Verfahrensgang

BGH (Beschluss vom 15.06.2023; Aktenzeichen IX ZB 11/23)

LG Neuruppin (Entscheidung vom 09.03.2023; Aktenzeichen 4 T 61/22)

AG Zehdenick (Entscheidung vom 29.07.2022; Aktenzeichen 62 C 51/22)

 

Tenor

Die Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den Senatsbeschluss vom 15. Juni 2023 wird auf ihre Kosten verworfen.

 

Gründe

Rz. 1

Die gegen den Beschluss des Senats vom 15. Juni 2023 gerichtete Anhörungsrüge der Antragstellerin nach § 321a ZPO ist statthaft, aber unzulässig, weil es bereits an der vorgeschriebenen Darlegung (§ 321a Abs. 2 Satz 5 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) einer für den Rechtsstreit entscheidungserheblichen Gehörsverletzung durch den Senat fehlt. Unabhängig davon wäre sie auch unbegründet. Der Beschluss des Senats verletzt nicht den Anspruch der Antragstellerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

Rz. 2

Im Übrigen ist die von der Antragstellerin persönlich erhobene Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO auch deshalb unzulässig, weil sie nicht von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Verfahren der Rechtsbeschwerde besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Das gilt auch für die in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Mai 2005 - VIII ZB 3/05, NJW 2005, 2017; vom 1. Dezember 2021 - IX ZR 220/20, juris Rn. 1 mwN zum Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde).

Rz. 3

Die Antragstellerin kann nicht damit rechnen, Antwort auf weitere Eingaben in der Sache zu erhalten.

Schoppmeyer     

Lohmann     

Schultz

Selbmann     

Weinland     

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15946563

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