Verfahrensgang
LG Dortmund (Urteil vom 29.03.2019; Aktenzeichen 400 Js 186/18 39 Ks 7/18) |
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 29. März 2019 jeweils mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
- soweit der Angeklagte im Fall II.3. der Urteilsgründe verurteilt worden ist;
- im Ausspruch über die Gesamtstrafe sowie im gesamten Maßregelausspruch.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger insoweit entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Rz. 1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „Mordes in Tateinheit mit räuberischer Erpressung mit Todesfolge und mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr sowie mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis” zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Ferner hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sowie in der Sicherungsverwahrung angeordnet und bestimmt, dass die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt vor der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zu vollziehen ist. Schließlich hat es eine Maßregelanordnung nach § 69a StGB getroffen.
Rz. 2
Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg und führt zur Aufhebung im Fall II.3. der Urteilsgründe; dies zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe sowie des Maßregelausspruchs nach sich. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Rz. 3
1. Das Landgericht hat im Fall II.3. im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
Rz. 4
a) Der Angeklagte geriet am Vortag der Tat mit seiner Lebensgefährtin in Streit. Er verdächtigte sie grundlos, dass sie ihn betrüge und der Prostitution nachgehe. In einem gegen Abend geführten Telefonat warf er ihr vor, dass „ihr nuttiges Verhalten” ihn verletze und kündigte an, dass er sich an ihr rächen und ihrer Mutter etwas antun werde. Diese Drohung nahm die Lebensgefährtin ernst und sie übernachtete aus Furcht vor dem Angeklagte bei einer Nachbarin. Auf die zahlreichen, bis in die Nacht hineinreichenden Kontaktversuche des Angeklagten reagierte sie nicht.
Rz. 5
Am frühen Morgen des Tattages besuchte der Angeklagte eine Bekannte und kaufte auf dem Rückweg mehrere Flaschen Bier. Zu Hause angekommen rief der nach längerem Strafvollzug unter Führungsaufsicht stehende Angeklagte seine Bewährungshelferin an, teilte ihr erregt mit, dass er „durch den Wind” sei und sich von seiner Freundin trennen müsse, weil diese als Prostituierte arbeite. Anschließend sandte er eine weitere Kurznachricht an seine Freundin, in welcher er sie beschimpfte.
Rz. 6
Kurz nach 12 Uhr begab sich der Angeklagte, der eine kleine Menge Haschisch und etwa 7 Flaschen Bier à 0,5 Liter konsumiert hatte, zu dem späteren Tatopfer A., um sich dessen Kraftfahrzeug zu leihen und damit zu seiner Lebensgefährtin zu fahren. … A. ließ den Angeklagten in seine Wohnung ein; er weigerte sich jedoch, ihm sein Fahrzeug zu überlassen. Diese Weigerung wollte der Angeklagte nicht akzeptieren und es kam – „beginnend im Flur der Wohnung” – zu einer Auseinandersetzung, die sich „möglicherweise noch in das angrenzende Wohnzimmer verlagerte”. „Spätestens jetzt” entschloss sich der Angeklagte, das Kraftfahrzeug auch mit Gewalt an sich zu bringen, um es mindestens für die von ihm beabsichtigte Fahrt zu seiner Lebensgefährtin nutzen zu können. „Jedenfalls” nahm der Angeklagte im Verlaufe der Auseinandersetzung „ein Messer zur Hand”, wobei nicht festgestellt werden konnte, ob er dieses bereits mit sich führte oder ob er es in der Wohnung des Tatopfers ergriff. Mit diesem Messer stach der Angeklagte mehrfach in Richtung des Oberkörpers des Geschädigten. Dabei erkannte er die Möglichkeit, dass er den Geschädigten auch tödlich verletzen könnte, und nahm dies „mindestens billigend in Kauf”. Er fügte dem sich wehrenden Geschädigten, der Abwehrverletzungen an Händen, Unterarm und Kinn erlitt, eine rund 18 Zentimeter tiefe Stichverletzung in den rechten Oberbauch zu. Sodann nahm der Angeklagte – „seinem ursprünglichen Ansinnen entsprechend” – unter anderem den Kraftfahrzeugschlüssel sowie das Handy des Geschädigten an sich und verließ die Wohnung. Anschließend fuhr er mit dem Kraftfahrzeug des Geschädigten davon, obwohl er, wie er wusste, nicht im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis und aufgrund des zuvor genossenen Alkohols nicht in der Lage war, das Kraftfahrzeug im Straßenverkehr sicher zu führen. Das schwer verletzte Tatopfer verstarb infolge der Messerstichverletzung.
Rz. 7
b) Das Landgericht hat das Verhalten des Angeklagten als aus Habgier und zur Ermöglichung einer räuberischen Erpressung begangenen Mord gewertet, der im Verhältnis der Tateinheit zu den außerdem verwirklichten Delikten der räuberischen Erpressung mit Todesfolge, vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr sowie des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis stehe. Dem Angeklagten sei es „ganz überwiegend” darauf angekommen, sich gegen den Widerstand des Opfers in den Besitz von dessen Kraftfahrzeug zu bringen, um den Pkw jedenfalls für eine Fahrt zu seiner Lebensgefährtin zu nutzen. Darüber hinaus habe er zur Ermöglichung der – tateinheitlich begangenen – schweren räuberischen Erpressung gehandelt.
Rz. 8
2. Der Schuldspruch wegen Mordes im Fall II.3. der Urteilsgründe kann nicht bestehen bleiben, weil die Feststellungen zu den Mordmerkmalen Habgier und Ermöglichungsabsicht nicht tragfähig belegt sind.
Rz. 9
a) Habgier im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB liegt vor, wenn der Täter in rücksichtsloser Weise durch seine Tat den Gewinn von Geld oder Geldwert in einer noch über die bloße Gewinnsucht hinaus gesteigerten Weise erstrebt; dieses Streben nach materiellen Gütern oder Vorteilen um jeden Preis, auch um den Preis eines Menschenlebens willen, stellt den Grund für den gesteigerten Vorwurf einer aus Habgier begangenen Tötung dar (BGH, Urteile vom 22. Januar 1981 – 4 StR 480/80, NJW 1981, 932; vom 22. Oktober 1957 – 1 StR 435/57, BGHSt 10, 399; vom 2. September 1980 – 1 StR 434/80, BGHSt 29, 317). Dieses rücksichtlose Streben nach materiellen Gütern und Vorteilen um jeden Preis muss den Täter bei seinem Tötungsentschluss und dessen Umsetzung entscheidend beeinflusst haben (BGH, Beschluss vom 26. September 1985 – 1 StR 404/85, StV 1986, 47; Urteil vom 16. Februar 1993 – 1 StR 840/92, StV 1993, 360); beim Vorliegen eines Motivbündels muss das Streben nach dem Vorteil bei der Tatausführung „bewusstseinsdominant” gewesen sein (BGH, Urteil vom 22. Januar 1981 – 4 StR 480/80, NJW 1981, 932, 933).
Rz. 10
b) Das Landgericht hat zwar unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Urteilsgründe festgestellt, dass es dem Angeklagten „ganz überwiegend darauf ankam, sich gegen den Widerstand des Opfers in den Besitz des Kraftfahrzeugs zu bringen, um es jedenfalls für die geplante Fahrt zu seiner Lebensgefährtin zu nutzen.” Die Annahme, dass es sich hierbei um den bewusstseinsdominanten Beweggrund für den Tötungsentschluss des Angeklagten handelte, ist jedoch nicht belegt.
Rz. 11
Beweiswürdigende Erwägungen zum Motiv des Angeklagten und seinem Vorstellungsbild zum Zeitpunkt des Tatentschlusses fehlen. Zwar hat das Landgericht im Rahmen seiner knapp gehaltenen Ausführungen insgesamt noch tragfähig begründet, dass der Angeklagte – entgegen seiner anderslautenden Einlassung – das Tatopfer aufsuchte, um dessen Kraftfahrzeug zu leihen. Dies gilt auch für die Feststellung, dass der Angeklagte den Fahrzeugschlüssel nach dem tödlichen Messerangriff an sich nahm und mit dem Fahrzeug davonfuhr. Mit diesen lediglich das Vor- und das Nachtatgeschehen betreffenden Ausführungen ist jedoch noch nicht belegt, dass das Streben des Angeklagten, sich in den (vorübergehenden) Besitz des Kraftfahrzeugs zu setzen, der für seinen Tötungsentschluss bewusstseinsdominante Beweggrund war. Vielmehr lagen nach den getroffenen Feststellungen andere Handlungsmotive ebenso nahe und hätten deshalb der Erörterung bedurft.
Rz. 12
Insoweit hätte sich das Landgericht mit nach dem Tatbild und unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Angeklagten naheliegenden alternativen Beweggründen wie etwa Wut, Verärgerung oder Frustration über die Zurückweisung seiner Bitte durch das Tatopfer auseinandersetzen müssen. Nach den Feststellungen entschloss sich der alkoholisierte und psychisch infolge des Beziehungskonflikts belastete, zu Gewaltausbrüchen neigende Angeklagte im Verlaufe einer ohne Tötungsvorsatz begonnenen körperlichen Auseinandersetzung mit dem Tatopfer spontan zur Begehung des Tötungsdelikts. Es liegt daher jedenfalls nicht fern, dass der Entschluss des Angeklagten, das Tatopfer zu töten, vorrangig durch die Auseinandersetzung motiviert war und er den Entschluss, sich in den Besitz des Fahrzeugs zu setzen, erst im Anschluss an die von ihm geschaffene Situation fasste.
Rz. 13
c) Aus den vorgenannten Gründen begegnet auch die Annahme des Mordmerkmals der Ermöglichungsabsicht durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Rz. 14
d) Es kommt deshalb nicht mehr entscheidend darauf an, dass auch die Beweiserwägungen zum bedingten Tötungsvorsatz rechtlichen Bedenken begegnen.
Rz. 15
Zwar liegt es bei gefährlichen Gewalthandlungen wie den hier festgestellten Messerstichen gegen den Oberkörper eines Tatopfers regemäßig nahe, dass der Täter mit der Möglichkeit, das Opfer könne dabei zu Tode kommen, rechnet und, weil er sein gefährliches Handeln gleichwohl fortsetzt, einen solchen Erfolg auch billigend in Kauf nimmt. Auch in einem solchen Fall ist das Tatgericht jedoch nicht von einer umfassenden Prüfung beider Elemente des bedingten Tötungsvorsatzes und ihrer Darlegung in den Urteilsgründen entbunden (vgl. zu den Anforderungen BGH, Beschluss vom 25. September 2019 – 4 StR 448/19, NStZ-RR 2020, 19, 20). Insbesondere bei der Würdigung des voluntativen Vorsatzelements ist es regelmäßig erforderlich, dass sich das Tatgericht mit der Persönlichkeit des Täters auseinandersetzt und seine psychische Verfassung bei der Tatbegehung sowie seine Motivation mit in Betracht zieht (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 2011 – 4 StR 502/10, NStZ 2011, 699, 702). Hochgradige Alkoholisierung und affektive Erregung gehören dabei zu den Umständen, die der Annahme eines Tötungsvorsatzes entgegenstehen können und deshalb in den Urteilsgründen erörtert werden müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. August 2018 – 4 StR 251/18, NStZ-RR 2018, 332; Urteil vom 25. Oktober 2005 – 4 StR 185/05, NStZ-RR 2006, 11).
Rz. 16
Zumindest die erhebliche Alkoholisierung des Angeklagten zur Tatzeit hätte als möglicher vorsatzkritischer Umstand in den Blick genommen werden müssen. Zwar ist das sachverständig beratene Landgericht von einer Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit von 2,02 Promille und unter anderem auf dieser Grundlage davon ausgegangen, dass die Alkoholisierung ohne Einfluss auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des alkoholgewöhnten Angeklagten geblieben ist. Die tatgerichtlichen Ausführungen zur Intoxikation des Angeklagten begegnen jedoch rechtlichen Bedenken. Die nach der Widmarkformel erfolgte Berechnung der Tatzeit-Blutalkoholkonzentration, der das Landgericht die für glaubhaft erachteten Trinkmengenangaben des Angeklagten (7 Flaschen Bier à 0,5 Liter) zugrunde gelegt hat, ist auf der Grundlage der in den Urteilsgründen mitgeteilten Parameter nicht nachvollziehbar; darüber hinaus ist das Landgericht von einem stündlichen Abbauwert von 0,2 Promille ausgegangen und hat dabei erkennbar nicht bedacht, dass im Rahmen der Schuldfähigkeitsprüfung zugunsten des Angeklagten von einem – minimalen – stündlichen Abbauwert von 0,1 Promille auszugehen ist (BGH, Urteil vom 31. Oktober 1989 – 1 StR 419/89, BGHSt 36, 286, 288; Fischer StGB, 67. Aufl., § 20 Rn. 14). Das Landgericht hat damit seiner Schuldfähigkeitsprüfung eine zu niedrige Blutalkoholkonzentration zugrunde gelegt.
Rz. 17
e) Der Schuldspruch wegen Mordes kann daher nicht bestehen bleiben. Dies zieht die Aufhebung der tateinheitlichen Schuldsprüche wegen räuberischer Erpressung mit Todesfolge (§ 251 StGB), vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) und vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG) nach sich (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 – 4 StR 652/19 Rn. 13). Damit ist auch dem Ausspruch über die Gesamtstrafe sowie dem gesamten Maßregelausspruch einschließlich der – für sich genommen tragfähig begründeten Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung – die Grundlage entzogen.
Rz. 18
3. Die Sache bedarf daher im Umfang der Aufhebung neuer Verhandlung und Entscheidung.
Rz. 19
Sofern das neu zur Entscheidung berufene Tatgericht seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten – erneut – auch auf tatrelevante DNA-Spuren stützen will, wird es bei der Darstellung der Ergebnisse in den Urteilsgründen die insoweit bestehenden Anforderungen zu beachten haben (vgl. nur BGH, Beschluss vom 20. November 2019 – 4 StR 318/19, NJW 2020, 350).
Rz. 20
Darüber hinaus wird es die Angaben des Zeugen K., dem gegenüber der Angeklagte die Tatbegehung – unter Angabe von „Einzelheiten” – eingeräumt haben soll, in den Urteilsgründen zumindest in gedrängter Form wiederzugeben haben, um dem Revisionsgericht die Möglichkeit zu eröffnen, die Beweiswürdigung nachzuvollziehen.
Rz. 21
Ferner wird es gegebenenfalls bei der Prüfung der Frage der Erfolgsaussicht einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB die festgestellte Persönlichkeitsproblematik des Angeklagten, die das Landgericht – dem Sachverständigen folgend – nachvollziehbar als „im Vordergrund stehend” bezeichnet hat, in den Blick zu nehmen haben.
Rz. 22
Schließlich wird das neu zur Entscheidung berufene Tatgericht auch Gelegenheit haben, im Falle einer – erneuten – Anordnung einer isolierten Sperrfrist gemäß § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB seine Entscheidung zu begründen (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2020 – 4 StR 544/19 Rn. 17 ff.).
Unterschriften
Sost-Scheible, RinBGH Roggenbuck ist im Urlaub und daher gehindert zu unterschreiben. Sost-Scheible, Quentin, Bartel, Rommel
Fundstellen
Haufe-Index 13938077 |
NStZ 2020, 613 |
NStZ 2021, 7 |
NStZ-RR 2020, 6 |