Verfahrensgang
LG Münster (Urteil vom 09.07.2002) |
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 9. Juli 2002, soweit es ihn betrifft,
- im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der schweren räuberischen Erpressung schuldig ist,
- im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten der „gemeinschaftlichen räuberischen Erpressung” für schuldig befunden und ihn zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 19. Februar 2003, die durch die Gegenerklärung im Schriftsatz des Verteidigers vom 11. März 2003 nicht entkräftet werden. Der Senat ändert jedoch den Schuldspruch, da die vom Landgericht zu Recht angenommene Qualifikation der Tat nach § 255 i.V.m. § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB im Schuldspruch ihren Ausdruck finden muß. Dagegen bedarf es der Angabe der Tat als „gemeinschaftlich” im Schuldspruch nicht (vgl. Meyer-Goßner StPO 46. Aufl. § 260 Rdn. 24 und 25).
2. Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben. Die Bemessung der nahe an der Höchstgrenze des Strafrahmens des § 250 Abs. 1 StGB und nur zwei Jahre unter dem Höchstmaß zeitiger Freiheitsstrafe (§ 38 Abs. 2 Halbs. 1 StGB) liegenden Freiheitsstrafe hält der sachlich-rechtlichen Prüfung nicht stand; auf die mit diesem Ziel erhobenen Verfahrensbeschwerden kommt es deshalb nicht an. Die Strafe ist auch unter Berücksichtigung der strafschärfenden Gesichtspunkte unverhältnismäßig hoch. Die aufgeführten strafschärfenden Gesichtspunkte können gegen den Angeklagten zwar eine Strafe im mittleren Bereich des Strafrahmens rechtfertigen; sie lassen aber die ausgeworfene Strafe von 13 Jahren nicht mehr als einen gerechten Schuldausgleich für die Beteiligung des Angeklagten an der Tat, die die Strafkammer in demselben Verfahren gegen die beiden Mittäter, die den Raubüberfall unmittelbar ausgeführt haben, mit Freiheitsstrafen von „nur” drei Jahren und neun Monaten bzw. vier Jahren angemessen geahndet hat, erscheinen. Hinzu kommt, daß das Landgericht dem Angeklagten, indem es zu seinem Nachteil berücksichtigt hat, ohne ihn „hätte die Tat nicht erfolgreich durchgeführt werden können” (UA 42), im Ergebnis rechtsfehlerhaft anlastet, daß er die Tat überhaupt als Mittäter begangen hat. Zudem kann ein zulässiger Strafschärfungsgrund auch nicht darin gefunden werden, daß der Angeklagte „geschickt die Wahrscheinlichkeit minimierte, selbst überführt zu werden”, indem er die Tatausführung so plante, daß er selbst nicht persönlich am Tatort in Erscheinung trat.
Über die Strafe ist deshalb insgesamt neu zu befinden. Dabei wird der Tatrichter Gelegenheit haben, erneut der Frage nachzugehen, welches Gewicht der Verstrickung der übrigen Tatbeteiligten durch den Angeklagten zukommt, und in diesem Zusammenhang zu prüfen, in welchem Maße die beiden Mittäter, die gut drei Wochen später einen weiteren Raubüberfall ohne jede Beteiligung des Angeklagten durchführten, bereits tatgeneigt waren.
Unterschriften
Tepperwien, Maatz, Athing, Ernemann, Sost-Scheible
Fundstellen
Haufe-Index 2559148 |
StV 2003, 555 |