Verfahrensgang
LG Koblenz (Urteil vom 15.10.2013) |
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 15. Oktober 2013 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Rz. 1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit bewaffnetem Sichverschaffen von Betäubungsmitteln, Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in sieben Fällen jeweils in Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln sowie wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Rz. 2
Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.
Rz. 3
1. Zwar hat das Landgericht rechtsfehlerfrei einen Hang des Angeklagten zum übermäßigen Konsum von Betäubungsmitteln, den symptomatischen Zusammenhang zwischen diesem und den abgeurteilten Taten sowie die Gefahr festgestellt, dass der Angeklagte aufgrund seines Hanges weitere erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird (§ 64 Satz 1 StGB). Indes ergeben die Urteilsgründe nicht, dass die konkrete Aussicht auf einen Therapieerfolg im Sinne des § 64 Satz 2 StGB besteht. Denn das Landgericht führt im Anschluss an den gehörten Sachverständigen aus, dass „mit einer Therapiedauer von nicht unter zwei Jahren zu rechnen” sei. Die Voraussetzungen des § 64 Satz 2 StGB liegen jedoch nicht vor, wenn die Entzugsbehandlung voraussichtlich nicht innerhalb der in § 67d Abs. 1 Satz 1 StGB für die Maßregel vorgesehenen Höchstfrist zum Erfolg führen kann (BGH, Beschlüsse vom 17. April 2012 – 3 StR 65/12, BGHR StGB § 64 Abs. 2 Erfolgsaussicht 1 mwN; vom 17. Juli 2012 – 4 StR 223/12, juris Rn. 6; vom 8. August 2012 – 2 StR 279/12, NStZ-RR 2013, 7, 8; Urteil vom 20. Dezember 2013 – 3 StR 377/12, StV 2013, 698). Dies liegt aber nahe, wenn die Therapie prognostisch „nicht unter zwei Jahre” in Anspruch nehmen wird (zur Notwendigkeit, die voraussichtlich notwendige Therapiedauer zu benennen, vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2013 – 4 StR 60/13, juris Rn. 3 mwN).
Rz. 4
Die Maßregel kann daher keinen Bestand haben. Da es möglich erscheint, dass ein sachverständig beratener neuer Tatrichter zu der Prognose gelangt, die erforderliche Dauer einer geschlossenen Unterbringung des Angeklagten werde zwei Jahre nicht überschreiten (vgl. auch BGH, Urteil vom 20. Dezember 2013 – 3 StR 377/12, StV 2013, 698 zur Frage einer Verkürzung der eigentlichen Entzugsbehandlung durch vorbereitende Sozialtherapien im Vorwegvollzug der Strafe oder eine entsprechende Nachsorge), bedarf die Sache insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung.
Rz. 5
2. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass bei der Berechnung des nach § 67 Abs. 2 StGB anzuordnenden Vorwegvollzuges eine vom Angeklagten erlittene Untersuchungshaft außer Ansatz bleibt. Die Untersuchungshaft ist ausschließlich im Vollstreckungsverfahren auf die Dauer des vor der Unterbringung zu vollziehenden Teils der Strafe gemäß § 51 Abs. 1 StGB anzurechnen (BGH, Beschluss vom 4. September 2012 – 3 StR 352/12, BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 19).
Unterschriften
Becker, Pfister, Hubert, Mayer, Gericke
Fundstellen
Haufe-Index 6758356 |
NStZ 2014, 453 |
NStZ 2014, 6 |
NStZ-RR 2014, 5 |
NStZ-RR 2014, 6 |