Leitsatz (amtlich)
Erkennt der in erster Instanz verurteilte Beklagte die Klageforderung innerhalb der Berufungsbegründungsfrist an, ohne die Berufung zu begründen, ist die Berufung gemäß seinem Anerkenntnis zurückzuweisen.
Normenkette
ZPO §§ 307, 520
Verfahrensgang
OLG Köln (Beschluss vom 06.02.2012; Aktenzeichen 17 U 95/11) |
LG Köln (Urteil vom 21.07.2011; Aktenzeichen 22 O 29/11) |
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 17. Zivilsenats des OLG Köln vom 6.2.2012 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 22. Zivilkammer des LG Köln vom 21.7.2011 wird ihrem Anerkenntnis gemäß zurückgewiesen.
Die Kosten der ersten und zweiten Instanz hat die Beklagte zu tragen, die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens die Klägerin.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 16.862,35 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Rz. 1
Die Klägerin, eine Anwaltssozietät, vertrat die Beklagte auftragsgemäß in verschiedenen Rechtsstreitigkeiten. Sie machte die angefallenen Anwaltsgebühren i.H.v. 16.862,35 EUR zzgl. Zinsen klageweise gegen die Beklagte geltend. Vor dem LG berief sich diese darauf, die eingeklagten Forderungen seien wegen einer vor Prozessbeginn erklärten Aufrechnung mit einer Gegenforderung erloschen. Die Klägerin stellte die Gegenforderung in Abrede.
Rz. 2
Das LG hat der Klage stattgegeben. Hiergegen hat die Beklagte rechtzeitig Berufung eingelegt. Innerhalb der Berufungsbegründungsfrist hat sie - ohne weitere Ausführungen - die Klageforderung anerkannt. Damit hat sie erreichen wollen, dass der Ausspruch über die Gegenforderung nicht in materieller Rechtskraft erwächst. Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Rechtsbeschwerde, mit der sie erreichen will, dass sie auf ihr Anerkenntnis hin verurteilt wird.
II.
Rz. 3
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) und auch im Übrigen zulässig (§§ 574 Abs. 2 Nr. 1, 575 Abs. 1 bis 3 ZPO). Sie hat in der Sache Erfolg.
Rz. 4
1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Berufung der Beklagten sei unzulässig, weil die Berufungsbegründung nicht die Umstände bezeichne, aus denen sich eine Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergebe (§ 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO). Der bloße Hinweis (außerhalb der Berufungsbegründungsfrist), man wolle durch das Anerkenntnis der Klageforderung die aberkannte Gegenforderung retten, stelle keine tragfähige Begründung i.S.v. § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO dar. Ein Anerkenntnis im zweiten Rechtszug sei durchaus möglich (wenn auch nur in der Form, durch Anerkenntnisurteil die Zurückweisung der Berufung als unbegründet auszusprechen), setze aber zunächst einmal eine zulässige Berufung voraus.
Rz. 5
2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Vielmehr ist die Beklagte ihrem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen (§ 307 ZPO).
Rz. 6
Das Anerkenntnis des mit der Hauptsache verfolgten Anspruchs kann in zeitlicher Hinsicht bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens noch in der Revisionsinstanz erklärt werden (vgl. BGH, Urt. v. 4.3.2010 - XI ZR 228/09, NJW-RR 2010, 783 Rz. 2), mithin auch in der Berufungsinstanz. Auch ist ein Anerkenntnis durch den beklagten Berufungskläger möglich (OLG Stuttgart NZG 2004, 766, 767 [Rz. 15]; Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., Vor §§ 306, 307 Rz. 4). Allerdings darf im Rechtsmittelverfahren ein Anerkenntnisurteil nicht ergehen, wenn das Rechtsmittel unzulässig ist (BGH, Beschl. v. 10.11.2009 - XI ZB 15/09, NJW-RR 2010, 275 Rz. 14). Diese Frage ist für den Fall eines Anerkenntnisses nach Eintritt der Unzulässigkeit des Rechtsmittels geklärt (BGH, Beschl. v. 10.11.2009, a.a.O.). Hingegen ist sie für den vorliegenden Fall des Anerkenntnisses vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist noch nicht ausdrücklich entschieden. Auch in der Literatur wird sie - soweit ersichtlich - nicht erörtert. Sie ist dahin gehend zu beantworten, dass ein Anerkenntnisurteil aufgrund eines im Rechtsmittelzug erklärten wirksamen Anerkenntnisses nach § 307 Satz 1 ZPO zu ergehen hat, wenn das Anerkenntnis in laufender Begründungsfrist erklärt wird, ohne dass der Rechtsmittelführer sein Rechtsmittel nach der Erklärung des wirksamen Anerkenntnisses noch zu begründen hätte, unabhängig davon, ob er den abgewiesenen Klageanspruch mit der Berufung weiterverfolgt oder als Beklagter gegen das ihn verurteilende erstinstanzliche Urteil Berufung eingelegt hat.
Rz. 7
a) Wird das Anerkenntnis nach Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist erklärt, ohne dass das Rechtsmittel rechtzeitig begründet worden ist, darf ein Anerkenntnisurteil nicht ergehen. Mit einem Anerkenntnis kann der Beklagte zwar über den sachlich-rechtlichen Anspruch disponieren, so dass es dem Gericht verwehrt ist, den ihm ursprünglich vorgelegten Streitstoff zu überprüfen. Die Parteien können jedoch grundsätzlich nicht über Prozess- und Rechtsmittelvoraussetzungen verfügen, so dass diese auch im Falle eines Anerkenntnisses vom Gericht zu prüfen sind (BGH, Beschl. v. 10.11.2009, a.a.O., Rz. 15). In einem solchen Fall ist das Rechtsmittel deswegen als unzulässig zu verwerfen.
Rz. 8
b) Erkennt der Beklagte den Klageanspruch in laufender Begründungsfrist an, ist das Rechtsmittel zu diesem Zeitpunkt zulässig; er kann deswegen über den Klageanspruch noch disponieren. Wird das erstinstanzliche Urteil - wie hier - fristgerecht mit der Berufung angegriffen, wird dadurch der Eintritt der Rechtskraft gehemmt (§ 705 ZPO). Würde man die Möglichkeit des Anerkenntnisses erst dann eröffnen, wenn der Rechtsmittelführer sein Rechtsmittel begründet hat, liefe dies dem Gesetzeszweck des § 307 ZPO zu wider. Aus der Dispositionsmaxime der Parteien folgt, dass - soweit diese reicht - in jeder Lage des Verfahrens die Möglichkeit bestehen muss, dieses durch Anerkenntnisurteil unmittelbar zu beenden. Dies entspricht auch der Intention des Gesetzgebers, der zur Verfahrensbeschleunigung und -erleichterung die Voraussetzungen zum Erlass eines Anerkenntnisurteils durch Abschaffung des Antragserfordernisses (BT-Drucks. 14/3750, 58 f.) und den generellen Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (BR-Drucks. 378/03, 8 f.; BT-Drucks. 15/3482, 17) zunehmend erleichtert hat (vgl. BGH, Urt. v. 4.3.2010 - XI ZR 228/09, NJW-RR 2010, 783 Rz. 2).
Rz. 9
Dementsprechend hat der BGH ein Anerkenntnisurteil erlassen, obwohl der Kläger und Rechtsmittelführer in dem dortigen Verfahren die Nichtzulassungsbeschwerde nicht mehr begründet hat, nachdem der Beklagte als Beschwerdegegner den mit der Nichtzulassungsbeschwerde verfolgten Anspruch des Klägers vor Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb der für den Kläger noch laufenden Begründungsfrist anerkannt hat (BGH, Urt. v. 4.3.2010, a.a.O.).
III.
Rz. 10
Der angefochtene Beschluss kann damit keinen Bestand haben. Er ist aufzuheben (§ 577 Abs. 4 ZPO). Da die Aufhebung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat in der Sache selbst zu entscheiden (§ 577 Abs. 5 ZPO). Dies gilt auch, wenn das Berufungsgericht - wie hier - die Berufung zu Unrecht als unzulässig verworfen hat, weil die erforderlichen Tatsachen festgestellt sind und bei einer Zurückverweisung ein anderes Ergebnis nicht möglich erscheint (BGH, Urt. v. 9.12.1987 - IVb ZR 4/87, BGHZ 102, 332, 337; v. 7.7.1993 - VIII ZR 103/92 NJW 1993, 2684, 2685; v. 3.4.1996 - VIII ZR 54/95, NJW 1996, 2100, 2101; vom 23.10.1998 - LwZR 3/98, NJW 1999, 794, 795). Deswegen war die Beklagte ihrem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen (§ 307 ZPO). Da die Beklagte das Anerkenntnis erst im zweiten Rechtszug erklärt hat, war ihre Berufung gegen das angefochtene landgerichtliche Urteil ihrem Anerkenntnis gemäß zurückzuweisen (so auch OLG Stuttgart NZG 2004, 766, 767; Leipold in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 307 Rz. 25; Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., Vor §§ 306, 307 Rz. 4; Zöller/Heßler, ZPO, a.a.O., § 525 Rz. 7).
Fundstellen
EBE/BGH 2013 |
FamRZ 2013, 1573 |
NJW-RR 2013, 1333 |
WM 2013, 1827 |
ZIP 2013, 1936 |
JZ 2013, 616 |
MDR 2013, 1423 |
ZInsO 2013, 1592 |