Entscheidungsstichwort (Thema)
Rüge. Anhörungsrüge. Einlegung. Zulässigkeit. Anwaltszwang. Anwaltsprozess. Vertretung durch beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt
Leitsatz (amtlich)
Eine im Verfahren der Rechtsbeschwerde erhobene Anhörungsrüge nach § 321a ZPO unterliegt dem Anwaltszwang.
Normenkette
Verfahrensgang
LG Paderborn (Aktenzeichen 5 S 161/04) |
AG Paderborn |
Tenor
Die Anhörungsrüge des Verfügungsklägers gegen die Senatsbeschlüsse v. 8.3.2005 und 13.4.2005 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
Die vom Verfügungskläger erhobene Anhörungsrüge gem. § 321a Abs. 1 ZPO ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Rechtsbeschwerdeverfahren besteht, wie bereits im Senatsbeschluss v. 8.3.2005 ausgeführt, Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 ZPO; BGH, Beschl. v. 21.3.2002 - IX ZB 18/02, BGHReport 2002, 849 = MDR 2002, 962 = NJW 2002, 2181). Dies gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 321a Rz. 13; Musielak/Musielak, ZPO, 4. Aufl., § 321a Rz. 9).
Fundstellen
BB 2005, 1415 |
NJW 2005, 2017 |
BGHR 2005, 1134 |
FamRZ 2005, 1564 |
MDR 2005, 1182 |
WuM 2005, 475 |
RVGreport 2005, 320 |
www.judicialis.de 2005 |
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