestellten Freihaltebedürfnis entsprechenden Weise – für einen auf Musikstücke des Blues spezialisierten Geschäftsbetrieb verwendet wird. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, daß das absolute Eintragungsverbot des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sich lediglich auf die Eintragung des angemeldeten Zeichens für diejenigen Waren oder Leistungen bezieht, hinsichtlich deren ein Freihaltebedürfnis besteht. Auf ähnliche Waren oder Leistungen erstreckt sich das Verbot dagegen nicht. Der Gefahr einer Aushöhlung der freizuhaltenden Angabe durch die für ähnliche Waren oder Leistungen eingetragene Marke ist nicht im Eintragungs- oder Löschungsverfahren, sondern im Verletzungsverfahren zu begegnen (BGH GRUR 1977, 717, 718 - Cokies; GRUR 1997, 634, 636 - Turbo II). Der Schutz aus einer solchen Marke ist also ebenso zu begrenzen wie der Schutzbereich einer Marke, die sich an eine freizuhaltende Angabe anlehnt (vgl. BGH, Beschl. v. 27.2.1997 - I ZB 2/95, GRUR 1997, 627, 628 = WRP 1997, 739 - à la Carte, m.w.N.). Unter der Geltung des Markengesetzes kann dies – neben der sachgerechten Handhabung des Erfordernisses der Verwechslungsgefahr (§ 9 Abs. 1 Nr. 2, § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) – insbesondere durch die Bestimmung des § 23 Nr. 2 MarkenG erfolgen, die es dem Markeninhaber verwehrt, mit Hilfe des Markenschutzes gegen beschreibende Angaben einzuschreiten (BGH GRUR 1997, 634, 636 - Turbo II; GRUR 1998, 813, 814 - CHANGE; Urt. v. 18.6.1998 - I ZR 25/96, GRUR 1999, 238, 240 = WRP 1999, 189 - Tour de culture; vgl. zu Art. 6 Abs. 1 lit. c MarkenRL EuGH, Urt. v. 23.2.1999 - C-63/97, GRUR Int. 1999, 438, 442 Tz. 59 ff. = WRP 1999, 407 - BMW).
3. Das angemeldete Zeichen „HOUSE OF BLUES” besteht auch nicht ausschließlich aus Angaben, die im allgemeinen Sprachgebrauch zur Bezeichnung der in Rede stehenden Waren üblich geworden sind (§ 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG). Die getroffenen Feststellungen tragen die gegenteilige Annahme des Bundespatentgerichts nicht.
Das Bundespatentgericht hat in diesem Zusammenhang festgestellt, daß die mit einem Sachhinweis verbundene Bezeichnung „Haus des …” als Hinweis auf ein bestimmtes Warensortiment üblich sei. Wie sich aus den im angefochtenen Beschluß angeführten Beispielen („Haus des Kindes”, „Teppichhaus”, „Matratzen-Haus”, „Musikhaus”, „Haus des Weines”) zweifelsfrei ergibt, handelt es sich dabei jedoch stets um Bezeichnungen, die nicht die angebotene Ware, sondern das Handelsunternehmen, unter Umständen auch den Herstellerbetrieb, bezeichnen, aus dem diese Ware stammt. Eine Üblichkeit, auch die aus einem solchen Betrieb stammenden Waren mit einer solchen Angabe als Herkunftshinweis zu versehen, hat das Bundespatentgericht weder im allgemeinen („Haus des …” oder „House of …”) noch im besonderen („HOUSE OF BLUES”) festgestellt.
Danach bleibt im Streitfall für eine Anwendung des absoluten Eintragungshindernisses des § 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG kein Raum. Die Bedeutung dieser Bestimmung erschöpft sich darin, allgemein sprachgebräuchliche oder verkehrsübliche Bezeichnungen für die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen von der Eintragung auszuschließen (BGH, Beschl. v. 23.10.1997 - I ZB 18/95, GRUR 1998, 465, 468 = WRP 1998, 492 - BONUS; vgl. auch BGH, Urt. v. 9.10.1997 - I ZR 95/95, GRUR 1998, 412, 413 = WRP 1998, 373 - Analgin). Dabei handelt es sich zum einen um ursprünglich unterscheidungskräftige Freizeichen, die von mehreren Unternehmen zur Bezeichnung bestimmter Waren verwendet werden und deshalb vom Verkehr nicht mehr als kennzeichnend verstanden werden, und zum anderen – insofern überschneiden sich die Anwendungsbereiche des § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 und Nr. 3 MarkenG – um Gattungsbezeichnungen, die angesichts ihres beschreibenden Inhalts von der Eintragung als Marke ausgeschlossen sind. Dagegen kommt eine Anwendung dieses Eintragungshindernisses auf Angaben, die lediglich für andere als die im Verzeichnis aufgeführten Waren und Leistungen als Bezeichnung üblich (geworden) sind, nicht in Betracht (vgl. BGH GRUR 1998, 465, 468 - BONUS). Auf die Frage, ob im Rahmen der Anwendung des § 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG auch bei allgemein anpreisenden Werbewörtern ein spezifischer Warenbezug erforderlich ist (so BGH GRUR 1998, 465, 468 - BONUS; dagegen ausdrücklich BPatG, GRUR 1999, 170, 171 - ADVANTAGE; vgl. zu Art. 7 Abs. 1 lit. d GMV auch HABM, 3. Beschwerdekammer, Entsch. v. 28.7.1998 - R 44/98-3 - SUPREME) kommt es im Streitfall schon deswegen nicht an, weil das in Rede stehende Zeichen nicht als ein allgemein anpreisendes Werbewort angesehen werden kann.
Der Umstand, daß das angemeldete Zeichen „HOUSE OF BLUES” – wenn es zur Kennzeichnung der in Rede stehenden Waren verwendet wird – den betroffenen Verkehrskreisen ohne weiteres Nachdenken den Eindruck vermittelt, daß es sich hier um mit „Blues” bespielte Bild- oder Tonträger handelt, reicht – entgegen der Auffassung des Bundespatentgerichts – nicht aus, um eine Anwendung des § 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG zu rechtfertigen. Denn für eine Marke ist es – etwa bei verfremdeten Gattungsbezeichnungen – keineswegs ungewöhnlich, daß sie dem Verkehr als sprechendes Zeichen einen Hinweis nicht nur auf die betriebliche Herkunft, sondern auch auf die gekennzeichnete Ware gibt.
IV. Nach alldem ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen (§ 89 Abs. 4 MarkenG). Das Bundespatentgericht wird nunmehr die bislang offengebliebene Frage der Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) zu beantworten sowie der Frage nachzugehen haben, ob nach den Bestimmungen des Warenzeichengesetzes der Eintragung mit dem Zeitrang des vor dem Inkrafttreten des Markengesetzes liegenden Anmeldetages von Amts wegen zu berücksichtigende Gründe entgegenstanden (§ 156 MarkenG i.V. mit § 4 Abs. 2 Nr. 1 WZG; vgl. BGH, Beschl. v. 19.1.1995 - I ZB 20/92, GRUR 1995, 408, 409 - PROTECH; GRUR 1998, 813 f. - CHANGE).
Unterschriften
v. Ungern-Sternberg, Mees, Starck, Bornkamm, Pokrant
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 18.03.1999 durch Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Fundstellen
Haufe-Index 538468 |
NJW-RR 1999, 1647 |
GRUR 1999, 988 |
Nachschlagewerk BGH |
WRP 1999, 1038 |
Mitt. 1999, 387 |