Leitsatz (amtlich)
Ob ein ausländisches Konkursgericht international zuständig ist, richtet sich nach den tatsächlichen Verhältnissen; ob ein – vom ausländischen Gericht anerkannter – Wohnsitz zu rechtsmißbräuchlichen Zwecken ins Ausland verlegt worden war, ist allenfalls im Rahmen der deutschen öffentlichen Ordnung zu beachten.
Zur Anerkennung der Restschuldbefreiung, die im Ausland einem Deutschen erteilt worden ist, der zuvor seinen Wohnsitz dorthin verlegt hatte.
Normenkette
KO §§ 237-238; EGInsO Art. 102 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; AVAG § 13 Abs. 1 F.: 30. Mai 1988, § 12 Abs. 1 F.: 19. Februar 2001
Verfahrensgang
OLG Karlsruhe |
LG Baden-Baden |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe – 9. Zivilsenat in Freiburg – vom 8. Mai 2000 wird zurückgewiesen.
Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren: 40.444 DM.
Gründe
A.
Der Schuldner nahm 1992 einen Kredit bei der Gläubigerin auf. Nachdem er nach Frankreich verzogen war, erwirkte die Gläubigerin gegen ihn am 6. Dezember 1994 beim Tribunal d'instance Haguenau eine Ordonnance d'injonction de payer auf Zahlung von 134.813 FF nebst Zinsen und Kosten. Am 28. Februar 1996 wurde gegen den Schuldner vom Tribunal de Grande Instance de Strasbourg das Konkurs-(Liquidations-)Verfahren eröffnet. Am 18. Mai 1999 wurde dieses Verfahren mangels Masse beendet und dem Schuldner Schuldbefreiung gewährt.
Auf Antrag der Gläubigerin hat der Vorsitzende Richter einer Zivilkammer des Landgerichts Baden-Baden mit Beschluß vom 24. Juni 1999 die Erteilung der deutschen Klausel zur Zahlungsanordnung des Instanzgerichts Haguenau vom 6. Dezember 1994 angeordnet. Auf die dagegen gerichtete Beschwerde des Schuldners hat das Oberlandesgericht den Beschluß des Landgerichts abgeändert und den Antrag auf Erteilung einer deutschen Vollstreckungsklausel zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Gläubigerin.
B.
Das Rechtsmittel ist unbegründet.
I.
1. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, der Erteilung einer deutschen Vollstreckungsklausel stehe die schuldbefreiende Wirkung der Abschlußentscheidung des französischen Liquidationsverfahrens vom 18. Mai 1999 entgegen:
Nach französischem Recht entfalte diese Entscheidung auch Entschuldungswirkung gegenüber der deutschen Gläubigerin. In den französischen Departements Haut-Rhin, Bas-Rhin und Moselle sei das französische Insolvenzgesetz von 1985/1994 auf alle natürlichen Personen – nicht nur Kaufleute – anwendbar. Die Entschuldungswirkung nach Art. 169 des Gesetzes sei aber nicht territorial auf diese drei Departements beschränkt. Vielmehr beanspruche das französische Insolvenzverfahren grundsätzlich universelle Geltung auch im Ausland. Das treffe zugleich für die Entschuldungswirkung („suspension des poursuites”) zu. Diese gelte nach französischem Recht auch für ausländische Gläubiger und für Gläubiger von Forderungen fremden Rechts.
Diese Entschuldungswirkung sei – so führt das Oberlandesgericht weiter aus – in Deutschland anzuerkennen. Insoweit könnten keine anderen Maßstäbe gelten als bei der Anerkennung der Wirkung ausländischer Vergleiche, die zu einer Minderung von Forderungen führen könnten (vgl. hierzu BGHZ 134, 79, 82 f, 87 ff). Nach Art. 102 EGInsO, der den früheren anerkennungsrechtlichen Rechtszustand nur bestätige, müßten vier Voraussetzungen für die Anerkennung von Insolvenzwirkungen gegeben sein: funktionelle Vergleichbarkeit des ausländischen Verfahrens mit dem deutschen; internationale Anerkennungszuständigkeit; Anspruch des fremden Verfahrens auf Auslandswirkung sowie Vereinbarkeit mit dem deutschen Ordre public. Alle diese Voraussetzungen seien hier gegeben. Das französische Liquidationsverfahren sei dem Verfahren der deutschen Insolvenzordnung voll vergleichbar. Nachdem auch die neue deutsche Insolvenzordnung die Entschuldung als Verfahrensfolge der Liquidation kenne, bestehe zur französischen „suspension des poursuites” nur ein gradueller Unterschied. Das französische Insolvenzgericht sei für die Durchführung des Verfahrens zudem international zuständig gewesen. Nach altem und neuem Insolvenzrecht sei bei fehlender selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit das Gericht des allgemeinen Gerichtsstands und damit bei natürlichen Personen das Wohnsitzgericht international zuständig (§§ 71 Abs. 1 KO, 3 Abs. 1 InsO, 13 ZPO). Der Wohnsitz bestimme sich nach §§ 7 ff BGB. Danach seien die ständige Niederlassung und der Lebensmittelpunkt entscheidend. Der Schuldner hier habe den Schwerpunkt seines familiären Lebens in Frankreich, wo er und seine Familie gemeldet seien und sich seine Familienwohnung befinde. Nicht ausschlaggebend könne sein, daß er in Deutschland arbeite und demgemäß in Deutschland auch geschäftliche Aktivitäten entfalte. Auch auf den Grad seiner persönlichen Einbindung in das französische Umfeld könne es nicht entscheidend ankommen. Die Gläubigerin habe den Gerichtsstand in Frankreich selbst ihrem Prozeßverhalten zugrundegelegt, als sie die „injonction de payer” beim Instanzgericht Haguenau beantragt habe.
Auch im Rahmen des Verfahrens nach Art. 31 Abs. 1 EuGVÜ sei es allein Sache des Vollstreckungsstaats, ob er die Entschuldungswirkung anerkenne (EuGH IPRax 2000, 18 ff). Grundlage dafür seien in Deutschland die §§ 13 Abs. 1, 15 AVAG.
2. Diese Ausführungen treffen auch nach Ansicht des erkennenden Senats zu (vgl. ergänzend BGHZ 122, 373, 375 ff).
a) Die Rechtsbeschwerde wendet dagegen nur ein, französische Gerichte seien für ein Insolvenzverfahren gegen den Schuldner nicht zuständig gewesen. Denn die Verlegung des Wohnsitzes des Schuldners in das Elsaß sei rechtsmißbräuchlich. Der Schuldner habe seinen Wohnsitz nach Begründung der Schuld dorthin verlegt, um in den Genuß der Restschuldbefreiung des französischen Konkursrechts zu gelangen. Ein solches „forum shopping” könne schon aus Gründen des Gläubigerschutzes nicht anerkannt werden. Jedenfalls enthalte der angefochtene Beschluß keine Ausführungen dazu, wie das französische Recht rechtsmißbräuchliche Wohnortwechsel sanktioniere.
b) Damit wird jedoch nicht in Frage gestellt, daß der Schuldner im Zeitpunkt der Eröffnung des französischen Konkurs-(Liquidations-)Verfahrens seinen Wohnsitz tatsächlich in Frankreich hatte. Die Gläubigerin zieht insbesondere nicht in Frage, daß der Schuldner seine Wohnung ins Elsaß verlegt hat, um dort – soweit absehbar – auf Dauer zu bleiben; immerhin wohnt er jetzt seit mehr als sechs Jahren dort. Daran ändert es nichts, daß er jedenfalls einmal innerhalb Frankreichs umgezogen ist und seine Wohnungen jeweils grenznah zu Deutschland liegen. Die Umstände, daß er in Deutschland eine Arbeitsstelle hat und hier teilweise einkauft, sind rechtlich ebenso unerheblich wie die Tatsache, daß er den Mietzins an eine deutsche Vermieterin zahlen muß. Daß das vom Schuldner genutzte Kraftfahrzeug im Landkreis Rastatt gemeldet ist, hat der Schuldner unwiderlegt damit erklärt, er habe es von seinem Bruder geliehen. Endlich ist es für den Wohnsitz – entgegen der Auffassung der Gläubigerin – bedeutungslos, daß der Schuldner sich zu Erklärungen vor einem französischen Gericht eines Dolmetschers bedient hat.
Wenn das französische Konkursgericht sich nach alledem für örtlich zuständig hielt, ist dessen Entscheidung mit dieser Tragweite auch aus deutscher Sicht hinzunehmen. Insbesondere ist im Rahmen der Prüfung allein der Zuständigkeit ausländischer Insolvenzgerichte (vgl. Art. 102 Abs. 1 Nr. 1 EGInsO) grundsätzlich nicht danach zu forschen, ob die ausländische Rechtsordnung Vorkehrungen gegen die rechtsmißbräuchliche Erschleichung eines Gerichtsstandes oder gegen die Ausnutzung eines „forum non conveniens” trifft, sowie aus welchen Gründen das ausländische Gericht im Einzelfall davonkeinen Gebrauch gemacht hat. Es genügt in diesem Zusammenhang, daß die Sachlage für den Regelfall die internationale Zuständigkeit des ausländischen Insolvenzgerichts (entsprechend § 71 KO/§ 3 InsO) ergibt. Sofern das Ergebnis im Einzelfall Anstoß erregen sollte, ist dies allein unter dem umfassenderen Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen die deutsche öffentliche Ordnung zu prüfen (s.u. II).
II.
1. Das Oberlandesgericht hat einen Verstoß gegen die deutsche öffentliche Ordnung mit folgender Begründung verneint: Die Entschuldungswirkung fremder Insolvenzverfahren verstoße als solche nicht gegen die deutsche öffentliche Ordnung. Die Gläubigerin hätte sich selbst am französischen Verfahren beteiligen können; ob sie dies tatsächlich getan habe, sei unerheblich. Dasselbe gelte für den von ihr geäußerten Verdacht, der Schuldner habe über deutsche Einkünfte unwahre Angaben gemacht. Sogar nach Einstellung des französischen Konkursverfahrens mangels Masse könne entweder eine „ordonnance” des „président du tribunal” die individuelle Rechtsverfolgung wieder erlauben (Art. 169 Abs. 2 des französischen Insolvenzgesetzes) oder das französische Verfahren auf Antrag der deutschen Gläubigerin wieder aufgenommen werden, falls deutsches Vermögen nicht erfaßt war (Art. 170 des Gesetzes). Diese Möglichkeit müßte die Gläubigerin jedenfalls im Kollektivverfahren der Insolvenz ausnützen, ehe sie sich in Deutschland auf einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung wegen betrügerischer Manipulationen berufe. Denn die denkbare Fortsetzung oder Wiederaufnahme des Verfahrens im Ausland komme gegebenenfalls allen Gläubigern zugute, die Vollstreckung unter Nichtbeachtung der Entschuldungswirkung würde hingegen in jedem Falle nur den früher säumigen, vollstreckenden Gläubiger einseitig begünstigen und könne so die gleichmäßige Gläubigerbefriedigung nachträglich stören.
2. Dagegen rügt die Rechtsbeschwerde: Eine Restschuldbefreiung verstoße allenfalls dann nicht gegen die deutsche öffentliche Ordnung, wenn sie an eine bestimmte Mindestbefriedigungsquote oder an einen längeren Zeitraum geknüpft sei, in dem sich der Schuldner ernsthaft um eine Schuldentilgung bemühen müsse. Im französischen Konkursverfahren dagegen würden die Gläubiger im Verhältnis zum Schuldner bewußt in unvertretbarer Weise zurückgesetzt. Das verleite zu einem „Restschuldbefreiungs-Tourismus”.
Es komme hier hinzu, daß die Gläubigerin vorgetragen habe, der Schuldner habe in dem französischen Konkursverfahren seine Einkünfte nicht vollständig offengelegt. Dieser Einwand müsse dem Gläubiger grundsätzlich verbleiben, auch wenn er nicht am französischen Konkursverfahren teilnehme. Er könne nicht darauf verwiesen werden, die Wiederaufnahme des Konkursverfahrens in Frankreich zu betreiben, weil auch die Regelung des Art. 169 Abs. 2 des französischen Insolvenzgesetzes die individuelle Gläubigerbefriedigung nachträglich ermögliche.
3. Damit dringt die Rechtsbeschwerde nicht durch.
a) Die deutsche öffentliche Ordnung ist nur verletzt, wenn das Ergebnis der Anwendung des ausländischen Rechts zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, daß es nach inländischen Vorstellungen untragbar erscheint. Eine bestimmte Mindestquote als Ergebnis einer konkursmäßigen Befriedigung setzt das deutsche Recht nicht voraus (vgl. BGHZ 134, 79, 91 f). Hier hat sich inzwischen die Ansicht durchgesetzt, daß in der Verbraucherinsolvenz sogar „Nullpläne” zulässig sind (vgl. BayObLG ZIP 1999, 1926, 1928 f; OLG Köln ZIP 1999, 1929, 1930 ff.).
b) Seit Einführung der Möglichkeit zur Restschuldbefreiung für alle natürlichen Personen (§§ 286 ff, 304 ff InsO) ab 1. Januar 1999 auch in Deutschland mag es schon allgemein zweifelhaft sein, ob dieWohnsitzverlegung in einen anderen Staat zu dem Zweck, unter erleichterten Bedingungen von Schulden befreit zu werden, rechtsmißbräuchlich ist.
aa) Die wesentliche Erschwernis des deutschen Systems der Restschuldbefreiung – im Vergleich mit den Regelungen anderer Rechtsordnungen – ist die siebenjährige Wohlverhaltensperiode nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens (§ 287 Abs. 1 Satz 1, §§ 291 ff InsO). In welchem Umfange diese Regelung die Befriedigungsaussichten der Insolvenzgläubiger tatsächlich verbessert, ist bisher nicht geklärt. Diese Aussichten werden sich zudem mit einem Inkrafttreten des weitgehend vorbereiteten Änderungsgesetzes zur Insolvenzordnung zusätzlich dadurch verringern, daß danach gestundete Kostenforderungen des Staates für das Verfahren den Ansprüchen der Gläubiger vorgehen. Im übrigen hätte der Schuldner hier eine Verkürzung der Wohlverhaltensperiode auf fünf Jahre gemäß Art. 107 EGInsO beantragen können. Danach läßt sich nicht annähernd abschätzen, in welchem Umfange die Forderung der Gläubigerin bei einem in Deutschland durchgeführten Insolvenzverfahren befriedigt worden wäre. Zwar verdient der Schuldner monatlich knapp 4.000 DM netto. Er ist jedoch verheiratet und bezieht Kindergeld, so daß wenigstens ein Kind vorhanden sein muß. Über die Ansprüche anderer, mit der Gläubigerin konkurrierender Insolvenzgläubiger ist nichts dargetan. Nach dem unwidersprochenen Vorbringen des Schuldners wurde sein in Frankreich belegenes Vermögen, u.a. ein Hausgrundstück, verwertet. Danach läßt sich schon allgemein nicht feststellen, daß die Gläubigerin sich wesentlich besser gestanden hätte, wenn deutsches statt französisches Insolvenzrecht anzuwenden gewesen wäre.
bb) Darüber hinaus ist nicht hinreichend dargetan, daß der Schuldner seinen Wohnsitz – bis zum Jahre 1994 – rechtsmißbräuchlich nach Frankreich verlegt hätte.
Die Gläubigerin gibt selbst an, daß eine Verlegung des Wohnsitzes nach Frankreich den Grenzgängern folgende Möglichkeiten eröffnet (Bl. 163 GA):
- höhere Gehälter in Deutschland als in Frankreich,
- wirksameren Krankenschutz bei Mitgliedschaft in einer deutschen gesetzlichen Krankenkasse,
- viel geringere Steuerbelastung sowie
- geringere Lebenshaltungskosten.
Dies sind rechtlich anerkennenswerte Gründe, die allgemein einen Arbeitnehmer veranlassen können, die sozialen Unwägbarkeiten einer Wohnsitzverlegung ins Ausland auf sich zu nehmen.
Demgegenüber läßt das weitere Vorbringen der Gläubigerin nicht erkennen, daß der Schuldner im Jahre 1994 nicht aus solchen Gründen, sondern vorwiegend deshalb nach Frankreich verzogen ist, um sich seiner Schulden in Deutschland zu entledigen. Dafür genügen die von der Gläubigerin vorgebrachten Anhaltspunkte nicht (s.o. I 2 b). Sie sind sämtlich ohne weiteres mit den allgemeinen Vorteilen vereinbar, welche ein Grenzgänger aufgrund der eigenen Angaben der Gläubigerin zu erzielen vermag.
c) Endlich beruft sich die Rechtsbeschwerde auf das Vorbringen der Gläubigerin, der Schuldner habe in dem französischen Konkursverfahren seine Einkünfte nicht vollständig offengelegt.
Jedoch ergeben schon die Angaben der Gläubigerin in den Tatsacheninstanzen nicht hinreichend, daß der Schuldner die Restschuldbefreiung in Frankreich unter arglistigem Verschweigen wesentlicher Umstände erlangt hat.
Soweit die Gläubigerin gemeint hat, mit einem Monatseinkommen von fast 4.000 DM könne der Schuldner nicht zahlungsunfähig gewesen sein, verkennt sie den Begriff der Zahlungsunfähigkeit: Hierfür kommt es entscheidend auf das Verhältnis der frei verfügbaren Zahlungsmittel zur Höhe der insgesamt fälligen eingeforderten Gläubigeransprüche an. Das pfändbare Monatseinkommen des Schuldners hätte nicht einmal ausgereicht, um die gesamte Forderung der Gläubigerin innerhalb eines Jahres zu erfüllen, soweit keine Stundung gewährt war.
Darüber hinaus ist nicht dargetan, daß der Monatslohn des Schuldners der französischen Konkursverwalterin bis zum Zeitpunkt der Verfahrenseinstellung am 18. Mai 1999 nicht bekannt gewesen wäre. Der Umstand allein, daß ein Schuldner erwerbstätig ist und pfändbaren Lohn bezieht, schließt eine Einstellung des Konkursverfahrens mangels Masse auch nach deutschem Recht grundsätzlich nicht aus, wenn das übrige werthaltige Vermögen verwertet ist (vgl. Grub/Smid DZWiR 1999, 1, 2 ff; Beule in Festschrift für Uhlenbruck, 2000, S. 539, 561; Haarmeyer ZInsO 2001, 572 f gegen AG Düsseldorf ZInsO 2001, 571; AG Duisburg ZInsO 2001, 273, 274; vgl. künftig § 196 Abs. 1 InsO i.d.F. von Art. 1 Nr. 12 des geplanten Änderungsgesetzes).
Wenn die Gläubigerin schließlich – wie sie geltend macht – nicht weiß, ob der Schuldner ihre Forderung im französischen Konkursverfahren angegeben hat, ist das rechtlich unerheblich. Denn in Frankreich obliegt es – wie in Deutschland – auch dem Gläubiger selbst, seine Forderungen zum Verfahren anzumelden. Nach der nicht im einzelnen bestrittenen Angabe des Schuldners soll sogar die Gläubigerin am französischen Konkursverfahren teilgenommen haben.
d) Die Darlegungslast für einen Verstoß gegen die deutsche öffentliche Ordnung obliegt der widersprechenden Gläubigerin. Da sie ihr nicht genügt hat, ist die in Frankreich erteilte Restschuldbefreiung anzuerkennen.
Unterschriften
Kreft, Kirchhof, Fischer, Ganter, Kayser
Fundstellen
Haufe-Index 651392 |
BB 2002, 64 |
DStR 2002, 2185 |
NJW 2002, 960 |
BGHR 2002, 87 |
KTS 2002, 107 |
Nachschlagewerk BGH |
WM 2001, 2177 |
WuB 2002, 179 |
WuB 2002, 185 |
ZIP 2002, 365 |
EuZW 2002, 288 |
MDR 2002, 233 |
NZI 2001, 646 |
NZI 2002, 58 |
Rpfleger 2002, 93 |